N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 22.07.1998 Az.: III 347/97 Stichwort: Vereinnahmte Mietnebenkosten sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Niedersächsisches Finanzgericht III. Senat Az.: III 347/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit _____________________________________________________________, - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: _______________________________, _________________________________ gegen Finanzamt ___________ - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1996 hat der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ____ _____________________ in der Sitzung vom 22. Juli 1998, ______ __________ _____: _______________________ ___________________ ___________ ___________________________ _______ ___________________________ __________ __________________________ ______________________________ ÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀ __________________________ für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffent- lichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muß innerhalb eines Monats nachZustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weiteren Monatsbegründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisions- begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die ver- letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408-499 T a t b e s t a n d : Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob den Einnahmen aus Ver- mietung und Verpachtung im Fall der Geltendmachung des Werbungs- kosten-Pauschbetrags des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Mietumlagen zuzuordnen sind. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer des Mietwohngrundstücks _________________ 10 in ______. Im Streit- jahr vereinnahmten die Kl____ 35.787 DM Kaltmiete sowie 2.627 DM Mietumlagen. In ihrer Steuererklärung von 1996 erklärten die Kläger lediglich die Kaltmiete als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Neben den Schuldzinsen in Höhe von 17.845 DM und AfA in Höhe von 12.329 DM machten die Kl____ die übrigen Wer- bungskosten gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 9.828 DM (234 qm Wohnfläche x 42 DM) geltend. Das beklagte Finanzamt - FA -berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Steuererklärung hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch die vereinnahmten Umlagebeträge von 2.627 DM und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 24. Februar 1997 auf 164 DM fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom 11. Juli 1997 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Dem Vermieter zufließende Mietumlagen gehörten zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Siekönnten im Fall des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht als durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben, weil mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag - abgesehen von Schuldzinsen und AfA - sämtliche Werbungskosten einschl. der auf die Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten abgegolten seien. Darin liege kein Verstoß gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG), weil eine in Einzel- fällen eintretende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung durch den Vereinfachungszweck des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG ge- rechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kl____ vortragen: Sie hätten bzgl. der vereinnahmten Umlagebeträge keine Einnahmeerzielungsabsicht gehabt. Umlagebeträge stellten einen durchlaufenden Posten dar. Die Erfassung der vereinnahmten Umlagen verstoße auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Sie würden im Vergleich zu solchen Vermietern benachteiligt, die die Mietnebenkosten durch fremde Dritte abrechnen ließen. Es seinicht hinnehmbar, dass der Ansatz vereinnahmter Mietnebenkosten durch entsprechende Vertragsgestaltung, d. h. unmittelbare Abrechnung der Mieter mit den jeweiligen Gläubigern, vermieden werden könne. Zumindest seien die Umlage- kosten als sog. negative Werbungskosten zu behandeln mit der Folge, dass die geleisteten Aufwendungen für Umlagen und die erhaltenen Zahlungen der Mieter im Bereich der Werbungskosten zu saldieren seien. Die Kl____ beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 24. Februar 1997 und des Einspruchsbescheids vom 11. Juli 1997 die Einkommensteuer 1996 auf 0 DM festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Klagevorbringen entgegen. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die beim FA geführten Einkommensteuerakten (Steuernr. 031/03791) Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlungvor dem Senat verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zutreffend die fraglichen Umlagebeträge im Zusammen- hang mit dem von den Kl_____ gewählten Werbungskosten-Pauschbe- trag des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfaßt. 1. Nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten in der Weise pauschal ermitteln, dass von den Einnahmen aus Vermie- tung und Verpachtung ein Pauschbetrag von 42 DM je qm Wohnfläche abgezogen wird. Das von dieser Vorschrift gewährte Wahlrecht ha- ben die Kl____ ausgeübt; die Anwendungsvoraussetzungen der Vor- schrift sind vorliegend unstreitig gegeben. Die Abgeltungswir- kung des Pauschbetrags bezieht sich - mit Ausnahme von Schuld- zinsen und AfA - auf sämtliche Werbungskosten. Der Umfang derAbgeltungswirkung erstreckt sich - auch im Umkehrschluß aus § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG - auf sämtliche vom Steuerpflichtigen getragenen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten (z. B. Grundsteuer und sonstige Kommunalabgaben, Versicherungs- prämien, Heizkosten, Wasserversorgung, Schornsteinfegergebüh- ren), laufende und einmalige Erhaltungsaufwendungen sowie alle übrigen denkbaren Erwerbskosten (Prinz in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 a Rz. 44; Schmidt/Drenseck EStG 17. Aufl. 1998 § 9 a Rz. 5 f). Zutreffend hat das FA bei den Einnahmen aus Vermietung und Ver- pachtung auch die den Kl_____ zugeflossenen Mietnebenkosten er- faßt. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätz- lich die Entgelte, die für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstandes geleistet werden. Bei Mietwohnungen - wie hier - zählt dazu nicht nur der gezahlte Mietzins, sondern auch die an den Vermieter zu zahlenden Neben- entgelte z. B. für Heizung, Versicherungen und Kommunalabgaben (Jansen in: Hermann/Heuer/Raupach a.a.O. § 21 Rz. 85 f.; Schmidt/Drenseck a.a.O. § 21 Rz. 65 "Umlagen"; Blümig/Stuhrmann, EStG, § 21 Rz. 102). Die hiergegen erhobenen Einwände teilt der Senat nicht. Es trifft nicht zu, dass der Vermieter die frag- lichen Mietnebenkosten i. S. durchlaufender Gelder oder eines Aufwendungsersatzes (§§ 662, 670 BB) von den Mietern vereinnahmt (so Flies DB 1997 S. 799; 1998 S. 748). Auslagenersatz bzw. durchlaufende Gelder sind keine Einnahmen und führen zu keinem Zufluß, weil sie nicht die eigene Wirtschaftstätigkeit betref- fen. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist jedoch für durchlaufende Gelder erforderlich, dass der Steuerpflichtige insoweit in frem- den Namen handelt (BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77 BStBl II 1983 S. 196). Bzgl. der vereinnahmten Mietnebenkosten handelt der Vermieter jedoch nicht im Rahmen eines Auftragsver- hältnisses oder in fremdem Namen, sondern - als Vermieter bzw.Eigentümer - kraft eigener vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung: Mietnebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Wärme, öffentliche Abgaben usw.) werden für vom Vermieter kraft des Mietvertrags geschuldete Nebenleistungen gezahlt. Diese Nebenleistungen sind ein Bestandteil der vom Vermieter gem. § 535 BGB geschuldeten Gebrauchsgewährung der Mietsache (Palandt, Kommentar zum BGB 57. Aufl. 1998 § 535 BGB Rz. 36 ff.). Die entsprechenden Nebenentgelte vereinnahmt der Vermieter mithin als Gegenleistung für seine vertraglichen Nebenpflichten. Hierbei tritt der Vermieter zur Erfüllung der genannten Nebenpflichten aus dem Mietvertrag gegenüber den einzelnen Versorgungsunternehmen bzw. sonstigen Gläubigern (z. B. Schornsteinfeger, Gemeinden) in eigenem Namen auf. Der Bezug zur eigenen Wirtschaftstätigkeit des Vermieters wird auch daran deutlich, dass dieser im Fall der Nichterfüllung seiner vertrag- lichen Nebenpflichten (z. B. beiunzureichender Heizung oder Entsorgung) ggf. Ansprüchen des Mieters z. B. auf Schadensersatz oder Mietminderung ausgesetzt ist. Daraus folgt zugleich, dass - entgegen der Auffassung der Kl____ - bezgl. der vereinnahmten Nebenkosten auch eine Einnahmeerzielungsabsicht deshalb besteht, weil diese die Erzielung eines Überschusses sicherstellen. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass die vereinnahm- ten Mietnebenkosten als negative Werbungskosten zu behandeln seien (so Flies a.a.O.). Der Rückempfang früherer Werbungskosten durch den Steuerpflichtigen bildet vielmehr im Jahr des Zuflus- ses eine steuerpflichtige Einnahme bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen waren (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1964 VI 346/61 U BStBl 1965 III S. 67; v. 22. September 1994 IX R 13/93 BStBl 1995 II S. 118 m. w. N.; Schmidt/Drenseck, a.a.O. § 9 Rz. 65 m. w. N.). Diese Behand- lung ist deshalb steuersystematisch zutreffend, weil § 11 EStG ausschließlich auf die tatsächliche Steigerung oder Verminderung der monitären Leistungsfähigkeit abstellt. Für den Zufluß der Einnahme nach §§ 8, 11 EStG ist insbesondere unerheblich, ob in- soweit bei dem Steuerpflichtigen eine endgültige Vermögensver- mehrung eintritt (vgl. Schmidt/Drenseck § 8 Rz. 34 und § 11 Rz. 8 jeweils m. w. N.). Danach scheidet insgesamt der von den Klägern begehrte Nichtansatz der fraglichen Nebenkosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus. Der von den Klä- gern alternativ begehrte Webungskostenansatz zusätzlicher Neben- kosten neben dem Pauschbetrag des § 9 a Abs. 1 EStG ist gesetz- lich nicht vorgesehen und auch nicht aus sonstigen Gründen sach- lich geboten. 2. Die Erfassung der vereinnahmten Nebenkosten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG soll zurSteuervereinfachung und Rechtsbereinigung beitragen. Eine solche Pauschbetragsregelung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist(BVerfG-Beschluß vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BStBl II 1994 S. 909). Die gesetzliche Typisierung verletzt jedoch den Gleichheitssatz, wenn sie sich praktisch dahin auswirkt, dass ganze Gruppen von Steuerpflichtigen wesentlich stärker als andere belastet werden und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage geraten (BVerfG-Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63 - BStBl III 1967 S. 7). Im Zusammenhang mit der Pauschbetragsregelung des § 9 a Nr. 1 EStG hat das BVerfG (Beschluß vom 10. April 1997 - 2 BvR 77/92 -BStBl II 1997 S. 518) ausdrücklich festgestellt, dass der Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht stets zur Berücksichtigung des gewillkürten Aufwands verpflichtet. Vielmehr kann es der materiellen Gleichheit auch genügen, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines typisierten festgelegten Betrages gestattet. Das soll um so mehr für § 9 a Nr. 1 EStG gelten, der nur die Typisierung eines Mindest- aufwandes vorsieht, den Nachweis höherer Werbungskosten jedoch ausdrücklich zuläßt. Nach den vorstehenden Maßstäben ist auch § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei kann offen- bleiben, ob - wie die Kl____ meinen - die Anwendung dieser Vor- schrift solche Vermieter bevorzugt, die Nebenkostenabrechnungen durch fremde Dritte vornehmen lassen. Insoweit ist schon grund- sätzlich zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungen von Mietern zur Zahlung von Nebenentgelten nicht in beliebigem Um- fang dem Einkünftebereich des Vermieters entzogen werden können. Denn ein unmittelbarer Ausgleich der Mietnebenkosten durch den Mieter mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. anderen Gläubigern - mit der Folge insoweit nicht anfallender Einnahmen des Vermieters - kommt nur dort in Betracht, wo für den Mieter eine originäre Leistungspflicht begründet wird. Eine bloße Ab- kürzung des Zahlungswegs durch Direktzahlung an den Gläubiger ohne entsprechende eigene vertragliche oder gesetzliche Ver- pflichtung des Mieters beseitigt die entsprechende Erfassung als Einnahme beim Vermieter nicht (Schmidt/Drenseck, a.a.O. § 9 aRz. 5 f; Bilsdorfer Inf 1997 S. 395; Kohlrust-Schulz FR 1998 S. 293; vgl. auch BMF-Schreiben v. 23. September 1997 BStBl I S. 895 unter Tz. 5). Bereits dies läßt erkennen, dass § 9 aAbs. 1 Nr. 2 EStG jedenfalls keine wesentliche Mehrbelastung und insbesondere keine erhebliche wettbewerbsverzerrende Wirkung auslöst. Das gilt insbesondere dann, wenn man - so Flies DB 1998 S. 749 - die Höhe des Pauschbetrags unter Berücksichtigung der in die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einzubeziehenden Mietnebenkosten als zu niedrig einstuft. Entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG spricht jedenfalls, dass die Vorschrift - lediglich - ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen begründet und mithin bei Verzicht auf den Pauschbetrag den Nachweis höherer Werbungskosten ohne weiteres unbeschränkt zuläßt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob Neben- kostenerstattungen im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 EStG den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind, eine Vielzahl von Fällen betrifft und grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat. ________________ ____________________ ____________