N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 11. Februar 1998 Az.: IV 411/95 Leitsatz: Eine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuer- bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) zum Zweck der erst- maligen Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige in der Steuer- erklärung seine eigenen minderjährigen Kinder nicht angegeben hatte. Die Nichtbeachtung von Fragen in einem Steuererklärungs- vordruck begründet nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Ver- schuldens. Niedersächsisches Finanzgericht IV. Senat Der Berichterstatter Az.: IV 411/95 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kl - Prozeßbevollmächtigte: Steuerberaterin gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 1990 und 1991 hat der IV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 11. Februar 1998 durch den Richter am Finanzgericht als Berichterstatter für Recht erkannt: Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 unter Berücksichtigung von je zwei Kinderfreibeträgen zu je 1.512 DM zu ändern und die Einkommensteuer für beide Streitjahre entsprechend herabzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kl vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Der Kl begehrt im Rahmen einer Änderung der bestands- kräftigen Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 die Berück- sichtigung von zwei halben Kinderfreibeträgen. Der als Gewerbelehrer tätige Kl lebt seit 1988von seiner Frau getrennt und ist seit dem 19. Oktober 1990 von ihr geschieden. Für die beiden bei der Mutter lebenden Kinder, M , geboren 1976 und , geboren 1980, zahlte der Kl in den Streitjahren Unterhalt. In der erstmalig von ihm persönlich erstellten Einkommensteuererkärung 1989 trug der Kl seine Kinder ein. Antragsgemäß wurden ihm Kinderfreibeträge für 1989 gewährt. In den Folgejahren - also insbesondere in den Streitjahren 1990 und 1991 - machte der Kl in seinen Einkommensteuererklärungen keine Angaben zu seinen Kindern. In den Einkommensteuerbescheiden des Kl für die Streitjahre wurden keine Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 begehrte der inzwischen steuerlich beratene Kl die Änderung der Steuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 und die Berücksichtigung von je zwei halben Kinderfreibeträgen. Er trug dazu vor: Er habe keinerleisteuerliche Kenntnisse. Für die Jahre der Zusammenveranlagung (zuletzt 1988) habe seine Ehefrau die Steuererklärungen durch einen Berater fertigen lassen. Gelegentlich einer Rückfrage beim FA zur Einkommensteuererklärung 1989 habe er seinem Sachbearbeiter gesagt, es sei seiner Meinung nach ungerecht, daß er für seine beiden Kinder zahlen müsse und keine Vorteile davon hätte. Er bekäme kein Kindergeld und er habe die Kinder auch nicht auf der Steuerkarte. Daraufhin habe der Sachbearbeiter erklärt, die Mutter habe die Kinder im Haushalt und leiste Naturalunterhalt. Das sei so in Ordnung. Diese Auskunft habe er hingenommen. Daraufhin habe er die Kinder in der Steuererklärung für 1990 und die Folgejahre nicht mehr angegeben, weil er dies für sinnlos gehalten habe. Außerdem trug seine Prozeß- bevollmächtigte vor, der Kl habe sich nach der Trennung von seiner Frau bis etwa zum Jahr 1993 in großen psychischen undgesundheitlichen Schwierigkeiten befunden. Wegen der insoweit vorgetragenen Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schrift- satz der Prozeßbevollmächtigten des Kl , , ). Der Antrag des Kl wurde unter Hinweis auf die bereits eingetretene Bestandskraft der Bescheide und die ihm vorzuwerfende grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem nachträglichen Bekannt- werden neuer Tatsachen abgelehnt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Klageverfahren trägt der Kl vor, ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ihm sei damals nicht bekannt gewesen, daß ihm die Kinderfreibeträge zustehen. Eine größere Sorgfalt habe ihm damals nicht abverlangt werden können, da er sich in der fraglichen Zeit durch die Scheidung und deren Folgen sowie durch Krankheit in einer schwierigen Lage befunden habe. Er habe außerdem der Kompetenz der Lohnsteuerkartenstelle und dem Sachbearbeiter des FA vertraut. Die Fürsorgepflicht des FAhätte es geboten, auf eine laienhaft gestellte Frage eine qualifizierte Antwort zu geben. Die Kinderfreibeträge seien ohne Antrag zu gewähren gewesen. Nach der Aktenlage habe es sich auf- gedrängt, die offensichtlich unterbliebenen Angaben zu seinen Kindern nachzufordern. Das FA habe auch die für den Beteiligten günstigen Umstände zu ermitteln und aus Unkenntnis unterbliebene Anträge anzuregen. Der Kl beantragt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 unter Berücksichtigung von je zwei Kinderfreibeträgen zu je 1.512 DM zu ändern und die Einkommensteuer für beide Streit- jahre entsprechend herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA trägt vor, selbst wenn der Kl vom FA die Auskunft erhalten hätte, ihm stünden keine Kinderfreibeträge zu, habe er grob fahrlässig gehandelt, indem er in den Steuer- erklärungenkeine Angaben zu seinen Kindern gemacht habe. Das Verschulden des Steuerpflichtigen werde nicht durch eine mögliche Verletzung der Fürsorge- und Aufklärungspflicht durch das FA ausgeschlossen oder gemindert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags des Kl und seiner Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll . Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kl hat einen Anspruch auf Änderung der Einkommensteuer- bescheide 1990 und 1991. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden darantrifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Beteiligten sind zutreffend davon ausgegangen, daß dem FA nachträglich, nämlich nach Durchführung der Einkommensteuer- veranlagungen für 1990 und 1991 durch den Antrag des Kl vom 20. Dezember 1993, Tatsachen, hier die Existenz zweier leib- licher Kinder des Kl , bekanntgeworden sind Diese Tatsachen hätten zu einer niedrigeren Einkommensteuer geführt, da - ohnedaß ein Antrag erforderlich gewesen wäre - nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), in der jeweils für die Streitjahre geltenden Fassung, je zwei Kinderfreibeträge zu 1.512 DM zu gewähren gewesen wären. Den Kl trifft auch kein grobes Verschulden daran, daß diese Tatsachen erst nachträglich bekannt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich das Gerichtanschließt, hängt das Verschulden des Beteiligten von seinen persönlichen Umständen und Fähigkeiten ab (vgl. BFH, Urteil vom 10. August 1988 - IX R 219/84 - Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 131 f., m.w.N.). Grobes Verschulden liegt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Letztere ist gegeben, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Ein grobes Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unzutreffende oder unvollständige Angaben macht und insbesondere, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beachtet. Allerdings ist davon auszugehen, daß Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit beruhen (BFH, Urteil vom 22. Mai 1992 - VI R 17/91 - BStBl II 1993, 80, 82). Hat der Steuerpflichtige eine ihm bekannte Tatsache rechtsirrtümlichnicht geltend gemacht, so ist ihm jedenfalls dann keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zweifelsfrage erkannt hat und er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer diesbezüglichen Auskunft des FA die Angaben unterlassen hat (vgl. zum groben Verschulden bei Rechtsirrtum, BFH, Urteil vom 10. August 1988, a.a.O.; Urteil vom 1. Oktober 1992, a.a.O.; Woerner/Grube, Die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl. 1988, S. 99; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 173 AO, Tz. 31 c ff.). Im Streitfall können nur geringe Sorgfaltsanforderungen an den Kl gestellt werden, weil er sich in dem Zeitraum zwischen der Abgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre und demEintritt der Bestandskraft der Bescheide in einer Lebenskrise befand. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Darlegung des Kl , daß seine Kräfte durch die psychische Belastung infolge der Trennung von der Ehefrau und seinenKindern und durch seine gesundheitlichen Probleme weit mehr als sonst in Anspruch genommen waren. Diese, ihm zumutbare Sorgfalt hat der Kl nach den oben dar- gestellten Grundsätzen nicht in ungewöhnlichem Maße und nicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Zwar hat er die im Steuer- erklärungsvordruck ausdrücklich gestellten Fragen zu Kindern unbeantwortet gelassen. Diese Verletzung seiner Sorgfaltspflicht beruht nach Überzeugung des Gerichts aber auf einem entschuld- baren Rechtsirrtum. Das Gericht hat nach der mündlichen Verhand- lung keine Zweifel an der Darstellung des Kl , daß er keine steuerlichen Kenntnisse habe und ihm die Antwort des Sach- bearbeiters des FA, der er entnommen habe, daß er keine steuer- lichen Vergünstigungen für seine Kinder nach der Scheidung mehr beanspruchen könne, plausibel erschienen sei, zumal sich diese Auskunft aus seiner Sicht mit dem Wegfall der Eintragung seiner Kinder auf seiner Steuerkarte und dem Wegfall der kinder- bezogenen Gehaltsanteile gedeckt habe. Daß der Kl die ihm von einem Finanzbeamten erteilte Auskunft nicht noch einmal überprüfen ließ, kann, jedenfalls bei den hier nur zu stellenden geringen Sorgfaltsanforderungen, den Vorwurf groben Verschuldens nicht begründen. Weitere Anhaltspunkte für ein grobes Ver- schulden des Kl , die vom FA darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen gewesen wären (dazu BFH, Urteil vom 22. Mai 1992, a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §'135 Abs.'1 FGO. Die Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §'151 Abs.'1 und'3 FGO in Verbindung mit §§'708 Nr.'10, 711 Zivil- prozeßordnung (ZPO). gez.