N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 3. Juni 1998 Az.: II 56/97 Stichwort: Keine erhöhten Absetzungen für Baumaßnahmen nach § 7 c EStG bei Nutzung als Ferienwohnung. Niedersächsisches Finanzgericht II. Senat Az.: II 56/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1994 hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Ein verständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in der Sit- zung vom 3. Juni 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Gärtnermeister 5. ehrenamtlicher Richter Tischlermeister für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffent- lichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weite- ren Monatsbegründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und,soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be- zeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisi- onsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundes- finanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Parteien ist streitig, ob für zwei in den Jahren 1991 und 1992 ausgebaute Dachgeschoßwohnungen die Voraussetzun- gen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 c Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Streitjahr ist das Jahr 1994. Die Kläger (Kl.) errichteten im Dachgeschoß ihres Hauses 1991 mit einem Herstellungsaufwand von gut 90.000 DM eine Dachge- schoßwohnung mit einer Größe von 56 qm. Diese wurde ab November 1991 an Fremde vermietet. Das Mietverhältnis endete zum Ende des Jahres 1992. Ab 1993 vermieteten die Kl. diese Wohnung als Ferienwohnung an ständig wechselnde Gäste. Im Jahr 1992 bauten die Kl. eine weitere Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 31 qm aus. Diese Wohnung wurde von März 1992 bis März 1994 an einen Dauermieter vermietet. Ab Juni 1994 wurde auch diese zweite Wohnung an Feriengäste vermietet. In der Einkommensteuererklärung 1994 erklärten die Kl. ausbeiden Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 20.238 DM und beantragten die erhöhte Abschreibung gemäß § 7 c EStG in Höhe von 20 % der Herstellungskosten von 90.796 DM (18.159 DM). Das Finanzamt (FA) erkannte die erhöhten Abschreibungen nicht an. Es ließ lediglich bei den Einkünften aus Vermietung und Ver- pachtung die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zum Abzug zu. Die Kl. legten hiergegen Einspruch ein, da sie der Ansicht sind, auch bei der Vermietung an Feriengäste seien die Voraussetzungen des § 7 c EStG für die Inanspruchnahme der erhöhten AfA gegeben. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die Klage. Im vorliegenden Fall seien zwei Wohnungen errichtet und dazu bestimmt worden, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zuermöglichen, denn diese Wohnungen befänden sich weder in einem für Ferienwohnungen ausgewiesenen Sondergebiet noch gebe es irgendwelche Einschränkungen bezüglich der ganzjährigen Nutzungzu Wohnzwecken. Die Wohnungen seien tatsächlich auch an Dauermieter langfristig vermietet worden. Wenn aber, wie im Streitfall, aufgrund von Mietstreitigkeiten eine spätere Dauernutzung nicht möglich sei, sei trotzdem der Wohnraum auf Dauer zur Vermietung bestimmt gewesen. Die Wohnungen seien zweifelsfrei zum dauernden Bewohnen geeignet gewesen, neuer Wohnraum zur dauernden Nutzung sei geschaffen worden. Die Kl. beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 16.01.1997 die erhöhten Absetzungen nach § 7 c EStG in Höhe von 18.159 DM anzuerkennen und das zu versteuernde Einkommen entsprechend herabzusetzen. Der Beklagte (Bekl.) beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Nach § 7 c Abs. 4 EStG könnten erhöhte Absetzungen nur in An- spruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fer- tigstellung und in den folgenden vier Jahren nur fremden Wohn- zwecken diene und nicht nur dazu geeignet sei. Das Objekt müsse dabei Wohnzwecken tatsächlich zugeführt worden sein. Eine Wohnung diene Wohnzwecken, wenn sie aus Sicht des Überlassenden dem Nutzenden zu Wohnzwecken überlassen werde. Es genüge nicht, daß die Voraussetzungen des "Dienens zu Wohnzwecken" im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibung vorliege. Der Verwendungszeit- raum umfasse vielmehr die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Fer- tigstellung der Wohnung und dem Ende des Jahres der Fertigstel- lung sowie weitere vier Jahre. Die vorzeitige Beendigung oder kurzfristige anderweitige Vermietung nicht zu fremden Wohn- zwecken führe deshalb zum rückwirkenden Wegfall der erhöhten Ab- setzung. Die Überlassung an Feriengäste sei aber gerade keine Nutzung zu dauernden fremden Wohnzwecken. Ziel des § 7 c EStG sei es, die Wohnungsnachfrage infolge der starken Zunahme von Haushaltsgründungen durch den unerwartet starken Zustrom vonAus- und Übersiedlern zu befriedigen. Nach der amtlichen Be- gründung zu § 7 c Abs. 4 EStG sollte deshalb die erhöhte Ab- setzung nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Wohnung auf Dauer zur Vermietung bestimmt ist. Zielsetzung des Gesetzge- bers sei es gewesen, Wohnungen steuerlich zu begünstigen, die grundsätzlich für eine zeitlich unbefristete Vermietung zu Wohn- zwecken im Sinne der Schaffung eines Mittelpunktes des Lebens dienen, nicht aber der Schaffung von Wohnräumen, die von vorn- herein nur zur kurzfristigen Vermietung vorgesehen sein. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Für Ferienwohnungen sind erhöhte Abschreibungen nach § 7 c EStG nicht zu gewähren. Die Vorschrift des § 7 c EStG wurde geschaffen, da die Wohnungs- nachfrage in Folge der starken Zunahme von Haushaltsgründungen und der realen Einkommen, vor allem aber infolge des unerwartet starken Zustromes von Aus- und Übersiedlern stark angestiegen war. (Hierzu insbesondere Elisabeth Spanke, Neue Abschreibungs- vergünstigungen für neue Mietwohnungen in verschiedenen Gebäu- den, Der Betrieb 1990, 143 ff.). Dies habe es erforderlich ge- macht, kurzfristig zusätzlichen Wohnraum bereitzustellen und auf mittlere Sicht das Wohnungsangebot der gestiegenen Nachfrage an- zupassen. Durch die Vorschrift des § 7 c EStG sollte ein Anreizgeschaffen werden, vorhandene Gebäudeflächen durch Aus- und Umbaumaßnahmen mit verhältnismäßig geringem Aufwand zur Nutzung als zusätzliche, abgeschlossene Mietwohnung umzuwandeln. Die Steuervergünstigung des § 7 c EStG soll dabei nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung auf Dauer zur Vermietung bestimmt ist. Nach § 7 Abs. 4 EStG ist daher Voraussetzung, daß die Wohnungvom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungs- zeitraumes, d.h. bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fer- tigstellung folgenden Jahres, fremden Wohnzwecken dient. Die Wohnung muß dabei nicht tatsächlich zu fremden Wohnzwecken ge- nutzt werden, es genügt, daß sie ständig hierzu zur Verfügung steht. Eine Wohnung dient dabei Wohnzwecken, wenn sie dazu be- stimmt und geeignet ist, auf Dauer Menschen Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (Urteil des Hess. Finanzgerichts vom 11.12.1995 1 K 3615/94, EFG 1996, 740; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.02.1994 12 K 117/93, EFG 1994, 741; Hermann-Heuer-Raupbach, Kommentar zum Einkommensteuerge- setz, § 7 c Anm. 50, § 7 b Anm. 71; Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7 c Anm. 21; Littmann, Kommentar zum EStG § 7 c Anm. 7; Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, § 7 c Anm. 7, § 7 Anm. 159). Der Gesetzgeber hatte gerade, um den Wohnungsmarkt zu entlasten,lediglich zusätzlichen Wohnraum zum Zwecke der Dauervermietung schaffen wollen. Dieses ergibt sich im übrigen auch aus der Überschrift der Vorschrift des § 7 c EStG: "Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen." Dem Gesetzgeber war nicht daran gelegen, den Bau von Ferienwohnungen zu fördern, die eben gerade nicht zu einer Entlastung des Wohnungsmarktes beitragen. Die kurzfristige Vermietung, wie im Streitfall, an Feriengäste mit einem entsprechend häufig wechselnden Personenkreis genügt deshalb diesen Voraussetzungen nicht. Da die Kl. hier die Wohnungen im Streitjahr an Feriengäste jeweils kurzfristig vermietet haben, liegen die Voraussetzungen des § 7 c EStG nicht vor. Nach § 7 c Abs. 4 EStG hätteeine Dauervermietung für den gesamten Begünstigungszeitraum vorliegen müssen. Die Klage war daher abzuweisen. Gegen die Entscheidung wird die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuge- lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis Az.: ========== Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: