N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 13. Januar 1998 Az.: VIII (V) 500/96 Stichwort: Unterhaltsaufwendungen an Partner einer eheähnlichen Gemein- schaft als außergewöhnliche Belastung. Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII (V) 500/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozeßbevollmächtigte: gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 1994 hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. Januar 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 6. Novem ber 1995 und des Einspruchsbescheides vom 4. September 1996 wird die Einkommensteuer auf 7.034,00 DM herabgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs,von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beimNiedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob die Klägerin Aufwendungen für den Unterhalt ihres Verlobten, mit dem sie zusammenlebte, als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Die Klägerin erzielte als Hebamme Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit. Seit 1992 war die Klägerin mit , den sie im Mai 1995 geheiratet hat, verlobt. Herr ist Äthiopier und studierte in der Bundesrepublik. Da er keine Berufschancen sah, entschloß er sich, an der Fachhochschule ein Zusatzstudium zum Wirtschaftsingenieur zu absolvieren. Die dazu erforderliche Aufenthaltsgenehmigung setzte voraus, daß sein Unterhalt durchDritte sichergestellt war. Aus diesem Grunde verpflichtete sich die Klägerin mit notarieller Urkunde vom 14. März 1994 -UR-Nr.: des Notars , den Lebensunterhalt von Herrn sicherzustellen. Tatsächlich finanzierte die Klägerin den gesamten Lebensunterhalt von Herrn einschließlich der Fahrten zur Fachhochschule . Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin die Unterhaltsleistungen an Herrn als außerge- wöhnliche Belastung geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. November 1995 berücksichtigte der Beklagte die Unterhalts- leistungen nicht, weil die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen sei. Im Ver- laufe des Einspruchsverfahrens wies die Klägerin die Fahrtkosten nach und trug vor, daß die Kosten für den Lebensunterhalt von Herrn pauschal berechnet werden müßten, da sie gemeinsamvon ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelebt hätten. Mit Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 1996 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanz- amt legte im einzelnen dar, daß die Aufwendungen der Klägerin für Herrn nicht zwangsläufig enstanden seien. Für die Klägerin habe keine sittliche Verpflichtung zur Unterhalts- gewährung bestanden, da die Bedürftigkeit ihres Verlobten nichtgemeinschaftsbedingt gewesen sei und keine besonderen Umstände vorlägen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweislich erscheinen ließen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie aus tatsächlichen und sittlichen Gründen zwangsläufig für den Unterhalt ihres Verlobten habe aufkommen müssen. Sie habe nur die Wahl gehabt, entweder den Lebens- unterhalt ihres Verlobten zu bestreiten oder aber auf die Lebensgemeinschaft mit Herrn zu verzichten. Bei dieserSachlage müßten aber die Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 7.200,00 DM zu berücksichtigen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hält im wesentlichen an seiner Rechtsauffassung fest. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Steuerakten (Steuernummer: ). Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Nach § 33 a Abs. 1 EStG setzt der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung voraus, daß die Auf- wendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG enstanden sind. Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Auf- wendungen dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründennicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung dann aufgrund einer sittlichen Verpflichtung zu berücksichtigen, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweislich erscheinen lassen (Urteil des BFH vom 21. September 1993, III R 15/93, BStBl II 1994, 236 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats vorliegend erfüllt, denn wegen der beabsichtigten Lebensgemeinschaft war es dem Lebenspartner der Klägerin nicht möglich, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Senat geht davon aus, daß Herr zwar in seiner Heimat in Äthiopien seinen Lebensunterhalt selbst hätte sicherstellen können. Dies hätte aber schon wegen der räumlichen Entfernung das Ende der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin bedeutet. Die Klägerin kann nicht, wie vom Finanzamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, darauf verwiesen werden, daß sie ebenfalls nach Äthiopien hätte gehen und dort mit ihrem jetzigen Ehemann zusammenleben können. Es macht nach Auffassung des Senats auch keinen Unterschied, ob der Lebenspartner, dessen Lebensunterhalt im Ausland sichergestellt werden kann, aus Gründen des Zusammenlebens in die Bundesrepublik einreist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Oktober 1996, II 17/94, EFG 1997, 233) oder die Bundesrepublik nicht verläßt. Hätte es sich bei dem Lebenspartner der Klägerin um einen Deutschen gehandelt, so wären die Unterstützungsleistungen, wie auch das Finanzamt einräumt, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen, denn in diesem Fall wären etwa bestehende Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe entfallen, weil die Einkommensverhältnisse der Lebenspartnerin berücksichtigt worden wären. Danach waren die Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren Lebenspartner, die imStreitjahr zur Überzeugung des Senats mindestens 7.200,00 DM betragen haben, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer war wie folgt zu berechnen: zu versteuerndes Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid 43.541,00 DM ./. außergewöhnliche Belastung 7.200,00 DM zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 36.341,00 DM Steuer lt. Grundtabelle 7.034,00 DM Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 152 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.