N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 15. Dezember 1998 Az.: VIII 500/97 Stichwort: Aufwendungen für den Einbau einer Gasheizung im Zweifamilienhaus können in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Einbau tatsächlich allein der Beheizung der vermieteten Wohnung dient. Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII 500/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1996 hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Ein verständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 15. Dezember 1998 , an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzende Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 3. September 1997 und Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1996 vom9. Mai 1997 wird die Einkommensteuer für 1996 unter Berücksichtigung der Kosten für den Heizungseinbau in Höhe von 18.424 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung herabgesetzt; die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten über-tragen. Der Beklagte trägt die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiterenMonats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für eine Gaszentral- heizung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebau- ten Grundstücks . Die Wohnung im Erdgeschoß dient der Mutter des Klägers als Altentei- lerwohnung, die Wohnung im Obergeschoß ist seit 1966 vermietet. In den Jahren 1995 und 1996 wurde in dem Haus eine Gaszentral- heizung eingebaut. Die in 1995 angefallenen Kosten (Heizzentra- le, Speicher für Warmwasser und Verrohrungssatz mit Ladepumpe und Gasanschluß) wurden bei der bestandskräftig gewordenen Veranlagung für 1995 zu 50 % als Werbungskosten bei den Ein- künften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksich- tigt. Die im Streitjahr 1996 angefallenen weiteren Kosten für die Elektroanlage i.H.v. 3.125,19 DM und den Heizungseinbau i.H.v. 15.297,90 DM - insgesamt 18.423,19 DM - erkannte das beklagte Finanzamt - FA - nur in dem in der Anlage zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 zu entnehmendem Umfang an. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegen- de Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Gasheizung ausschließ- lich der Beheizung der vermieteten Obergeschoßwohnung diene. Ein Anschluß der Altenteilerwohnung sei nicht erfolgt und auch in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Die vom FA vorgenommene Aufteilung der Kosten sei daher unzutreffend. Der Kläger beantragt, den Einspruchsbescheid vom 3. September 1997 aufzuheben und die 1996 angefallenen Kosten des Heizungseinbaus i.H.v. insgesamt 18.423,19 DM voll als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Das FA beantragt, weitere Werbungskosten i.H.v. 428,36 DM plus 15 % Mehrwert- steuer zu berücksichtigen, im übrigen aber die Klage abzu- weisen. Es verweist auf seinen Einspruchsbescheid, in dem ausgeführt wird, dass Aufwendungen, die auf eine Wohnung entfielen, aus der keine Einnahmen erzielt werden bzw. deren Mietwert nicht vom Eigentümer zu versteuern sei, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Da die Heizungsanlage so dimensi- oniert sei, dass auch die Altenteilerwohnung mit beheizt werden könne, entfielen die "Grundkosten" der Anlage auf das gesamte Gebäude. Nur der Teil der Kosten, der ausschließlich auf die vermietete Wohnung entfalle, sei in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Die vorgenommene Zuordnung sei daher nicht zu bean- standen. Die Tatsache, dass die Altenteilerwohnung noch nicht an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen sei, sei steuerlich unbeachtlich. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die imEinspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten sowie das Protokoll über einen Erörterungstermin am 25. November 1998 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG "zur Erwerbung der Einnahmen" wird zum Teil geschlossen, dass zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen eine finale Beziehung bestehe. Aufwendungen müssen hiernach die Erzielung der Einnahmen bezwecken (so noch ausdrücklich der BFH in seinem Urteil vom 15. November 1957 VI 79/55 U, BStBl III 1958, 103). Die neuere Rechtsprechung des BFH und die herrschende Meinung gehen demgegenüber von einem vom Veranlassungsprinzip geprägtenWerbungskostenbegriff aus. Danach sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind (vgl. Schmidt, Kommentar zum EStG, 17. Auflage, Randziffer 7 zu § 9 m. w. N.). Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeer- zielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätig- keit gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1980 VI R 193/77, BStBl II 1981, 368). Der herrschenden Meinung und neueren Rechtsprechung folgend stehen im Streitfall die Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 1996 für den Heizungsbau i. H. v. insgesamt 18.423,19 DM objektiv im Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichte- ten Tätigkeit - hier der Erzielung von Einnahmen aus Vermietungund Verpachtung. Denn ebenso wie für den Abzug von Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel entscheidend ist (vgl. Schmidt a. a. O., Randziffer 8 zu § 9), ist beim Abzug von Aufwendungen für den Einbau einer Gasheizung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein die tatsächliche Verwendung der Gasheizung entscheidend. Wie im Erörterungstermin am 25. November 1998 festgestellt, führen die Rohrleitungen der Gasheizung tatsächlich allein in die vermietete Wohnung im Obergeschoß des Hauses. Die Altenteilerwohnung ist tatsächlich nicht an die Gasheizung angeschlossen, wird tatsächlich mit Öl - Heizöfen - beheizt undhat tatsächlich einen eigenen Schornstein. Wie vom Kläger vorgetragen dient die Gasheizung tatsächlich ausschließlich (objektiv) der Beheizung der vermieteten Wohnung im Obergeschoß. Ein Anschluß der Altenteilerwohnung an die Gasheizung ist tatsächlich auch bis heute nicht erfolgt und auch unbestritten in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Dass die Wohnung im Erdgeschoß zu einem späteren Zeitpunkt auch mit Heizkörpern ausgestattet und an die 1995 installierte Heizzentrale angeschlossen werden kann, führt deshalb auch nicht dazu, dass die in 1996 angefallenen Kosten des Heizungseinbaus nur in dem in der Anlage zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 zu entnehmenden und im Klageverfahren anerkannten weiteren Umfang zu berücksichtigen sind. Ob die 1995 angefallenen Kosten für die Heizzentrale, den Speicher für Warmwasser und Verrohrungssatz mit Ladepumpe und den Gasanschluß zu Recht oder Unrecht nur mit 50 % als Werbungs- kosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, kann dahingestellt bleiben, weil die Veranlagung für 1995 bestandskräftig ist. Soweit das FA schließlich mit dem am 14. Dezember 1998 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz auf den Beschluß des Großen Senats vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BStBl II 1974, 132) hinweist, nach dem Heizungs- wie Fahrstuhlanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes dienen, um unselbständige Bestandteile des Gebäudes handele, übersieht es nach wie vor, dass die Heizungsanlage im Streitfall nicht der Nutzung des (gesamten) Gebäudes, sondern tatsächlich nur der Nutzung der Wohnung im Obergeschoß des Hauses dient. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. Dabei hat das FA die 1996 angefallenen Kosten des Heizungseinbaus von insgesamt 18.423,19 DM in voller Höhe bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 115 FGO zuzulassen.