N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T Urteil vom 21. Juli 1998 Az.: VII 578/97 Leitsatz: Vom Finanzamt aufgedrängte Förderung nach § 7 b EStG führt nicht zum Objektverbrauch, wenn die Fördermaßnahme dem Steuerpflichti- gen nicht erkennbar ist und er sich deshalb gegen die ent- sprechende Steuerfestsetzung nicht wehrt. Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII 578/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1995 hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. Juli 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Prokurist 5. ehrenamtlicher Richter Samtgemeindedirektor für Recht erkannt: Unter Änderung des Steuerbescheids vom 27. Januar 1997 und des Einspruchsbescheids vom 16. September 1997 wird die Ein kommensteuer auf 15.604,- DM herabgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor entsprechende Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffent- lichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder An- gestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muß innerhalb eines Monats nach Zu- stellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweitVerfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vor- sitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen ver- anlagt werden. Im Streit steht, ob die Kläger für das Streitjahr die von ihnen begehrte Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus (§ 10 e EStG) erhalten können oder aber eine Förderung wegen Objektverbrauch nicht mehr in Betracht kommt. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erwarb der Kläger in 1967 das seinerzeit als in L bezeichnete und heute unter der Anschrift L geführte Grundstück. In 1968 wurde am Grundstück ein Ausbau fertig ge- stellt. Die Kläger beantragten hierfür die Förderung nach § 7 b EStG, die sie auch erhielten. Hierüber besteht zwischen den Be- teiligten auch kein Streit. Aus einer zu den Steuerakten genommenen Abschreibungstabelle er- gibt sich, daß für einen als Ausbau am Grundstück bezeichneten Vorgang ab 1973 eine weitere Förderung erfolgt ist. Bemessungs- grundlage war ein Betrag von 6.991 DM, der Ab- schreibungsbetragbetrug 5 % hiervon folglich 350 DM. Für ein im Streitjahr fertig gestelltes neues Objekt beantragten die Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1995 die Förderung nach § 10 e Abs. 1 EStG. Der Beklagte versagte die Vergünstigung, weil er vom Objektverbrauch im Sinne des § 10 e Abs. 4 EStG ausging. Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 7 b EStG für die zweite Fördermaßnahme 1973 werde durch die Abschreibungstabelle dokumentiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trete Objektverbrauch auch dann ein, wenn ein Steuerpflichtiger die Förderung ohne entsprechenden Antrag erhalten habe, sich die Steuervergünstigung auf die Festsetzung ausgewirkt habe und die entsprechende Steuerfestsetzungen durch den Steuerpflichtigen nicht angefochten seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begrün- den die Kläger im wesentlichen wie folgt: In 1973 seien im Hause lediglich die Türen ausgewechselt worden und neue Fußböden ge- legt worden. Dies werde durch die Belege dokumentiert, die in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben wurden. Damit habe tatsächlich kein Ausbau oder Umbau am Hause seinerzeit stattgefunden. Möglicherweise sei seinerzeit eine Förderung nach § 82 a EStV klägerseits beantragt worden und vom Finanzamt (FA) versehentlich als Förderung nach § 7 b EStG gewertet worden. Im übrigen sei aus den Steuerbescheiden, die sie in den 70er Jahren erhalten hätten, nicht ersichtlich gewesen, daß ihnen das FA eine zusätzliche Förderung nach § 7 b EStG gewährt habe. So sei in den Steuerbescheiden für 1977 und 1978 jeweils lediglich ein Verlust bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung von 1.271 DM ausgewiesen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Original-Steuerbescheide für 1977 und 1978 zur Einsicht vorge- legt. Hieraus ergibt sich, daß als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils ein Verlustbetrag von 1.271 DM berück- sichtigt ist. Eine Erläuterung, wie sich der Betrag zusammen- setzt, ist aus den Steuerbescheiden nicht ersichtlich. Die Kläger beantragen, den Förderbetrag von 19.800 DM gem. § 10 e Abs. 1 EStG bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen und zusätzlich die Steuerentlastung nach § 34 f EStG in Höhe von 2.000 DM zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, daß Objektverbrauch eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie sie beispielhaft im Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, zum Aus- druck komme, trete Objektverbrauch auch dann ein, wenn erhöhte Absetzungen in der Vergangenheit ohne einen entsprechenden An- trag des Steuerpflichtigen gewährt worden seien und sich dieseauf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hätten. Die Gewährung der Sonderabschreibungen werde durch die Abschreibungstabelle in der Steuerakte dokumentiert. Dabei können es sich - entgegen derAuffassung der Kläger - nicht um einen Fördermaßnahme nach § 82 a EStDV handeln. Zu berücksichtigen sei nämlich, daß im Jahre 1973 das Haus der Kläger nach § 82 a EStDV nicht förderungswürdig gewesen sei. Eine Förderung sei seinerzeit nur für Gebäude möglich gewesen, die vor der Währungsreform ange- schafft oder hergestellt worden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug ge- nommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die beim Beklag- ten für die Kläger geführte Einkommensteuerakte Band IV zu St.-Nr.: sowie die für das Grundstück geführte Einheitswertakte vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Den Klägern steht die begehrte Steuervergünstigung nach § 10 e EStG zu. Dies hat zur Folge, daß ihnen auch die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG zukommt. Die steuerliche Förderung der zu eigenen Wohnzwecken genutztenWohnung im eigenen Haus kann vom Steuerbürger grundsätzlich nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, ist die Inanspruchnahme auf insgesamt 2 Objekte begrenzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG oder aber nach den Vorläufervorschriften des § 7 b EStG erfolgt (vgl. § 10 e Abs. 4 EStG). Daß die Kläger erstmals ab dem Jahre 1968 die Förderung nach § 7 b EStG erhielten, ist unbestritten. Eine zweite Fördermaß- nahme müssen sich die Kläger nicht anrechnen lassen. Zwar doku- mentiert die in den Steuerakten enthaltene Abschreibungstabelle, daß ab dem Jahr 1973 ein Ausbau am Objekt mit Ge- samtherstellungskosten von 6.991 DM über 8 Jahre gefördert wor- den sei. Dies allein führt jedoch nicht zum Objektverbrauch. Einerseits ist zu berücksichtigen und durch die von den Klägern dem Gericht vorgelegten Belege dokumentiert, daß in 1973 tat- sächlich weder ein Ausbau noch eine Erweiterung des Gebäudes stattgefunden hat. Weder die Erneuerung von Innentüren noch der Fußböden war nach § 7 b EStG steuerbegünstigt, deshalb erscheint der Vortrag der Kläger auch glaubhaft, sie hätten keinen der- artigen Antrag gestellt. Ein solcher Antrag wäre zudem unter Be- rücksichtigung der erzielbaren Steuervergünstigung bei einem Ge- samtvolumen von 6.991 DM äußerst unvernünftig gewesen. Die Kläger müssen sich nicht entgegenhalten lassen, daß der Be- klagte dennoch die Förderung nach § 7 b EStG vorgenommen hat. Im Gegensatz zu der vom FA zitierten Entscheidung des Bundesfinanz- hofs vom 8. März 1994 war für die Kläger aus den Steuerfest- setzungen nicht ersichtlich, daß das FA ihnen eine derartige Förderung gewährt. Die exemplarisch für die Jahre 1977 und 1978 vorgelegten Steuerbescheide weisen lediglich in einer Gesamt- summe einen negativen Betrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Dieser setzt sich zusammen aus zwei Förder- beträgen nach § 82 a EStDV und der in Rede stehenden Förderung nach § 7 b EStG. Seine Zusammensetzung läßt sich aber nur anhand der Steuerakten nachvollziehen. Aus den Steuerbescheiden selbst ist er nicht erklärbar. Wußten die Kläger aber nicht um eine vom Beklagten vorgenommene Förderung nach § 7 b EStG, so konnten sie eine derartige Förderung auch nicht dadurch verhindern, daß sie die entsprechenden Steuerfestsetzungen anfochten. Da die Herstellungskosten des in 1995 errichteten Objekts er- kennbar mehr als 330.000 DM ausmachen, steht den Klägern die Höchstförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG zu. Für die beiden Kinder der Kläger ist die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 2.000 DM zu berücksichtigen. Die Steuerfestsetzung ändert sich wie folgt: Zu versteuerndes Einkommen bisher 106.862 DM Abzüglich Förderbetrag nach § 10 e EStG 19.800 DM Zu versteuerndes Einkommen 87.062 DM Steuer lt. Splittingtabelle 18.218 DM Ab Ermäßigung nach § 34 f EStG 2.000 DM Ab Ermäßigung nach § 34 g EStG 614 DM Festzusetzende Einkommensteuer 15.604 DM. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsord- nung (FGO). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis =========== Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: