N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 16. Februar 1998 Az.: VIII 243/95 Stichwort: Aufwendungen vor Bezug der zunächst gemieteten, 1 Jahr später gekauften Wohnung wegen Zusammenhangs mit dem Erwerb auch ohne notariellen Vorvertrag gem. § 10 e Abs. 6 EStG zum Abzug zugelassen. Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII 243/95 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer Solidaritätszuschlag hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung am , für Recht erkannt: Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom werden die Einkommensteuer mit DM und der Solidaritätszuschlag mit DM festgesetzt. Der Beklagte hat die Kosten zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenerstattung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründungmuß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen desöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist der Abzug von Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG. Die Kläger erwarben im per die von ihnen selbst bewohnte Eigentumswohnung in , Zimmer, qm groß). Diese Wohnung hatten die Kläger bereits mit dem auf ein Jahr befristeten Mietvertrag vom gemietet. Die Beteiligten streiten um den Abzug der von den Klägern getätigten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von DM (zuzügl. DM Abschlußgebühr Bausparvertrag). Der Voreigentümer/Vermieter hatte die Wohnung im wie folgt im inseriert:" -Zimmer-Altbauwohnung., mit Küche u. Bad, ca. qm in zu vermieten. Übernahme als Eigentumswohnung evtl. zu einem späte- ren Zeitpunkt verhandelbar. Angebote unter (Chiffre)". In ihrem Schreiben auf die Anzeige vom erklärten die Kläger u.a. sie seien auch einem Kauf der Wohnung grund- sätzlich nicht abgeneigt. Im Antwortschreiben vom teilte der Voreigentümer/Vermieter sowohl die Kaltmiete als auchden Kaufpreis mit und schrieb:"Des weiteren bin ich sehr daran interessiert, einen Mieter zu finden, der zu irgend einem Zeitpunkt die Wohnung auch wirklich kauft, weshalb hierfür ein notarielles Angebot erforderlich ist. Der Kaufpreis beläuft sich auf DM . Einen Besichtigungstermin habe ich für ... geplant... . Für eine kurze Rückäußerung, ob sie unter den gegebenen Vorstellungen weiterhin Interesse an der Wohnung haben, bin ich Ihnen sehr dankbar." Zur Miethöhe heißt es in dem Schreiben u.a.:"die Miete (beträgt) bei Übernahme der Reno- vierungskosten DM kalt ... .Sofern Sie die Wohnung reno- viert übernehmen möchten, beträgt die Miete DM kalt". Die Kläger besichtigten die Wohnung am . Dabei ver- einbarten sie die Anmietung der Wohnung ab für DM Kaltmiete sowie - zunächst - ein von ihnen abzugebendes bis zum befristetes Angebot zum Kauf der Wohnung.Der Voreigentümer/Vermieter bestätigte diese Vereinbarungen mit Schreiben vom mit dem er zugleich die Bauzeichnungen übermittelte. Zu einem notariellen Kaufangebot kam es jedoch nicht. Die Ver- tragsparteien vereinbarten statt dessen - nach ihren Angaben, um die Kosten eines notariellen Angebots zu sparen - ein auf ein Jahr - vom bis - befristetes Mietverhält- nis mit einer Kaltmiete von monatlich DM. Zum Zustand der Mieträume heißt es in § 26 des Mietvertrages u.a.:"Der Mieter übernimmt die Wohnung im gegenwärtigen unrenovierten Zustand. ....In den Mieträumen sollen .... folgende Arbeiten durchgeführt werden:... durch den Mieter Renovierung der Wohnung nach eigenen Vorstellungen; Umbau des Bades ist genehmigt." In dem Schreiben, mit dem er den Mietvertrag übersandte, erklärte der Voreigentümer/Vermieter u.a.:"Ich habe mich zu diesem befristeten Mietvertrag aus den Ihnen bekannten Gründenentschlossen und bitte um Ihr Verständnis. Damit umgehen wir kostenträchtige anderweitige Wege. Für Ihr Verständnis besten Dank." In ihrem Schreiben zur Rücksendung des unter- zeichneten Mietvertrages vom erklärten die Kläger u.a.:"Für die von Ihnen gewählte Form des auf 1 Jahr befristeten Mietvertrages haben wir natürlich Verständnis; sie ist auf jeden Fall die günstigere Alternative zum notariellen Vorvertrag. Soweit ich das überblicke, dürften Sie damit gegen Ihre ver- ständlichen Bedenken, daß wir die Wohnung wider Erwarten nicht kaufen, aber auch nicht ausziehen, hinreichend abgesichert sein. Andererseits hoffe ich, daß auch Sie Verständnis dafür haben, daß auch wir ein gewisses Absicherungsbedürfnis haben, wobei es aus rechtlicher Sicht keine Alternative zum notariellen Vorvertrag gibt. Da aber auch ich der Ansicht bin, daß dieser teure Weg nicht nötig ist, müssen wir uns - und tun es auch - auf Ihre Zusage verlassen, daß Sie die Wohnung nach Umwandlung in eine ETW auch a) an uns und nicht an einen anderen und b) zum vereinbarten Preis von DM verkaufen. Dies vor allem deshalb, weil wir im Rahmen der angelaufenen Renovierung/Modernisierung sehr viel Geld, Zeit und viel Mühe in die Wohnung stecken und noch stecken werden." Ferner bestätigten die Kläger nochmals ihr Vertrauen darauf, daß alles wie be- sprochen laufen werde und für beide Seiten "das Wort gilt". Anschließend renovierten die Kläger die Wohnung, insbesondere das Badezimmer durch Änderung der Sanitärobjekte und Einbau eines Warmwasserspeichers im Keller. Die in getätigten Aufwendungen betrugen DM; auf die Belege wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich darüber verständigt, daß davon auf das von der Klägerin beruflich genutzte Arbeitszimmer DM entfallen. Mit notariellem Kaufvertrag vom erwarben die Kläger die Wohnung für DM. Vom gleichen Tage datiert die Teilungserklärung des Voreigentümers. Der Voreigentümer ist zwischenzeitlich verstorben. Seine Ehefrau hat zu den mit den Klägern getroffenen Vereinbarungen erklärt,"daß mein Ehemann mir gegnüber im geäußert hat, daß er für die Wohnung in in der Mieter (die ) gefunden hatte, die die Wohnung den Vorstel- lungen meines Mannes entsprechend alsbald kaufen wollten. Mein Mann hatte mit der die feste Vereinbarung ge- troffen, die Wohnung zunächst zu mieten und in der 2. Hälfte des kommenden Jahres dann zu kaufen bzw. zu verkaufen. Daß mein Mann von dieser Vereinbarung Abstand nehmen wollte (z.B. kein Verkauf oder Verkauf an Dritte) hat er nie in Erwägung gezogen; vielmehr war es für ihn selbstverständlich, an einer einmal getroffenen Absprache festzuhalten. Ebenso ging er davon aus, daß sich die an ihre Kaufzusage hielt." Aus der beigezogenen Bauakte ergibt sich folgender Sachverhalt:Das Grundstück wurde dem Voreigentümer im Rahmen einer Erbauseinandersetzung am aufgelassen; er wurde am als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am beantragte er die Abgeschlossenheitsbescheinigung, zu deren Erteilung jedoch noch Unterlagen erforderlich waren. Durch beizubringende Zeichnungen und Schriftwechsel verzögerte sich die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die schließ- lich am erteilt wurden. Auf Anfrage hat das Bauamt am mitgeteilt, die Abgeschlossenheitsbescheinigung habe erst ausgestellt werden können, nachdem dem Antragsteller mehr- fach aufgegeben worden sei, die erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen bzw. zu überarbeiten. Aus baurechtlicher Sicht habe es keine Probleme gegeben bzw. hätten keine Bedenken gegen die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bestanden. In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten dieKläger Erhaltungsaufwendungen von insgesamt DM sowie DM Abschlußgebühr Bausparvertrag, zusammen DM (da von im Klageverfahren nicht mehr geltend gemachte DM für zwei und aus ) als Aufwendungen vor Bezug gemäß § 10e Abs. 6 EStG geltend. Auf die Erklärung nebst Anlagen wird Bezug genommen. Im Einkommensteuerbescheid vom lehnte das Finanz- amt (FA) die Berücksichtigung ab, weil die Aufwendungen nicht in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stünden (Mietbeginn , Anschaffung ). Auf den Bescheid nebst Anlage wird Bezug genommen. Den Einspruch der Kläger vom wies das FA mit Be- scheid vom zurück. Auf die Schreiben der Kläger vom und nebst Anlagen, des FA vom und und den Einspruchsbescheid vom wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger machen ihr bisheri- ges Vorbringen geltend. Sie hätten sie Aufwendungen nur im Hinblick und wegen des ver- einbarten Kaufs der Wohnung getätigt. Sie seien mit dem Vor- eigentümer übereingekommen, die Wohnung befristet auf 1 Jahr zu mieten und sie sodann nach 1 Jahr für DM zu kaufen. Die wesentlichen Essentialen des Kaufs (Kaufobjekt, Kaufdatum, Kauf- preis) seien bereits bei Abschluß des Mietvertrages vereinbart worden. Dementsprechend seien die Beteiligten 1 Jahr später ver- fahren. Mangels Abgeschlossenheitsbescheinigung sei im ein sofortiger Erwerb der Wohnung noch nicht möglich gewesen. Auf ein notarielles Kaufangebot hätten die Beteiligten aus Kostengründen verzichtet. Aus dem Schriftwechsel als auch aus den Gesamtumständen ergebe sich jedoch, daß die Beteiligten den Kauf/Verkauf der Wohnung ernsthaft vereinbart hätten. Deshalb seien die Aufwendungen als Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des FA sei unerheb- lich, daß sie zum Zeitpunkt der Renovierung weder bürgerlich-- rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung gewesen seien. Andernfalls könnten Mieter, die die gemietete Wohnung kauften, in keinem Fall Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG ab- ziehen, weil in derartigen Fällen regelmäßig der Beginn der Selbstnutzung als Eigentümer mit dem Übergang des Eigentums zu- sammenfalle. Von dieser Auffassung gingen weder der BFH noch der BMF in seinem Erlaß vom 31.12.1994 aus. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob sie die Vereinbarungen über den Kauf der Wohnung privatschriftlich oder mündlich ge- troffen hätten. Die Beteiligen hätten nicht stärker auf die Ein- haltung der Kaufabrede vertraut, wenn sie privatschriftlich vereinbart worden wäre. Da allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß nur ein formgerechter (notarieller) Vorvertrag recht- lich verbindlich gewesen sei, sei ihnen eine mündliche Absprache genauso viel wert wie eine schriftliche Fixierung gewesen. Eshabe "das Wort gegolten", zumal es sich bei dem Vermieter um einen Kaufmann gehandelt habe. Indiz für die Ernsthaftigkeit der getroffenen Verkaufsabreden bei Abschluß des Mietvertrages sei auch, daß der Vermieter/Ver- käufer auch noch im Zeitpunkt des Kaufvertrages bei seiner ur- sprünglichen Kaufpreisforderung geblieben sei, obwohl sich von nach die Preise für Eigentumswohnungen um durch- schnittlich % erhöht hätten. Nur im Hinblick auf den bevorstehenden Kauf sei es den Klägern im Mietvertrag gestattet worden, die Wohnung völlig frei nach eigenen Vorstellungen zu renovieren und das Bad zu moderni- sieren. Ohne einen bevorstehenden Kauf wäre eine solche Freiheit der Mieter bei einem nur auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag un- wahrscheinlich. Auch hätten die Kläger die getätigten Anstrengungen und Ausgaben nicht vorgenommen, wären sie nicht davon ausgegangen, daß nach der kurzen Mietzeit der Verkauf erfolgte. Vielmehr hätten sie- wenn der Verkauf kein Thema gewesen wäre - die Wohnung renoviert übernommen. Bei den von ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten habe es sich nicht nur um übliche Schönheitsreparaturen gehandelt. Tatsächlich habe sich die Wohnung in einem recht desolaten Zustand befunden, was gegebenenfalls durch Fotos belegt werden könne. Daß sich sowohl die Kläger als auch der Verkäufer an die ge- troffene Abmachung gebunden fühlten, zeige sich letztlich auch daran, daß alles "wie geplant" abgelaufen sei und die Kläger die Wohnung gekauft hätten. Von dieser Auffassung gehe weder der BFH noch der BMF in seinem Erlaß vom 31.12.1994 aus. Wegen des weiteren Vorbringen wird auf die Klage und die Schriftsätze vom und Bezug genommen. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Vorkosten gemäß§ 10e Abs. 6 EStG in Höhe von DM festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Vorverfahren dargelegten Auffassung fest. Die Erhaltungsaufwendungen stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem späteren Erwerb der Woh- nung, weil die Kläger ohne schuldrechtliche Vereinbarung nicht auf die spätere Eigentumsübertragung hätten vertrauen können. Die gegenseitigen Zusicherungen zwischen Kläger und Vermieter/- Veräußerer reichten nicht aus, um die von den Klägern getätigten Investitionen als konkrete Maßnahmen zur Anschaffung der Wohnung und damit als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG zu klassifizieren. Entscheidend sei, daß die Kläger keinen Anspruch auf Übertragung der Wohnung gehabt hätten, der z.B. im Fall des Ablebens des Veräußerers durchsetzbar gewesen wäre. Die Voraus- setzungen für die Veräußerbarkeit der Wohnung seien zudem erst nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung der vom durch die Teilungserklärung vom geschaffen worden. Bei dieser Sachlage hätten die Kläger im Streitjahr in objektiver Hinsicht nicht zielgerichtet auf den Anschaffungs- vorgang im Folgejahr hin investieren können, auch wenn sie sub- jektiv von dieser Vorstellung ausgegangen sein mochten. Im Schriftsatz vom vertritt das FA darüberhinaus die Auffassung, zum Abzug von Renovierungskosten als Vorkosten müsse der Steuerpflichtige regelmäßig die Stellung eines zivil- rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentümers inne- haben. Der BMF habe darüberhinaus in seinem Erlaß vom 31.12.1994 zur Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10e Abs. 1 bis 5a EStG den Mieter einer Wohnung begünstigt, wenn bereits Maßnahmen zum Eigentums- erwerb eingeleitet worden seien. Im Streitfall hätten die Vertragsparteien bewußt die endgültige, sie bindende Entscheidung zur Übertragung in die Zukunft verlegtund seien zunächst ein Mietverhältnis eingegangen. Ein wenn auch konkret geplanter Anschaffungsentschluß könne den Vorkostenabzug nicht eröffnen. Die Verfügungsmöglichkeit als Eigentümer müsse gegeben sein. Im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom und 1997 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die notariellen Verein- barungen, den Mietvertrag und den Schriftwechsel der Kläger mit dem Vermieter/Verkäufer Bezug genommen, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Bauakte. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Gemäß § 10e Abs. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des § 10e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Anschaffung der Eigentumswohnung zusammenhängen, nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung gehören und die im Fall derVermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wie Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger sind Eigentümer ihrer selbstbewohnten Wohnung, so daß ihnen grundsätzlich der Vorwegabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG zusteht. Als die Kläger die Renovierungsaufwendungen, deren Abzug sie gemäß § 10e Abs. 6 EStG geltend machen, tätigten, waren sie noch nicht Eigentümer der von ihnen gemieteten Wohnung. Dies ist unschädlich. § 10e Abs. 6 EStG fordert nicht, daß die Steuerpflichtigen die Aufwen- dungen (erst) in einem Zeitpunkt tätigen, in dem sie rechtsver- bindlich Eigentümer der Wohnung geworden sind oder ein ent- sprechendes Anwartschaftsrecht durch notariellen Vertrag erwor- ben haben. Die Rechtsprechung des BFH, wonach der Abzug zivil- rechtliches, zumindest wirtschaftliches Eigentum an der zu eige- nen Wohnzwecken genutzten Wohnung voraussetzt, legt nicht denEintritt des Eigentums als Voraussetzung des Tatbestands- merkmals "unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen" fest, sondern dient der Abgrenzung in den Fällen, in denen Steuer- pflichtige Aufwendungen nicht für eine eigene, sondern für eine fremde Wohnung, an der sie gegebenenfalls ein Nutzungsrecht haben, tätigen (vgl. Urteile vom 20. 09. 1995 X R 94/92, BStBl II 1996 S. 186ff., Ziff. 1. und vom 21. 05. 1992 X R 61/91, BStBl. II 1992,S. 944ff.). § 10e Abs. 6 EStG setzt voraus, daß die Aufwendungen der Steuer- pflichtigen unmittelbar mit der Anschaffung der Wohnung zu- sammenhängen. Dieser Zusammenhang kann bereits zu einem Zeit- punkt bestehen, in dem noch kein zivilrechtliches oder wirt- schaftliches Eigentum begründet worden ist. Die Kläger haben zu Recht darauf hingewiesen, daß andernfalls ein Vorkostenabzug bei einem Mieter, der die bereits von ihm bewohnte Wohnung erwirbt, nicht denkbar ist. Davon geht auch die Verwaltung im BMF-Erlaßvom 31. Dezember 1994 (Anhang 34 amtliches Einkommensteuerhandbuch 1996) nicht aus. Das Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Anschaffung in § 10e Abs. 6 EStG dient nach der Rechtsprechung des BFH dazu, Aufwendungen, die sich nicht unmittelbar auf den Anschaffungsvorgang der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung beziehen, auszugrenzen (vgl. BFM, Urteil vom 11. 03. 1992 X R 113/89, BStBl II 1992, S. 886ff., S. 888). Es kommt deshalb darauf an, ob die Kläger die Aufwendungen für die (insbesondere Badezimmer-)Renovierung in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der beabsichtigten und vereinbarten Anschaffung getätigt haben oder aus anderen Gründen, d.h. deshalb, weil sie die Wohnung gemietet hatten. Bei Würdigung der gesamten Verhältnisse des Streitfalls hängen die von den Klägern getätigten Renovierungsaufwendungen un- mittelbar mit der Anschaffung der Wohnung zusammen. Die Anzeige des Voreigentümers, in der dieser bereits auf den beabsichtigtenVerkauf hingewiesen hatte, sein Schreiben vom , in dem er die Besichtigung der Wohnung von einem notariellen Kaufangebot abhängig machte, der weitere Schriftwechsel zwischen den Klägern und dem Voreigentümer als auch die Erklärung der Ehefrau des Voreigentümers vom belegen, daß für beide Seiten bei Abschluß des Mietvertrages vereinbart war und feststand, daß die Kläger die Wohnung nach 1 Jahr zum Preis von DM kauften, so wie es dann tatsächlich erfolgt ist. An- ders ist nicht erklärbar, warum der Voreigentümer den Klägern im Mietvertrag gestattete, die Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu renovieren und das Bad umzubauen und warum die Kläger bei dem auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag mit einer Kaltmiete von DM monatlich rd. 22.000 DM Renovierungskosten für die Wohnung aufgewandt haben, anstelle die Wohnung für den mit DM monatlich nur geringfügig höheren Mietpreis von DM renoviert zu übernehmen, wie vom Voreigentümer imSchreiben vom angeboten. Den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Renovierung/Modernisierung und Kauf der Wohnung haben die Kläger zudem in ihrem Schreiben vom an den Voreigentümer/Vermieter ausdrücklich erklärt. Aus der Bauakte als auch aus der Auskunft des Bauamtes vom ergibt sich,daß der Verkäufer schon vor Abschluß des Vertrages die für den Wohnungsverkauf erforderlichen Schritte eingeleitet hatte und daß aus baurechtlicher Sicht keine Beden- ken gegen die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung be- standen. Die Kläger und der Verkäufer durften deshalb damit rechnen, daß der Kauf wie vereinbart durchgeführt würde, wie sie sich beiderseits in den Schreiben zur Übersendung des Mietver- trages versichert haben. Nach dem Inhalt der Bauakte geht das Gericht davon aus, daß der Verkäufer, ein Steueramtmann a.D., im Streitjahr verbind- liche notarielle Erklärungen lediglich deshalb nicht vereinbarenbzw. erhalten wollte, weil er das Grundstück im im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erlangt hatte und sicherstellen wollte, innerhalb der 2- Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG kein Veräußerungs-/Spekulationsgeschäft zu tätigen, da die notariellen Beurkundungsgebühren bei notariellem Kaufangebot und Annahme des Kaufangebotes in gleicher Höhe wie bei der Beurkundung eines einheitlichen Kaufvertrages anfallen (§§ 36 Abs. 2, 37, 38 Abs. 2 Nr. 2 Kostenordnung); lediglich die Auslagen für Schreibgebühren und Portoauslagen erhöhen sich. Dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung, daß sich beide Be- teiligten an die im Streitjahr getroffenen Vereinbarungen gebunden gefühlt haben, sich entsprechend daran gehalten haben und daß die Kläger die Renovierungskosten nicht im Hinblick auf den befristeten Mietvertrag, sondern auf den bereits im Streit- jahr vereinbarten Erwerb der Wohnung getätigt haben. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach Erhaltungsaufwendungen undkeine Herstellungskosten. Es handelte sich um Aufwendungen zur Modernisierung des bereits vorhandenen Badezimmers. Daß eine derart erhebliche Wertverbesserung der Wohnung durch die Reno- vierung entstanden ist, daß von Herstellungskosten auszugehen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aufwendungen für den Bausparvertrag sind als Finanzierungskosten abzugsfähig. Soweit die Aufwendungen auf das Arbeitszimmer entfallen (DM ), erhöhen sie die bereits über dem Pauschbetrag liegen- den Werbungskosten der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Die übrigen Aufwendungen (DM ) sind wie Sonderausgaben ab- zuziehen. Berechnung: zu versteuerndes Einkommen gemäß Bescheid vom DM ./. Minderung DM zu versteuerndes Einkommen neu DM Einkommensteuer Splitting-Tabelle neu DM. ============ Solidaritätszuschlag neu % von DM DM. ========= Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Ent- scheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Gericht läßt die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zu. Die Rechtsprechung des BFH, wonach zivilrechtliches oder zumin- dest wirtschaftliches Eigentum für den Vorkostenabzug erforder- lich ist, bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in denen Steuerpflichtige Aufwendungen für eine fremde Wohnung getätigt haben. Die Feststellung, daß die Kläger die Renovierungsauf- wendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung getätigt haben, hat das Gericht nach den individuellen Umständen des Streitfalles getroffen, so daß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar ist.