N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 9. Dezember 1998 Az.: IX 606/97 Leitsatz: Aufwendungen für den Bezug des "Handelsblatt" als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Niedersächsisches Finanzgericht IX. Senat Az.: IX 606/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , , , , - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1995 hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 9. Dezember 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht Dr. 4. ehrenamtlicher Richter Prokurist 5. ehrenamtlicher Richter Personalratsvorsitzender für Recht erkannt: Die Steuer wird unter Aufhebung der Einspruchsentschei dung vom . Oktober 1997 und Änderung des Bescheids vom . Juli 1997 auf 7.640 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll- streckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gewährt. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beimNiedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisions- begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einenRechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Im Rahmen der (Zusammen-)Veranlagung zur Einkommensteuer für 1995 ist streitig, ob Aufwendungen für den Bezug der Zeitschrift "Handelsblatt" als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 des Einkommen- steuergesetzes - EStG -) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Steuerberatungskosten) abziehbar sind. Der Kläger, ein Beamter i.R., und seine im 1998 verstor- bene Ehefrau, deren Alleinerbe er geworden ist, erzielten im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Aktien usw.) von insgesamt ca. 22.000 DM. Sie hatten bei dem Beklagten (Finanzamt - FA -) vergeblich beantragt, die Aufwendungen für den Bezug des "Handelsblatt" in Höhe von 309 DM zum Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzug zuzulassen. Den Einspruch wies das FA zurück. Dem Werbungskostenabzug stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStGentgegen. Der Sonderausgabenabzug scheitere daran, daß es sich bei dem "Handelsblatt" nicht um Steuerfachliteratur, sondern um allgemeininteressierende Wirtschaftsliteratur handele. Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Urteilen vom 12. November 1982 VI R 193/79 (Der Betrieb 1983 S. 372) und vom 7. Juli 1989 IV R 128/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1990 II, 19) festgestellt, daß sich aus dem objektiven Charakter des "Handelsblatt" - anders als bei typischen Tageszeitungen - nicht die Vermutung ableiten lasse, es sei auch aus Gründen der Lebensführung angeschafft worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob der jeweilige Leser an allen Teilbereichen der Zeitschrift Interesse habe. Die Bezugskosten seien deshalb sowohl dem Einkünfteerzielungsbereich (Kapital- vermögen) als auch den Sonderausgaben/Steuerberatungskosten als Informationsquelle für allgemeine Steuerrechtsfragen zuzuordnen. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot komme nicht zur Anwendung. Der Kläger beantragt, die Steuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom . Oktober 1997 und Änderung des Bescheids vom . Juli 1997 so weit herabzusetzen, als sie sich bei Abzug weiterer Werbungs- bzw. Steuerberatungskosten von 309 DM mindert. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an seiner im Einspruchsbescheid dargelegten Rechtsauf- fassung fest. Der Senat hat den Kläger eingehend zu der Art und Weise seiner Nutzung des "Handelsblatt" angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen für den Bezug des "Handelsblatt" sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Nach den Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 12. November 1982 VI R 193/79 und vom 19. Januar 1996 VI R 64/95 (BFH/NV), denen der erkennende Senat im wesentlichen folgt, sind dieAufwendungen für den Bezug des "Handelsblatt" - anders als bei typischen Tageszeitungen - nicht ohne weiteres unter Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Das "Handelsblatt" unterscheidet sich von einer typischen Tageszeitung nämlich schon dadurch, daß es einmal nur börsentäglich, also nur an den reinen Arbeitstagen erscheint. Vor allem ist es aber auch inhaltlich mit den typischen Tageszeitungen nicht vergleichbar, weil es im Gegensatz zu diesen keinen Lokalteil sowie regelmäßig keinen besonderen Sportteil und kein Feuilleton enthält. Der ganz überwiegende Inhalt befaßt sich vielmehr nach wie vor mit Börsen-und Wirtschaftsfragen, was bei den "normalen" Tageszeitungen lediglich einen (mehr oder weniger großen) Teilbereich ausnimmt. Aus dem objektiven Charakter des "Handelsblatt" läßt sich deshalb - anders als bei allgemeinbildenden und -informierendenBüchern, Zeitschriften und Tageszeitungen - nicht ohne weiteres die Vermutung ableiten, es sei (auch) aus Gründen der Lebenshaltung angeschafft worden. Für den erkennenden Senat ist ausschlaggebend - und hier liegt möglicherweise ein Wertungsunterschied zu der wohl weniger strengen Rechtsauffassung des BFH -, in welcher Weise der jeweilige Steuerpflichtige das "Handelsblatt" konkret nutzt, d.h. welcher tatsächliche Bezug zu der Erzielung seiner Einkünfte besteht. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausführlich und für den Senat glaubhaft dargelegt, daß er das - seit 1973 laufend bezogene - "Handelsblatt" insbesondere zur Anlage- und Dividendenstrategie ausgewertet hat. Der Kläger hält inwischen ein nicht unbeträchtliches Aktienpaket von insbesondere aus dem DAX-Bereich stammenden Wertpapieren, aus dem er im Streitjahr Dividenden von ca. 18.000 DM erzielt und erklärt hat. Er hat das "Handelsblatt", das er börsentäglich ca. zwei Stunden lang aus- führlich studiert und zum Teil in Form von graphischen Darstellungen auswertet, seit 1973 archiviert. Auf diese Weise war es ihm möglich, die Finanz- und Wirtschaftssituation aller ihn interessierenden Unternehmen langfristig zu verfolgen und danach aufgrund eigener Erfahrungen und Kenntnisse sowie auch auf im "Handelsblatt" enthaltene Empfehlungen und Hinweise hin Wertpapiere zu erwerben und zum Teil mit bis zu 100 v.H. Gewinn wieder zu veräußern und die o.a. Kapitaleinkünfte zu erzielen. Da der Kläger neben dem "Handelsblatt" zwei regionale Zeitungen zu seiner alltäglichen allgemeinen Information bezogen hat, sind die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt. Der Kläger hat das "Handelsblatt" ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich zum Zwecke der Bildung von Wertpapiervermögen und daraus erzielter Einnahmen aus Kapitalvermögen gehalten. DieKlage mußte deshalb Erfolg haben. Ob die Aufwendungen für denBezug des "Handelsblatt" ggf. auch als Sonderausgaben/Steuer- beratungskosten abziehbar sein könnten, kann offenbleiben. Der Senat neigt hier allerdings zu der Auffassung, daß dazu nur "reine" Steuer-Fachzeitschriften rechnen, zu denen das "Handels- blatt" nicht gehört. Die Steuer war unter Abzug weiterer Werbungskosten aus Kapital- vermögen von 309 DM nach einem zu versteuernden Einkommen von 47.611 DM um 76 DM von 7.716 DM auf 7.640 DM herabzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanz- gerichtsordnung (FGO); die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozeßordnung. gez. Dr. Richter am Finanzgericht gez. Dr. war wegen Er- krankung an der Beifügung seiner Unterschrift ge- hindert. gez. Dr.