N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 25. August 1998 Az.: VIII 470/93 Stichwort: Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen - Pflicht zur Beant- wortung eines Vordrucks zum häuslichen Arbeitszimmer Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII 470/93 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1991 hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 25. August 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin Kauffrau 5. ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist noch, ob der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungs- pflicht zur Beantwortung der in einem Vordruck zum häuslichen Arbeitszimmer gestellten Fragen verpflichtet ist. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und bezogen im Streitjahr als kaufmännische Angestellte Einkünfteaus nichtselbständiger Arbeit. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragte der Kläger unter anderem für 230 Fahrten zur Arbeitsstätte nach S , ein- fache Entfernung 135 km, den Eintrag eines Freibetrages auf dere Lohnsteuerkarte. Der Beklagte gewährte den Freibetrag antrags- gemäß und gab dem Kläger mit der Übersendung der Lohnsteuerkarte am 31. Mai 1991 auf, ab sofort für die geltend gemachten Kfz-- Kosten Nachweise aufzubewahren und diese der Jahressteuer- erklärung beizufügen. Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger unter anderem bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 243 Tagen (243 x 135 km x 0,58 DM = 19.027 DM) und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 7.173 DM geltend. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. November 1992 aufgrund der hohen Fahrleistung (65.610 km) zur Vorlage der Inspektions- und Reparatur- rechnungen, der Benzinquittungen und einer Bescheinigung desArbeitgebers über eventuelle Fahrtkostenerstattungen sowie zur Beantwortung mittels eines Vordrucks gestellter Rückfragen zum Arbeitszimmer auf. Der vom Beklagten verwendete Vordruck "ESt 21 - Rückfragen zum Arbeiszimmer-OFD Hannover 7.91" enthält auf der Vorderseite ein vorformuliertes Anschreiben an den Steuerpflichtigen, in dem unter anderem unter Bezugnahme auf die amtlichen Richtlinien und ein Ureil des Bundesfinanzhofs erläutert wird, daß ein Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer nur in Betracht kommt, wenn ein Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche/betriebliche Zwecke genutzt wird und zur abschließenden Prüfung der für das Arbeits- zimmer getätigten Aufwendungen die Erteilung der auf der Rück- seite befindlichen gekennzeichneten Auskünfte erforderlich ist. Auf der Rückseite waren von 9 Fragekomplexen vier Bereiche gekennzeichnet, zu denen der Kläger Auskunft erteilen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Akte befindlichen Vordruck (Bl. 21 ESt-Akte 91) Bezug genommen. Im Januar 1993 erklärte der Prozeßbevollmächtige telefonisch (Bl. 23 ESt-Akte 91), daß er weder die angeforderten, die Fahr- kosten betreffenden Nachweise vorlegen, noch die Fragen zum Arbeitszimmer beantworten würde. Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 an den Prozeßbevollmächtigten forderte der Beklagte erneut die Vorlage der Rechnungen und die Beantwortung der Fragen zum Arbeitszimmer an. Im Schreiben vom 20. Januar 1993 vertrat der Prozeßbevollmächtigte weiterhin die Ansicht, daß der Kläger weder zur Vorlage der Rechnungen, noch zur Beantwortung der Fragen zum Arbeitszimmer verpflichtet wäre, da dieses die Grenzen der Mitwirkungspflicht überschreiten würde. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergab sich, daß dieser von seinem Arbeitgeber keine Kostenerstattung erhalten hatte, und daß es sich bei dem Arbeitszimmer nach der Grundrißzeichnung um ein Durchgangszimmer handelte. Mit Bescheid vom 1. März 1993 erkannte der Beklagte die wegender nicht erteilten Auskünfte die Kosten für das Arbeitszimmer nicht an und schätzte die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, weil höhere Kosten nicht durch Vorlage von Belegen nachgewiesen waren. Im Einspruchsverfahren teilten die Kläger mit, daß der Kläger im Arbeitszimmer tägliche Routinearbeiten durchführe, machten jedoch keine Angaben zum zeitlichen Umfang der Nutzung. Bezüg- lich der Fahrten legten sie die angeforderten Belege nicht vor. Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Fahrtkosten seien nicht nachgewiesen und die fast ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen richtete sich zunächst die Klage. Nachdem im Klageverfahren exemplarisch einige Belege vorgelegt und ergänzende Angaben gemacht wurden, änderte der Beklagte den Bescheid antragsgemäß und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit der Klage begehren die Kläger nunmehr die Feststellung, daß die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen bezüglich der Mit- wirkungspflicht der Kläger unangemessen und überzogen gewesen seien und die Sachverhaltsermittlung mittels Fragebogen rechts- widrig sei. Nachfragen zu den Angaben des Klägers seien nur bei Zweifeln und nach Mitteilung dieser Zweifel berechtigt. Es sei rechtswidrig, mit Vordrucken Sachverhaltsfragen für den Werbungskostenbereich, insbesondere für das häusliche Arbeits- zimmer beantworten zu lassen. Dieser Fragebogen habe Steuer- erklärungscharakter und dürfe daher nicht verwendet werden. Die Beantwortung der verschiedenen zum Teil pauschalen Fragen stelle für die Kläger einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Es müssedem Kläger freistehen, in welcher Art und Weise er dem Beklagten die Informationen für den Sachverhalt mitteile. Das besondere Interesse der Kläger an der Feststellung beruhe darauf, daß die Berücksichtigung dieser Aufwendungen auch inZukunft beantragt werde und insoweit eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Praxis des Beklagten bestehe. Im übrigen beabsichtige der Kläger, Beratungskosten im Wege des Schadens- ersatzes geltend zu machen. Die Kläger beantragen festzustellen, daß das Finanzamt nicht berechtigt ist, die Ausfüllung von Vordrucken durch die Kläger zur Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu verlangen. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht daß das nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Die von den Klägern begehrte Klärung der Frage, inwieweit die Verwwendung von Fragebögen zulässig sei, sei ein allgemeines Intersse an der vom konkreten Fall losgelösten Klärung einer Rechtsfrage und begründe kein besonderes Interesse. Es bestehe auch keine begründete Wiederholungsgefahr, da bei unverändertem Sachverhalt keine erneute Sachverhaltsaufklärung betriebenwerde. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht sei offensichtlich ohne Erfolg, da ein Verschulden eines Amtsträgers nicht erkennbar sei und diese daher auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Steuerakte (Steuer-- Nr.: ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahin stehen, ob die Klage zulässig ist. Sie ist zumindest unbegründet. Der Bescheid vom 1. März 1993 beruht nicht auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher rechtmäßig. die Maß- nahmen des FA waren nicht unverhältnismäßig. Gemäß § 88 Abs.1 Satz 2 AO bestimmt die Finanzbehörde Art und Umfang der Ermittlungen entsprechend dem Ermittlungs- oder Kontrollbedürfnis. Das Kontroll- und Aufklärungsbedürfnis ist um so größer, je mehr die Angaben in der Steuererklärung denErfahrungen zuwiderlaufen (Tipke/Kruse § 88 AO Rz. 1, 10). Auch hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Finanzbehörde, inwieweit sie von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten Gebrauch machen will, an das Vorbringen der Beteiligten ist sie dabei nicht gebunden (Tipke/Kruse § 88 AO Rz. 4 ff.). Der Abzug von Aufwendungen bei den Werbungskosten setzt den Nachweis dieser Ausgaben durch den Steuerpflichtigen voraus. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, anhand der objektiven, tatsäch- lichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten die Höhe von Ausgaben und deren berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht, so trifft ihn die objektive Beweislast (Schmidt-Drensek, Kommentar zum EStG, § 9 Rz. 190 m.w.N.). Hin- sichtlich der Aufwendungen bestand aufgrund des konkreten Sach- verhalts ein erhöhtes Aufkärungsbedürfnis seitens des Beklagten. Unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel der Kläger zurArbeitsstätte gekommen ist, begründet die Behauptung, täglich 270 km gefahren zu sein, dieses erhöhte Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich der Fahrtkosten und der Nutzung des Arbeitszimmers. Nicht nur die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren mitgeteilte Bitte zur Aufbewahrung von Belegen war eine im Verhältnis zu der auch möglichen Aufforderung, künftig als Nachweis ein Fahrten- buch zu führen (Urteil des BFH vom 25. März 1988 III R 96/85, BStBl II 1988, 655) angemessene Maßnahme zur Aufklärung des vor- liegenden Sachverhalts. Auch hinsichtlich des Arbeitszimmers ergab sich besonders aus dem nur unvollständig bekannten Sachverhalt ein erhöhtes Auf- klärungsbedürfnis. Die Ermittlung des Sachverhalts mittels des Vordrucks war nicht unangemessen. Der Vordruck enthielt auf der Vorderseite eine Begründung für die Anfrage und faßte lediglich die Fragen zusammen, die bei der Aufklärung des Sachverhalts "Häusliches Arbeitszimmer" häufig an Steuerpflichtige gestelltwerden müssen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde aus arbeitsökonomischen Gründen, die im Veranlagungsverfahren regelmäßig auftauchenden Fragen zu diesem Sachverhaltskomplex den Sachbearbeitern vorformuliert zur Verfügung stellt, um so den Arbeits- und Zeitaufwand bei der Veranlagung zu reduzieren. Die Verwendung von Vordrucken kann zudem auch für den Steuerpflichtigen bei der Erteilung von Auskünften im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Hilfe sein, da hierdurch die Auskunftserteilung vereinfacht werden kann. Da die Fragen lediglichdie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Frage wiedergeben, ob eine überwiegende berufliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Sachverhalt ohnehin in diesen Punkten grundsätzlich aufzuklären ist, sind sie auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Somit stand es im Ermessen des Beklagten, die Fragen in einem persönlichenSchreiben zu formulieren oder die in dem Vordruck gekennzeichneten Fragen zu stellen. Danach kam dem Vordruck aber nicht der Charakter von Steuererklärungen zu. Dies folgt im übrigen daraus, daß der Sachbearbeiter nicht ungeprüft die Beantwortung aller sich aus dem Vordruck ergebender Fragen, sondern ausdrücklich nur die Beantwortung von vier Fragen verlangt hatte. Den Klägern stand es trotz der Übersendung des Fragebogens frei, in welcher Weise sie die geforderten Auskünfte erteilen wollten, denn der Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt darauf bestanden, diesen Fragebogen auszufüllen. Ihre Weigerung, den Vordruck auszufüllen, entband sie aber nicht von ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. So hätten die Kläger die Fragen zum Beispiel in einem selbst formulierten Brief beantworten können. Die Erteilung der zur Sachverhaltsermittlung angeforderten vier Auskünfte war nämlich für die Kläger mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden. Ob in anderen Fällen dieVerwendung von Vordrucken unzulässig sein kann, war nicht zu entscheiden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor- gelegten Vordrucke betreffen nicht den konkreten Rechtsstreit und sind daher für die Entscheidungsfindung unerheblich. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage über den ent- schiedenen Sachverhalt hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Recht- sprechung des BFH abweicht. Das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom 11. Oktober 1989 - I R 101/87, BStBl II 1990, 280 - hat einen mit der vorliegenden Klage nicht vergleichbaren Sachverhalt zur Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 2, 137 FGO. Danach waren die Kosten den Klägern auch auf- zuerlegen, soweit der Beklagte den angefochenen Einkommensteuer- bescheid antragsgemäß geändert hat, weil die Änderung auf Angaben und Nachweisen beruhte, die die Kläger früher hätten erbringen können und sollen. gez. gez. gez.