N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 7. Juli 1998 Az.: I 789/97 Stichwort: Wirtschaftliches Eigentum an einem nießbrauchsbelasteten Grund- stück. Niedersächsisches Finanzgericht I. Senat Az.: I 789/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenZurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1996 des Grund stücks S auf den Kläger hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach münd- licher Verhandlung in der Sitzung vom 7. Juli 1998, an der mit gewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Dachdeckermeister 5. ehrenamtlicher Richter Kreisverwaltungsrat für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. AufAbs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Nie- dersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das ange- fochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vor- sitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein unter Nieß- brauchsvorbehalt im Wege vorweggenommener Erbfolge geschenktes unbebautes Grundstück dem Erwerber zuzurechnen ist. Die Klägerin (Kl'in.) ist die Mutter des Klägers (Kl.). Ihr ge- hörte umfangreicher Grundbesitz, darunter auch das hier streiti- ge landwirtschaftlich genutzte Grundstück in M in Größe von 7,7342 ha. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995 (Urkundenrolle Nr. des Notars B ) schenkte die Kl'in. u.a. dieses Grundstück dem Kl. unter Anrechnung auf sein Erbrecht. Gleich- zeitig behielt sie sich ein lebenslängliches dinglich ab- gesichertes Nießbrauchsrecht an dem geschenkten Grundstück vor. Der Besitz - für den Kl. wegen des Nießbrauchs nur der mittelba- re Besitz - und die Gefahr sollten am 31. Dezember 1995/1. Janu- ar 1996 übergehen. Ferner heißt es in § 5 des Vertrages: "Widerruf der Schenkung Die Erschienene zu 1. behält sich den Widerruf der Schenkung vor für die Fälle, daß a)der Erschienene zu 2. die übertragenen Grundstücke zu Lebzeiten der Erschienenen zu 1. ohne deren Zustimmung verkauft oder verschenkt oder belastet oder umbaut oder weiter bebaut; b)über das Vermögen der Erschienenen zu 2. das Konkurs- oder Ver gleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke betrieben wird (Insoweit wird der Widerruf bereits heute aufschiebend bedingt erklärt); Zur Sicherung des bedingten Anspruchs der Erschienenen zu 1. auf Rück- übertragung bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Vormerkung für die Erschienene zu 1. in den betreffenden Grundbüchern im Range nach dem Nießbrauchsrecht." In § 7 des Vertrages erklärten die Vertragspartner die Auflas- sung. Im übrigen wird auf den notariellen Vertrag, der sich in den Gerichtsakten befindet, Bezug genommen. Die Eigentumsumschreibung auf den Kl. im Grundbuch erfolgte nach dem 01.01.1996. Das Finanzamt (FA) lehnte die beantragte Zurechnungsfortschrei- bung auf den Kl. mit dem Hinweis ab, daß das wirtschaftliche Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen sei. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, zu deren Begrün- dung die Kl. ausführen: Grundsätzlich habe nach § 39 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Zu- rechnung auf den Eigentümer zu erfolgen. Eine Prüfung, ob eine Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht komme, sei nurdann vorzunehmen, wenn ein anderer die Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübe, und zwar in der Weise, daß er den Eigentümer "für die gewöhnliche Nutzungsdauer" von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Bei dem Gegenstand des Vertrages handele es sich um ein unbebautes Grundstück, dessen Nutzungsdauer nicht abzusehen sei, also unbegrenzt zu gelten habe. Deshalb könne es keine gewöhnliche Nutzungsdauer geben, weil sie - unter wirtschaftlichem Aspekt - nicht bestimmbar sei. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sei deshalb nicht anzuwenden. Im übrigen verlange die einschlägige BFH-Rechtsprechung für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Nutzungsrechten, daß der Herausgabeanspruch des Eigentümers bei Beendigung des Nutzungsrechtes ins Leere gehe, weil er nichts mehr heraus- verlangen könne, da das Wirtschaftsgut durch die Nutzung ver- braucht sei. Im Streitfall sei ein Verbrauch des Grundstücks durch den Nießbrauch der Kl'in. jedoch nicht vorstellbar. Der Widerrufsvorbehalt in § 5 des Vertrages hindere den Kl. nicht daran, über das Grundstück unbegrenzt zu verfügen. Ein Verfü- gungsverbot würde dadurch nicht statuiert. Es habe Bedeutung le- diglich für das Innenverhältnis. Im übrigen stehe nicht fest, ob die Kl'in. ihr Widerrufsrecht ausüben werde. Die Kl. beantragen, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 15. April 1997 und der Einspruchsbescheide vom 20. August 1997 den Beklagten zu verpflichten, für das Grundstück M auf den 1. Januar 1996 eine Zurechnungsfort- schreibung auf den Kl. vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, daß der Kl. noch kein wirtschaftliches Eigentum erworben habe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nur im Regelfall auf die gewöhnliche Nut- zungsdauer eines Wirtschaftsgutes an. Auch bei längerlebigenWirtschaftsgütern - wie z.B. bei Grund und Boden - sei wirtschaftliches Eigentum denkbar. Im Streitfall habe die Kl'in. neben dem Nießbrauchsrecht eine Vormerkung auf Rückübertragung. Deshalb sei die Rechtsstellung des Kl. nicht mit der anderer Eigentümer zu vergleichen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Ein- heitswertakten des FA Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzu- rechnen. Zivilrechtlicher Eigentümer war am Stichtag, dem 01.01.1996, noch die Kl'in., die Mutter; denn die Umschreibung auf den Kl. im Grundbuch ist erst nach dem Stichtag 01.01.1996 erfolgt. Dem Kl. kann das Grundstück auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO als dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden; und zwar aus folgenden Gründen: Die Kl'in. ist wegen des vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchsim Zusammenwirken mit dem vorbehaltenen Widerrufsrecht in § 5 des Schenkungsvertrages auch wirtschaftlich Eigentümerin geblieben. Sie kann den Kl. für die Dauer des Nießbrauchs von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1991 II R 81/88, BStBl II 1991, 909, ist zwar der Vorbehaltsnießbraucher im Normalfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer, selbst dann nicht, wenn sich der Erwerber verpflichtet, das Grundstück während der Dauer des Nießbrauchs nicht zu belasten. Im vorliegenden Fall gehen die Beschränkungen des Erwerbers, des Kl., über den Normalfall weit hinaus. Er darf das geschenkte Grundstück zu Lebzeiten der Mutter ohne deren Zustimmung nicht verkaufen und nicht verschenken, nicht belasten und nicht umbauen oder weiter bebauen. Unter diesen Umständen kann der Kl. über das Grundstück während der Dauer des Nießbrauchs überhaupt nicht verfügen. Die Mutter kann ihnvon jeder Einwirkung ausschließen, solange sie lebt. Damit ist das wirtschaftliche Eigentum bei ihr geblieben. Eine Zurechnung auf den Sohn kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung. gez. gez. gez.