N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T B e s c h l u ß vom 4. Dezember 1998 Az.: X 524/98 V Stichwort: Steuerfahndung, Außenprüfung bei Banken Niedersächsisches Finanzgericht X. Senat Az.: X 524/98 V B e s c h l u ß In dem Verfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen - Antragsgegner - wegen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der X. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht und die Richter am Finanzgericht und am 4. Dezember 1998 beschlossen: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anord- nung bis zum Abschluß des Hauptverfahrens untersagt, die anläßlich der Durchsuchung der Sparkasse aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom19.1.1998 (Az. 27 Gs 8/98) in Beschlag genommenen Unterlagen, ge- fertigten Aufzeichnungen und gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten, soweit sie die Antragstellerin betreffen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. T a t b e s t a n d : Die (Ast.) ist Kundin der Sparkasse . Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen namentlich noch un- bekannte Mitarbeiter der Sparkasse wegen Verdachts der Beihilfe zur Einkommen-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer- hinterziehung zu Gunsten von namentlich noch nicht bekannten An- legern ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 19. Januar 1998 (Az. 27 Gs 8/98) auf Antrag des Antragsgegners (Ag.), des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen , die Durchsuchung aller Grundstücke nebst Gebäuden der Sparkasse an sowie die Beschlagnahme seit 1992 entstandener Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem nicht ordnungs- gemäßbekundeten Geld- und/oder Wertpapiertransfer (ein- schließlich Depotübertragung) zu und von der Norddeutschen Landesbank Luxembourg S.A., Luxemburg stehen und die zur Identi- fizierung der den nicht ordnungsgemäß bekundeten Transfer be- nutzenden und im Verdacht der Steuerhinterziehung und der Beihilfe dazu stehenden Personen dienen können. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses vom 19. Januar 1998 wird auf Bl. 61 bis Bl. 64 der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Beschluß lag zugrunde, daß zuvor bei der Norddeutschen Landesbank Unterlagen beschlagnahmt worden waren, unter denen sich 574 Belege fanden, die den Verdacht begründeten, unter Hilfestellung von Mitarbeitern der Sparkasse seien Ver- mögenstransfers nach Luxemburg in einer Größenordnung von ca. 900.000.000 DM erfolgt. Die Durchsuchung erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen und wurde von mehreren Steuerfahndern des Ag. durchge- führt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit forderten die Fahnder die Spar- kasse auf, u.a. auch Unterlagen über sämtliche Tafel- geschäfte der Kalenderjahre 1992 und 1993 vorzulegen. Seitens des Kreditinstitutes wurde diese Forderung erfüllt. Der Ag. ließ sich die Tafelgeschäfte nicht zuletzt deshalb vorlegen, weil ihm auch aus anderen Bankbereichen bekannt war, daß im Zeitraum von Mitte 1992 bis Mitte 1993 in großem Umfang von in- ländischenAnlegern Tafelpapiere unter Beteiligung von Kreditin- stituten in Depots bei luxemburgischen Banken eingeliefert worden sind. Da Anleger, die im Besitz von Tafelpapieren sind, diese - so jedenfalls die Meinung des Ag. - in ihren Steuerer- klärungen in der Regel verschweigen und die Transfers keinerlei Spuren hinterlassen, haben sich die Steuerfahnder des Ag. mit den bankinternen Konten 0003 (Eigengeschäfte) sowie 2009 (Botengeschäfte) befaßt. Weil die Sparkasse Tafelgeschäfte in den Primanoten der Kasse als Barzahlung des Kunden an die Kassebucht, große Geldwerte erfahrungsgemäß aber nicht bar bewegt werden, suchten die Fahnder danach, ob zur gleichen Zeit eine entsprechende Barabhebung von einem Kundenkonto festzustellen war. Auf diese Weise gelang es den Fahndern in ca. 360 Fällen, die Person, für die die Sparkasse das Tafelgeschäft abgewickelt hatte, zu identifizieren. Das entspricht einer Aufdeckungsquote von 25 v.H.. Des weiteren sichteten die Fahnder von der Sparkasse zum Wertpapiergeschäft angelegte Ordner, die mit "Wp-Ein- und Ausgangsbelege" bezeichnet waren. Diese Ordner enthielten Belege, aus denen sich die Einlieferung von effektiven Stücken in ein Kundendepot ergab. Dem lag zugrunde, daß die jeweiligen Kunden zuvor über die Tafel oder anderweitig erworbene effektive Stücke der Sparkasse übergaben, die diese anschließend in das jeweilige Kundendepot einbuchte. Aus den Belegen waren in der Regel sowohl Namen als auch Anschrift und Depotkonto desEinlieferers ersichtlich. Auf diese Weise gelang es den Fahndern, bei der Sparkasse ca. 700 Namen von Tafelpapierinhabern zu ermitteln. Um festzustellen, ob die betreffenden Kunden tatsächlich effektive Stücke nach Luxemburg versendet oder verbracht haben, schrieb der Ag. die Sparkassenkunden überwiegend im März 1998 an und bat um Aufklärung. Die Anschreiben haben folgenden Wortlaut:"Betrifft: Besteuerungsverfahren Anlagen: 1 Merkblatt FD 50 1 Anlage T Sehr geehrte ......... Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung bei der Sparkasse ist festgestellt worden, daß Sie in 1992 bis 1993 Tafelpapiere in Ihr Wertpapierdepot eingeliefert oder Tafelpapiere veräußert oder erworben haben. Sollten Sie Ihre Kapitaleinkünfte ab dem Kalenderjahr 1987 noch nicht vollständig erklärt haben, weise ich darauf hin, daß Sie zur Zeit noch Gelegenheit haben, dies nachzuholen. Auf das beigefügte Merkblatt (FD 50) weise ich ausdrücklich hin. Für eine baldige Erledigung, möglichst bis zum 27. März 1998, wäre ich dankbar. Mit freundlichem Gruß" Im Einzelfall verfuhren die Fahnder so, daß sie die den Buchungen zuzuordnenden Jahresdepotkonten kopierten, die Kopien um die Anschriften der Kunden, die sie den Einlieferungsbelegen entnehmen konnten, ergänzten und die eingelieferten Stücke durch Unterstreichen der Wertpapierkennnummern kennzeichneten. Dabei hatten die Fahnder zu berücksichtigen, daß bei der Einlieferung bankintern keine Konten berührt werden und die Sparkasse aufgrund der Einlieferungsbelege der Kunden Übersendungsschreiben an die H Landesbank Girozentrale erstellte, die sie zusammen mit den effenktiven Stücken dorthin übersandte. Die H Landesbank Girozentrale übernahm die Papiere in Girosammel- bzw. Streifbandverwahrung und schrieb sie dem Depotkonto des Kunden gut. Die Einschaltung dieses Instituts war erforderlich, weil die H Landesbank Girozentrale Lagerstelle der Wertpapiere für die Sparkasse ist. Im hier zu entscheidenden Streitfall wurde der Name der Ast. über den Weg der Einlieferung von effektiven Stücken in Höhe von ca. DM 36.000 entdeckt. Die Ast. ist der Auffassung, die Vorgehensweise des Ag. sei rechtswidrig. Denn der Ag. habe unzulässige "Ermittlungen ins Blaue" geführt und überdies gegen die Vorschrift des § 30a Abs. 3 AO verstoßen. Im einzelnen trägt die Ast. vor, der Ag. sei weit über die Grenzen, die ihm durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahme- beschluß des Amtsgerichts vom 19.1.1998 gesteckt worden seien, hinausgegangen. Dieser beziehe sich ausschließlich auf Anleger, die in irgendeiner Form über das Korrespondenzkonto bei der Nord LB Hannover 8516 mit der Norddeutschen Landes- bank Luxembourg S. A. in Kontakt gestanden und darüber Vermö- genstransfers ins Ausland abgewickelt hätten. Zu diesen An- legern zähle die Ast. jedoch nicht. Wenn sich der Ag. dennoch - am Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß vom 19.1.1998 vorbei - Unterlagen über Tafelgeschäfte habe vorlegen lassen, seien das Ermittlungen "ins Blaue" bzw. eine sog. "Rasterfahn- dung", deren Ergebnisse nicht verwertet werden dürften. Darin liege zudem ein Verstoß gegen § 30a AO. Wenn nämlich der Ag. sich bei dem Versuch, die Personalien derjenigen Bankkunden festzustellen, die Tafelpapiergeschäfte abgewickelt hätten, Gut- habenkonten und-/oder Depotkonten und damit zusammenhängende Wertpapier-Einlieferungsscheine, Buchungsbelege etc. von der Sparkasse habe vorlegen lassen, sei ein Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO gegeben. Denn nach dem funktionalen Kon- tenbegriff zählten auch die den Guthabenkonten bzw. Depots zuzu- ordnenden Wertpapier-Einlieferungsscheine und Buchungsbelege etc. mit zu diesen Konten. Da bei diesen Konten aber eine Legi- timationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 AO stattgefunden habe, hätten die Fahnder mit dem Abschreiben dieser Unterlagen gegen § 30a Abs. 3 AO verstoßen. Die Ast. beantragt, dem Ag. zu untersagen, die anläßlich der Durchsuchung der Sparkasse aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.1.1998 (Az. 27 Gs 8/98) in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen und gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten, soweit sie die Ast. betreffen. Der Ag. beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Der Ag. trägt vor, entgegen der Auffassung der Ast. habe er die durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amts- gerichts vom 19.1.1998 gezogenen Grenzen nicht über- schritten. Bereits der Wortlaut des Beschlusses mache deutlich, daß er sich nicht nur auf Anleger beschränke, die mit dem der Norddeutschen Landesbank verbundenen Bankinstitut Norddeutsche Landesbank Luxembourg S. A., Luxemburg, über das Korrespondenz- konto bei der Nord-LB - 8516 - in Verbindung standen oder stehen. Das mache schon die Formulierung deutlich, "...nicht bekannten Anlegern, insbesondere..." und die nur bei- spielhafte Aufführung des Korrespondenzkontos Nr. 8516. Denn über dieses Konto sei ausschließlich der Geldtransfer abge- wickelt worden, während über die Abwicklung des Wertpapiertrans- fers im Zeitpunkt der Beschlußerteilung noch keine Informationen vorgelegen hätten. Im übrigen verkenne die Ast., daß sich der Beschluß nicht gegen sie richte, sondern wegen des Verdacht der Beihilfe gegen namentlich noch unbekannte Mitarbeiter der Spar- kasse , die verdächtig seien, bei strafrechtlich relevanten Vermögenstransfers Beihilfe geleistet zu haben. Ent- sprechend diesem Auftrag hätten die Fahnder ermittelt, so daß auch von sogenannten "Rasterfahndungen" oder Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht gesprochen werden könne. Außerdem hättensich bei Durchführung der Ermittlungen Anhaltspunkte für einen Verdacht der Steuerverkürzung ergeben, so daß die die Kom- petenzen der Steuerfahndung u.U. einschränkende Vorschrift des § 30aAbs. 3 AO gar nicht zum Tragen komme. Die Steuerfahnder seien vielmehr im Rahmen des § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO rechtmäßig tätig geworden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug ge- nommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrift- sätze nebst den dazu überreichten Anlagen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, ist ein Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn im Hauptsacheverfah- ren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist (vgl. BFH-Beschluß vom 16.7.1985 VII B 53/85, Bundessteuer- blatt II1985, 553). Als weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen muß die Ast. die Antragsbefugnis besitzen, d.h. schlüssig darle- gen, eigene Rechte zu verfolgen; desweiteren muß das Gesuch statthaft sein, ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der Ast. vorliegen und es darf keine unzulässig Vorwegnahme der Haupt- sache gegeben sein. Nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen im Streit- fall sämtlich erfüllt. 1. Daß im Hauptsacheverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzge- richtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben wäre, ist zwi- schen den Beteiligten nicht ernsthaft streitig. In der Haupt- sache geht es um die Frage, ob der Ag. anläßlich der bei der Sparkasse durchgeführten Beschlagnahme und Durchsuchung befugt war, zum Wertpapiergeschäft angelegte Ordner, die mit "Wp-Ein- und Ausgangsbelege" bezeichnet waren und aus denen sich die Einlieferung von effektiven Stücken in ein Kundendepot er- gab, zu sichten, auszuwerten und die Kunden im Rahmen der derSteuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO zustehenden Kompetenzen anzuschreiben und um weitere Aufklärung hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Kunden zu bitten. Zwar sind diese Maßnahmen des Ag. letztlich durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ausgelöst worden. Dieses richtete sich aber nicht gegen die Ast., sondern allein gegen namentlich zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannte Mitarbeiter der Sparkasse , die strafrechtlich relevante Geldtransfers nach Luxemburg durchgeführt oder veranlaßt bzw. bei derartigen Transfers Beihilfe geleistet haben sollen. Im Falle der Ast. wollte der Ag. aber nicht in strafrechtlichem Sinne tätig werden, sondern lediglich überprüfen, ob die Ast. im Besteue- rungsverfahren der ihr gemäß § 90 AO obliegenden Mitwirkungs- pflicht in vollem Umfange nachgekommen ist. Das ergibt sich bereits aus dem Anschreiben vom 13. März an die Ast., in der es in der Betreffzeile heißt:"Besteuerungsverfahren" sowie aus dem diesem Anschreiben beigefügten Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuer- fahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO. Inhaltlich geht es daher um Maßnahmen zur vollständigen Ermittlung und Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse der Ast., so daß eine Abgabenange- legenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben ist. 2. Die Ast. hat auch die erforderliche Antragsbefugnis. Denn sie hat schlüssig dargelegt, durch ein Verwaltungshandeln in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 23.10.1985 VII B 28/84, BStBl II 1986, 26) setzt die Befugnis für einen Antrag nach § 114 FGO voraus, daß ein Ast. eigene Rechte gegenüber der Verwaltung ver- folgt, wobei es ausreicht, daß er geltend macht, eine ihm unmit- telbar zukommende Rechtsstellung sei durch das Verhalten der Verwaltung gefährdet. Die Rechtsvorschrift, deren Verletzung errügt, muß auch zum Schutz seiner subjektiven Rechte bestimmt sein (vgl. BFH-Beschluß vom 13.10.1987 VII B 96/87, BStBl II 1988, 67). Außerdem müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Rechtsverlet- zung oder die Rechtsgefährdung ergibt. Im Streitfall hat sich die Ast. darauf berufen, die Maßnahmen des Ag. verletzten das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer Bank (§ 30a Abs. 1 AO) und verstießen insbesondere gegen die Regelung des § 30a Abs. 3 AO. Daß das zwischen den Be- teiligten unstreitige Verhalten der Steuerfahnder, nämlich die Sichtung von Schriftverkehr, der den Depots der jeweiligen Bankkunden zugeordnet werden kann, geeignet ist, eine Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden und ins- besondere einen Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO möglich erscheinen zu lassen, ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Denn wie der BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97, Der Betrieb1998, 172) zutreffend ausgeführt hat, kann im unbefugten Abschreiben von Unterlagen, die legitimationsgeprüften Guthaben-oder Depotkonten zuzuordnen sind, ein Verstoß gegen die Regelung des § 30a Abs. 3 AO liegen und damit auch eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und ihrem Kunden. 3. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis der Ast. ist nach Meinung des Senats ebenfalls gegeben. Denn ein Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nur dann nicht statthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz auf diese Weise nicht erreichbar ist, insbesondere wenn vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO bzw. Aussetzung der Vollstreckung er- reicht werden kann, vgl. § 114 Abs. 5 FGO. Davon ist im Streit- fall jedoch nicht auszugehen. Denn im Hauptsacheverfahren würde die Ast. nicht den Erlaß eines Verwaltungsaktes begehren, sondern die Verurteilung des Ag. zu einer anderen Leistung im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO, nämlich es zu unterlassen, die vonden Steuerfahndern aus den bei der Sparkasse gesichteten Unterlagen zum Wertpapiergeschäft gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten, um im Ergebnis eine Auswertung dieses Materials im Besteuerungsverfahren der Ast zu verhindern. Dieses Begehren ist aber auf ein schlichtes Verwaltungshandeln in der Form des Unterlassens gerichtet, so daß im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage gegeben wäre (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.1984 I R 269/81, BStBl II 1984, 563). Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muß das auf einen Antrag nach § 114 FGO hinauslaufen, und zwar aufeine Sicherungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, da die Ast. mit ihrem Begehren die Veränderung des bisher bestehenden Zustandes verhindern will (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl. 1997, § 114 Anm. 19; BFH-Beschluß vom 16.10.1986 V B 3/86, BStBl II 1987, 30). 4. Für eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sind imStreitfall keinerlei Hinweise erkennbar. Darüber hinaus sieht der Senat auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des/der Ast. als gegeben an. Dieses ist zu bejahen, wenn der Antrag zweck- mäßig, nicht mutwillig oder rechtsmißbräuchlich ist, insbeson- dere aber, wenn der Ag. ein Verhalten an den Tag gelegt hat, daß die Anrufung des Gerichts erforderlich macht (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 114 Anm. 25). Für mutwilliges oder rechtsmiß- bräuchliches Verhalten der Ast. sieht der Senat keine Anhalts- punkte. Der Antrag erscheint auch zweckmäßig, weil er geeignet ist, das vom Ag. angekündigte Verhalten, nämlich die Ast. zur nochmaligen und umfassenden Darlegung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zu veranlassen, zu unterbinden. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Denn im Streitfall hat der Ag. gegen die Regelung des § 30a Abs. 3 AO verstoßen und damit die Rechtsposition der Ast. beeinträchtigt. 1. In Fällen der Sicherungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO - wie hier - kann sich ein Anordnungsanspruch nur daraus er- geben, daß der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte bzw. geltend zu machende Anspruch ohne die einstweilige Anordnung vereitelt oder seine Durchsetzung wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl. § 114 Dz. 39). Die Ast. müßte im hier zu entscheidenden Verfahren daher einen konkreten Anspruch darauf haben, daß der bestehende Zustand nicht verän- dert wird. Nach der im Eilverfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Betrachtungsweise ist der Senat der Auf- fassung, daß die Maßnahmen des Ag. bzw. der von ihm eingesetzten Steuerfahnder gegen § 30a Abs. 3 AO verstoßen und daher rechts- widrig sind. Ob der Ag. im Streitfall unzulässige Ermittlungen "ins Blaue hinein" geführt oder sogar eine "Rasterfahndung" gemacht und damit einen Verstoß gegen § 194 Abs. 3 AO begangen hat, ist nachdem von den Beteiligten geschilderten Sachverhalt offen. Zwar mag die absolute Zahl der vom Ast.-Vertreter benannten und danach vom Ag. angeschriebenen Kunden der Sparkasse von mehr als 1.600 auf eine solche Maßnahme, die nicht mehr von Be- fugnissen des § 194 Abs. 3 AO gedeckt wäre, hindeuten. Dagegen spricht jedoch der bislang unstreitige Geldtransfer von der Sparkasse nach Luxemburg von immerhin mehr als 900.000.000 DM. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da die Maßnahmen des Ag. durch das beim AG an- hängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. 27 Gs 8/98) nicht gerechtfertigt sind und überdies einen Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO beinhalten. Im einzelnen ergibt sich das aus folgenden Überlegungen: a) Zwar sind die Maßnahmen des Ag. im Streitfall durch einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts vom 19. Januar 1998 (Az.: 27 Gs 8/98) ausgelöstworden. Dieser Beschluß erging aber nicht anläßlich eines Ermittlungsverfahrens gegen die Ast. sondern in einem Ermittlungsverfahren gegen namentlich noch unbekannte Mitarbeiter der Sparkasse wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Gunsten von namentlich noch nicht bekannten Anlegern, insbesondere solchen, die über das Korrespondenzkonto der Norddeutschen Landesbank Louxemburg S. A., Nummer 8516 bei der Nord LB in H , Wertpapiertransfers nach Luxemburg durchgeführt haben. Anläßlich dieses Ermittlungsverfahrens haben die Mitarbeiter des Ag. Ordner gesichtet und abgeschrieben, die sei- tens der Sparkasse mit "Wp-Ein- und Ausgangsbelege" bezeichnet waren und die Belege enthielten, aus denen sich die Einlieferung von effektiven Stücken in Kundendepots - hier das Depot der Ast. - ergaben. Soweit die Ast. betroffen ist, be- stehtjedoch kein unmittelbarer Sachzusammenhang mit dem vor- genannten Ermittlungsverfahren. Vielmehr haben die Fahnder des Ag. anläßlich der von ihnen durchgeführten Durchsuchung ledig- lich Wertpapiereinlieferungsscheine von Kunden der Sparkasse - hier der Ast. - beschlagnahmt, in denen Name und Adresse des Kunden angegeben waren und aus denen sich im einzel- nen ergab, welche Papiere in welches bereits bestehende Wert- papierdepot eingeliefert worden sind. Da das jeweilige Depot- konto unstreitig legitimationsgeprüft im Sinne des § 154 Abs. 2 AO war, muß sich der Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO auch auf diese schriftlichen Unterlagen beziehen, die einem legitima- tionsgeprüften Konto ohne Umwege zugeordnet werden können. Denn nach dem vom BFH vertretenen "funktionalen Kontenbegriff", den auch der erkennende Senat für zutreffend erachtet, werden Schriftverkehr und Unterlagen, die sich auf bestehende Guthaben- konten oderDepots beziehen, bei deren Errichtung eine Legiti- mationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, ebenfalls als Bestandteil dieser Guthabenkonten bzw. Depots be- trachtet, weil es auch aufgrund solcher Unterlagen möglich ist, diese Konten i.S.d. § 30a Abs. 3 AO festzustellen (vgl. BFH-- Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97, a.a.O.). Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn aufgrund des Einlieferungsscheines ein Anfangsverdacht dahingehend bestände, daß die Sparkasse bzw. die Ast. im konkreten Fall eine Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung begangen hätte. Denn dann wäre auch unter dem Gesichtspunkt des § 30a Abs. 1 und 3 AO auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden keine Rücksicht zu nehmen (vgl. BFH vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.). Wie oben bereits erörtert, ist der Ag. - soweit es die Ast. betrifft - aber nicht im Rahmen eines gegen die Ast. selbst gerichteten Steuerstraf- bzw. Ermittlungsverfahrens tätiggeworden. Vielmehr richtete sich das strafrechtliche Er- mittlungsverfahren gegen namentlich noch unbekannte Mitarbeiter der Sparkasse . Dieses Verfahren bietet aber keine Rechtfertigung dafür, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse Dritter, die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffen werden, durch Aufzeichnungen besonders festzuhalten (vgl. BFH VII B 40/97 a.a.O.). Denn andernfalls könnte der Zweck des § 30a Abs. 3 AO, bestimmte identitätsgeprüfte Konten einem besonderenVertrauensschutz zu unterstellen, leicht umgangen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97, a.a.O.). Wenn man nämlich der Steuerfahndung, die aufgrund eines recht- mäßigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses tätig wird, die Befugnis zusprechen würde, alle Unterlagen und Konten auszu- werten, die auch nur zufällig anläßlich der Durchsuchung ge- sichtet werden, ohne daß ein konkreter Zusammenhang mit dem strafrechtlichenErmittlungsverfahren besteht, zu dem der Durch- suchungs- und Beschlagnahmebeschluß ergangen ist, dann würde das den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO und auch des § 194 Abs. 3 AO vollständig aushöhlen, der Steuerfahndung hingegen alles erlauben. Nach Auffassung des Senats läßt sich ein Anfangsverdacht hin- sichtlich einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung auch nicht daraus ableiten, daß die Ast. im Besitz effektiver Stücke war. Denn zum einen ist der Abschluß von sogenannten Tafelge- schäften, d.h. der Erwerb von effektiven Stücken "über die Tafel", nicht verboten und zum anderen ist auch der Besitz derartiger effektiver Stücke nicht sanktioniert. Der Senat ver- kennt zwar nicht, daß der Erwerb bzw. das Innehaben effektiver Stücke eher die Ausnahme denn die Regel sind, da diese Form des Haltens von Wertpapieren durch die sogenannte Streifband- oder Girosammelverwahrung bzw. sog. Wertrechtsurkunden in der heutigen Zeit überholt ist. Andererseits sind aber durchausGründe denkbar, die einen Kapitalanleger zum Abschluß von Tafelgeschäften bzw. zum Behalt effektiver Stücke bewegen können. Möglich ist nicht nur, daß jemand im Wege der Ge- samtrechtsnachfolge effektive Stücke erwirbt und diese dann be- hält, denkbar sind auch Fälle, daß jemand effektive Stücke zur Vermeidung von Depotgebühren hält, solche erwirbt, um sie an- schließend mit einem gewissen Überraschungseffekt - im Vergleich zu Bargeld -repräsentativ zu verschenken, oder aber aus einem allgemeinen Mißtrauen heraus gegenüber Banken sich darauf verlegt, sein Vermögen ganz oder wenigstens zum Teil in sogenannte Tafelpapiere zu investieren. Der Senat kann zwar nicht verhehlen, daß zumindest in einigen Teilen der Öffentlich- keit die Vermutung gehegt wird, wer Tafelpapiere halte, der ver- kürze auch die Steuer. Letztlich sind das aber nur Spekula- tionen, für die es im hier zuentscheidenden Streitfall keinerlei Anhaltspunkte gibt. Gegendiese Vermutung spricht im übrigen auch der Umstand, daß der Staat den Abschluß von Tafelgeschäften duldet. Denn wenn man tatsächlich bei jedem Tafelgeschäft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verdacht haben müßte, daß der Abschluß eines derartigen Geschäftes anschließend zu einer Steuerverkürzung führt, wäre die Sanktionierung derartiger Geschäfte nicht verständlich. Der Senat sieht im Streitfall daher keinerlei Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerverkürzung durch die Ast. bzw. durch die Sparkasse , so daß auch die vom Ag. beschlagnahmten und ausgewerteten Einlieferungsbelege zu den Depotkontos der Kunden dem Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO unterliegen. Das Verhalten des Ag. beinhaltet daher einen Verstoß gegen diese Vorschrift und ist deshalb rechtswidrig. 2. Dem kann auch nicht eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 30a Abs. 3 AO entgegengehalten werden. Zwar wird die Ver- fassungsmäßigkeit des § 30a Abs. 3 AO in der Literatur unterHinweis auf das Zins-Besteuerungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und den darin erteilten Auftrag, die Zinsbesteuerung unter Gewährleistung der tatsächlichen und rechtlichen Gleichbelastung aller Bürger neu zu regeln, jedenfalls insoweit angezweifelt, als durch die derzeit erhobene Zinsabschlagsteuer die Einkommensteuerschuld eines Steuerpflichtigen nicht gänzlich abgedeckt wird (vgl. Tipke-Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977,Tz. 10 m.w.N.). Im Rahmen des hier zu beurteilenden Eilverfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung müssen derartige Bedenken nach Auffassung des Senats aber zurücktreten, denn bei Rechtsnormen im Range eines nachkonstitutionellen for- mellen Gesetzes kommt die Verwerfungskompetenz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 30a AO 1977 und insbesondere gegen den hier zur Anwendung kommenden Abs. 3 der Vorschrift vermögenim derzeitigen Stadium des Rechtsstreits keine Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht auszulösen, da eine derartige Vorlage dem Wesen des Anordnungsverfahrens als Eilverfahren widersprechen würde (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 114Rdz. 55), so daß im vorliegenden Rechtsstreit von der jeder gesetzlichen Vorschrift zukommenden Vermutung der Verfassungs- mäßigkeit auszugehen ist (ebenso BFH-Beschluß vom 28.10.1977 VII B 40/97 a.a.O.). Der Senat hält es infolgedessen auch für obsolet, im Rahmen eines Eilverfahrens den Versuch einer verfas- sungskonformen Auslegung des § 30a Abs. 3 AO 1977 zu unternehmen (vgl. aber dazu BFH-Urteil vom 18.2.1997 VIII R 33/95 a.a.O.). 3. Im Streitfall besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Ast. hat hinreichend glaubhaft gemacht, es bestehe die Gefahr, daß durch die Veränderung des bestehenden Zustandes in das Vertrauensver- hältnis zwischen ihr und ihrer Bank rechtswidrig eingegriffenwird (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Denn wenn die vom Ag. unzulässigerweise gefertigten Aufzeichnungen - in welcher Form auch immer - aus- gewertet und ggf. an die Wohnsitzfinanzämter strafrechtlich unverdächtiger Kunden weitergegeben werden, so würde die Rechts- position des Kunden - hier der Ast. - unheilbar verletzt und insbesondere der durch § 30a Abs. 3 AO bekräftigte besondere Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Kunde und Bank irreperabel gestört. Denn was einmal offenbart ist, bleibt immer offenbar (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97). Nach alledem war die einstweilige Anordnung wie beantragt zu erlassen. Ihrem vorläufigen Charakter entsprechend ist sie in zeitlicher Hinsicht allerdings insoweit befristet, als die An- tragstellerin das Hauptsacheverfahren herbeizuführen hat. Er- forderlichenfalls hat der Ag. beim Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen, § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 128 Abs. 3 FGO zugelassen, da das Problem der Auslegung des § 30a Abs. 3 AO und die Frage, ob der Besitz effektiver Stücke den Verdacht der Steuerhinterziehung begründet, von grundsätzlicher Bedeutung sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluß ist nach § 128 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung (FGO) die B e s c h w e r d e statthaft. Sie ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein- zulegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Be- hörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Be- fähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Die Beschwerde muß bei dem Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- beamtender Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Ende des Tages an, an dem der Beschluß zugestellt wird, ein- gehen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten zwei Wochen beim Bundesfinanzhof in München ein- geht. Auf die Vorschriften der §§ 128 bis 132 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs wird verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Anschrift des Bundesfinanzhofs: Hausadresse:Niedersächsisches Finanzgericht Hausadresse:Bundesfinanzhof München Hermann-Guthe-Straße 3 Ismaninger Straße 109 30519 Hannover 81675 München Telefax: (0511) 84 08-499 Postfachadresse:Postfach 86 02 40 81629 München gez. gez. gez. - -