N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 22. Juli 1998 Az.: XIII 225/97 Ki Stichwort: Sozialhilfeleistungen bewirken kein "Außerstandesein" eines Kindes, sich selbst zu unterhalten. Niedersächsisches Finanzgericht XIII. Senat Az.: XIII 225/97 Ki I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , , - Kläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, , gegen Arbeitsamt -Familienkasse- vertreten durch Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen, Altenbe- kener Damm 82, 30173 Hannover - Beklagter - wegenKindergeldes für D hat der XIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22. Juli 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Kaufmann 5. ehrenamtliche Richterin Hausfrau/Einzelhandels kauffrau für Recht erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom .02.1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom .03.1997 und des Einspruchsbescheids vom .04.1997 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab Februar 1997 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffent- lichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3,eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weiteren Monatsbegründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisions- begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die ver- letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines behin- derten Kindes, das auf Kosten eines städtischen Sozialamtes in einem Heim untergebracht ist. Der Kläger (Kl.) ist verheiratet. Die Eheleute haben eine Toch- ter, D . D ist am .09.1969 geboren. Sie besuchte eine Schule für geistig Behinderte. Die Schulausbildung beendete sie im Juli 1990. D ist schwerbehindert und zu 100 v.H. in der Erwerbstätigkeit gemindert. Sie erhält Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im ersten Quartal 1996 wohnte sie bei ihren Eltern. Im Mai 1996 zog sie in eine Wohngruppe der Lebenshilfe. Nach einer den Beklagten (Bekl.) (Arbeitsamt - AA -) gegebenen Auskunft der Stadt B wird Eingliederungshilfe seit dem 01.05.1996 bis auf weiteres gezahlt. Die Eingliederungshilfe beträgt danach ca. 3.410 DM monatlich. Von den Eltern wird 0 DM zurückgefordert. Mit Bescheid vom 26.02.1997 hob das AA die Festsetzung des Kindergeldes ab 01.01.1996 in Höhe von 200 DM monatlich auf, weil der notwendige Lebensunterhalt des Kindes durch die Ein- gliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 BSHG gedeckt werde. Die Ein- kommensgrenze von 12.000 DM jährlich werde überschritten. Zuviel gezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.620 DM sei von dem Kl. nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Dagegen erhob der Kl. am .03.1997 Einspruch. Er wies zur Be- gründung darauf hin, D habe am 01.01.1996 noch im Eltern- haus gewohnt und keine Leistungen nach § 40 Abs. 1 BSHG be- kommen. Sie sei erst im Mai 1996 in eine Wohngruppe der Lebens- hilfe eingezogen. Das AA änderte mit Abhilfebescheid vom 24.03.1997 den vorerwähn- ten Bescheid vom 26.02.1997. Danach "wurde die Festsetzung desKindergeldes für D erst ab Mai 1996 aufgehoben". Aus einem dazugehörigen "Vermerk" ist ersichtlich, dass der von dem Kl. zu erstattende Betrag auf 1.820 DM ermäßigt wurde. Im übrigen wies das AA den Einspruch des Kl. mit Einspruchsbe- scheid vom 10.04.1997 zurück. Darin heißt es u.a., ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, werde gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au- ßerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, sei nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei komme es auch darauf an, ob dem Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung des Lebensunterhaltes zuflös- sen. Habe das Kind eigene Einkünfte und Bezüge von zusammennicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet seien, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Kind außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Sei das Kind in einem Heim untergebracht, bemesse sich sein Lebensbedarf nach den im Zusammenhang mit der Unterbringung anfallenden Kosten. Zu den Bezügen gehörten insbe- sondere Unterhaltsleistungen des Sozialamtes, soweit dieses von der Rückforderung bei den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen habe. Da dies hier der Fall sei, seien die Sozialhilfeleistungen als Einkommen von D zu berücksichtigen, die ihren gesamten Lebensbedarf deckten. Da diese Einkünfte die kindergeldschädliche Freigrenze überstiegen, lägen die Voraussetzungen zum Bezuge des Kindergeldes für D ab Mai 1996 nicht mehr vor. Dagegen richtet sich die am 12.05.1997 erhobene Klage. Sie ist gegen "die Bundesanstalt für Arbeit, endvertreten durch den Prä- sidenten des AA B " gerichtet. Zur Begründung wird ausgeführt: Durch den in einer Einrichtung gewährten Lebensun- terhalt würden nicht sämtliche Unkosten erfasst und vom Sozial- amt bezahlt. Weil eine geistige Behinderung lebenslang andauere und deshalb das Kind in besonderer Weise auf die Unterstützung seiner Eltern ständig angewiesen bleibe, auch wenn es in einerEinrichtung versorgt werde, müssten die zahlreichen Unterstützungsleistungen der Eltern berücksichtigt werden. Der Kl. und seine Ehefrau kümmerten sich in intensiver Weise um das Wohlergehen ihrer Tochter. Sie holten sie regelmäßig, insbeson- dere an Wochenenden, nach Hause ab, unternähmen mit ihr Fahrten zum Zahnarzt und Hausarzt sowie in die Ferien. Außerdem werde für D ein Zimmer vorgehalten und D mit Wäsche ver- sorgt. Daraus ergebe sich, dass D nicht vollständig von der Lebenshilfe versorgt werde. Das geschehe vielmehr zu mehr als 50 v.H. durch den Kl. Der Kl beantragt, den Bescheid des AA vom .02.1997 in der Gestalt des Än- derungsbescheids vom .03.1997 und des Einspruchsbescheids vom .04.1997 aufzuheben und das AA zu verpflichten, Kinder- geld in gesetzlicher Höhe ab Februar 1997 zu zahlen. Das AA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält dem Vorbringen entgegen: Nach zu § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG 1990 ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung seien die Leistungen eines Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge des Kindes anzusehen, soweit von einer Rückforderung bei dem gesetzlich Un- terhaltspflichtigen, Steuerpflichtigen abgesehen werde. Die vor- erwähnte Vorschrift des EStG 1990 sei wortgleich mit der hier anzuwendenen Bestimmung des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1996. Der Ge- setzgeber habe mit dem Jahressteuergestz 1996 keine neue Rechts- lage schaffen wollen. Nach dieser Rechtsprechung sei ein Kind dann nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt durch Leistungen Dritter bestreite, so- fern durch diese Leistungen der Unterhaltsverpflichtete ent- lastet werden solle. Danach seien die von der Sozialbehörde ge- währten Leistungen, die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Ein- gliederungshilfe für Behinderte, soweit sie für den üblichen Le- bensunterhalt gewährt würden, als solche Leistungen Dritter an- zusehen. Insoweit stehe nicht der angemessene, sondern der existentielle notwendige Unterhalt des behinderten Kindes imVor- dergrund. Werde das volljährige behinderte Kind teilweise im Haushalt des Steuerpflichtigen versorgt, so würden die ent- sprechenden Leistungen nicht in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirkt. Für eine steuerliche Entlastung in Form von Kindergeld bestehe dann kein Anlass. Ebenso wie bei Nichtbehinderten sei der Gesetzgeber bei behinderten Kindern nicht gehalten, den gesamten Lebensbedarf steuerlich zu ent- lasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf denInhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Kindergeldakte des Beklagten AA zur KG-Nr.: Bezug genom- men. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im erkannten Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 63 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage ge- gen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungs- akt erlassen (Nr. 1 der Vorschrift) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abge- lehnt hat (Nr. 2). Im Streitfall ist der ursprüngliche Verwal- tungsakt in diesem Sinne erlassen oder, wenn man so will, der beantragte Verwaltungsakt in diesem Sinne, nämlich die Fest- setzung des Kindergeldes weiterhin, unterlassen worden, und zwar in Form der Aufhebung der bisherigen Festsetzung durch das AA als Familienkasse unter dem Namen und dem Signet der Bundesan- stalt für Arbeit. Entsprechend ist in dem Abhilfebescheid vom24.03.1997 und der Einspruchsentscheidung verfahren worden. Die Klage war daher gegen das AA in Gestalt der dort vorhandenen Familienkasse zu richten. Denn die Arbeitsämter fungieren inso- weit als Finanzbehörden (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungs- gesetz - FVG -, stehen folglich verfahrensrechtlich den Finanz- ämtern gleich. Die gegen "Die Bundesanstalt für Arbeit, endver- treten durch den Präsidenten des AA B " gerichtete Klage ist bei vernünftiger und zweckentsprechener Auslegung gleichwohl als zulässig anzusehen. Denn der Kl. wollte sich er- sichtlich gegen die ihm bekanntgegebenen Bescheide vom 26.02.1997 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 24.03.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 10.04.1997 wenden. Die Be- zeichnung der Bundesanstalt für Arbeit als Bekl. ist deshalb un- schädlich, weil die Bundesanstalt für Arbeit in den angefochte- nen Verwaltungsakten unter Anführung ihres Signets aus- drücklichbezeichnet ist und im übrigen durch den Hinweis auf die "Endvertretung" durch den Präsidenten des AA B hin- reichend zum Ausdruck kommt, dass das AA in Gestalt seiner Familienkasse als Behörde gemeint ist, die die ursprünglichen Verwaltungsakte erlassen hat. Die Klage ist als Anfechtungsklage, soweit der Kl. die Aufhebung des statuierten Erstattungsanspruchs von letztlich 1.820 DM be- gehrt, und als Verpflichtungsklage anzusehen, soweit der Kl. die Zahlung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe ab Februar 1997 beansprucht. Sie ist gemäß § 40 Abs. 1 FGO i.V.m. § 43 FGO zu- lässig. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kl. hat Anspruch auf Kindergeld nicht nur bis April 1996, sondern darüber hinaus auch ab Mai 1996. Denn D ist als Kind zu berücksichtigen. Gemäß § 31 Satz 1 EStG 1996 (in folgenden: EStG) wird die steuerliche Freitstellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach§ 32 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt (gleich §§ 62 ff EStG) bewirkt. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz (gleich EStG) für Kinder im Sinne des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden gemäß § 63 Abs. 1Nr. 1 EStG berücksichtigt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG. Kinder in diesem Sinne sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein solches Kind wird nach § 32 Abs. 3 EStG in den Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zusätzlich zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG bezeichneten Kindern berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischerBehinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz EStG nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Die Voraussetzungen für D Berücksichtigung bei dem Kl. sind erfüllt. Das gilt auch für das Tatbestandsmerkmal des "Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten". Der in der Einspruchsentscheidung von dem AA vertretenen An- sicht, dass bei der Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 eine "kindergeldschädliche Freigrenze" hinsichtlich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zu beachten sei, kann nicht gefolgt wer- den. Denn sie widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist in Satz 2, 1. Halbsatz dieser Vorschrift nicht erwähnt. Der Ausschluss von der Berücksichti- gung bei eigenen Einkünften und Bezügen von mehr als 12.000 DM gilt nur für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, nicht für behinderte Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er die Nr. 3 des Satzes 1 des Abs. 4 des § 32 EStG in Satz 2 dieser Bestimmung erwähnen müssen. Deshalb verbietet es sich, die Nr. 3 des Satzes 1 in den Satz 2 "hineinzulesen". Nach dem Inhalt des Vortrags im Klageverfahren beruft sich das AA nicht mehr auf die, sei es unmittelbare, sei es entsprechen- de, sei es sinngemäße Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Es macht nunmehr gel- tend, D Heimunterbringung auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers setze sie in den Stand, sich selbst zu unter- halten bzw. beseitige ihr "Außerstandesein, sich selbst zu unterhalten". Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Leistungen des Trägers der Sozialhilfe heben das Unvermögen desbehinderten Kindes, sich im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG selbst zu unterhalten, nicht auf. Der Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts (FG) Bremen im Urteil vom 25.03.1997 4 96 156 K1, Entscheidungen der FG - EFG - 1997, 766 an und teilt nicht die Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 27.08.1997 I K 164/96 EFG 1998, 111) und des FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.10.1997 5 V 21/97, EFG 1998, 113). Der Senat teilt auch nicht die Ansicht, dass bei der Aus- legung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG vor 1996 (BFH-Urteile vom 14.06.1996 III R 13/94, BStBl II 1997, 173; 12.11.1996 III R 53/95, BFHNV 1997, 343) hilfreich sein kann. Denn durch das Jahressteuergesetz 1996 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung der geminderten Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern grundlegend neu geordnet (Kanzler in Hermann/Heuer/Raupach § 31 Anmerkung 3 m.w.N.). Im übrigen gilt: Die von dem zuständigen Sozialhilfeträger ge- tragenen Kosten der Heimunterbringung, deren Höhe ohne jede Substantiierung durch das AA pauschal mit ca. 3.410 DM monatlich angegeben worden ist, dienen dem Ausgleich von D Behin- derung, mithin zur Deckung des Aufwandes, der eben durch die Be- hinderung zusätzlich entsteht. Sie ändern nichts an den von dem Kl. für D zu tragenden normalen Aufwand. Es kann nicht da- von ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber insoweit eine steuerliche Entlastung der Eltern behinderter Kinder hat aus- schließen wollen. Es war daher, wie geschehen, antragsgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. den §§ 710, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätz- licher Bedeutung der Rechtssache auch im Hinblick auf dem BFH-Beschluss vom 13.03.1998 VI R 181/97, Betriebsberater - BB -1998, 1041 zuzulassen.