N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 19. Juni 1998 Az.: XIII 525/94 Stichwort: Zufluß von Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 EStG bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Es kommt nicht darauf an, zu welchem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die Zahlungen wirtschaftlich gehören, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie nach Maßgabe ihrer Fälligkeit tatsächlich zugeflossen sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 18.10.1957 IV 98/56 U BStBl III 1958, 23 und 9.5.1974 VI R 161/72 BStBl II 1974, 547 gegen BFH-Urteil vom 24.7.1986 IV R 309/84 BStBl II 1987, 16). Niedersächsisches Finanzgericht XIII. Senat Az.: XIII 525/94 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1990 und 1991 hat der XIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 19. Juni 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Tischlermeister 5. ehrenamtliche Richterin Damenschneidermeisterin für Recht erkannt: Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 28. November 1994 wird die Einkommensteuer 1990 auf 16.476 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 2.336 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oderWirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Die Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weiteren Monatsbegründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisions- begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die ver- letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ent- lastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408-499 T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er hat den Betrieb ab 1. Juli 1990 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag sind vierteljährliche Pacht- zahlungen in Höhe von 18.000 DM zu entrichten. Sie sind nach- träglich jeweils zum 1. Oktober, 1. Januar, 1. April und 1. Juli eines Kalenderjahres fällig. Die Pachtzahlungen werden von dem Pächter durch Dauerauftrag spätestens am 5. eines jeden Fällig- keitsmonats überwiesen. der Kläger ermittelt den Gewinn aus dem Verpachtungsbetrieb gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die am 1. Juli 1991 fällige Pachtzahlung für die Zeit vom April bis Juni 1991 in Höhe von 18.000 DM rechnete der Kläger dem Wirtschaftsjahr 1991/92 zu. Der Kläger wies in der Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung für das Wirtschaftsjahr 1990/91 Pachteinnahmen für den Zeitraum Juli 1990 bis März 1991 in Höhe von 54.000 DM aus. Im Anschluß an eine Außenprüfung erhöhte der Beklagte (Finanzamt -FA-) u.a. den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) für das Wirtschaftsjahr 1990/91 um die Pachteinnahmen für den Zeit- raum April bis Juni 1991 in Höhe von 18.000 DM. Entsprechenderließ das FA geänderte Einkommensteuer (ESt)Bescheide 1990 und 1991. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Sie wird wie folgt begründet: Die streitige Pachtzahlung in Höhe von 18.000 DM sei dem Wirt- schaftsjahr 1991/92 zuzurechnen. Das folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Nicht anwendbar sei im Streitfall § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG. Letztere Bestimmung enthalte eine Ausnahme von dem Zuflußprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Sinn der Sonderregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehe darin, Zufallsergebnisse bei wiederkehrenden Einnahmen zu ver- meiden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es im übrigen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Einnahme zu einem bestimmten Kalenderjahr bzw. Wirt- schaftsjahr auf den Zeitpunkt von deren Fälligkeit an. Diese Auffassung werde auch in der Steuerrechtsliteratur vertreten. Schließlich stellten auch die Finanzverwaltungsbehörden selbstbeim Zufluß von Kapitalzinsen auf die Fälligkeit ab, wie sich einschlägigen Anweisung in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) entnehmen lasse. Beim Zufluß von Pachtzinsen könne nichts anderes gelten. Die Kläger beantragen, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 28. November 1994 die Einkommensteuer 1990 auf 16.476 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 2.336 DM festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, im Falle seines Unterliegens die Revision zuzulassen. Es hält dem Vorbringen ebenfalls unter Bezugnahme auf höchst- richterliche Rechtsprechung entgegen: Danach sei nicht auf die Fälligkeit der Einnahmen, sondern auf ihre wirtschaftliche Zu- gehörigkeit abzustellen. Die von den Klägern angeführte Richt- linienanweisung beziehe sich nur auf Kapitalzinsen. Darin sei keine beispielhafte Aufzählung zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf denInhalt der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie der ESt-Akte und Betriebsprüfungsakte der Kläger zu St.Nr.: bei dem beklagten FA Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat antragsgemäß Erfolg. Die streitige Pachtzinszah- lung ist dem Wirtschaftsjahr 1991/92 zuzurechnen. Denn sie ist dem Kläger in diesem Wirtschaftsjahr zugeflossen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt hinsichtlich der Vereinnahmung und Verausgabung § 11 EStG. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Entsprechendes schreibt § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG für Ausgaben vor. Bei Land- und Forst- wirten tritt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen an die Stelle des Kalenderjahres das Wirtschaftsjahr gem. § 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundes- finanzhofs -BFH- vom 18. Oktober 1957 IV 98/56 U, BStBl III 1958, 23) hat zutreffend angenommen, daß es bei der Gewinner- mittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG nicht darauf ankommt, zu welchem Kalenderjahr die Zahlungen wirtschaftlich gehören, sondern allein auf den Zeitpunkt, in dem sie mit der Überweisung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG tatsächlich zugeflossen sind. Bei § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt es sich danach, das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsmerkmale unterstellt, um eine die An- wendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließende Sonder- regelung. Das BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BStBl II 1974, 547 nimmt auf das vorerwähnte BFH-Urteil vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U ausdrücklich Bezug. Danach liegt der Sinn der Aus- nahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG darin, daß bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben/Einnahmen Zufallsergebnisse vermieden werden sollen. Eine Anwendung der Ausnahmeregelung kommt danach nicht in Betracht, wenn dadurch der in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene Grundsatz der Zuordnung zum Jahr der Zahlung in erheblichem Umfang außer Kraft gesetzt werden würde. Dies gilt deshalb, weil die Ausnahmeregelung nur in den ihr gezogenen engen Grenzen den Grundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG beiseite schieben wollte. Denn Sinn und Zweck der Aus- nahmeregelung wird, so hebt das Urteil vom 9.5.1974 VI R 161/72 ausdrücklich hervor, nur eine Auslegung gerecht, die ihre Anwen- dung auf solche Fälle beschränkt, in denen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Einnahme erst kurze Zeit vor Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, zahlbar, i.H. fällig geworden ist. Dieser Auffassung, die auf die Fälligkeit abstellt, ist schonaus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu folgen. Im Streitfall war der Pachtzins für die Zeit von April bis Juni 1991 fällig am 1. Juli 1991 und tatsächlich gezahlt worden am 5. Juli 1991. Diese Pachtzinsrate gehörte zwar wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 1990/91. Sie war indes fällig nicht kurze Zeit vor Ende dieses Wirtschaftsjahres, sondern erst nach dessen Ende, mithin im Wirtschaftsjahr 1991/92. Daraus folgt, daß der Zufluß gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr 1991/92 anzunehmen ist. Demgegenüber ist dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BStBl II 1987, 16, nicht zu folgen, weil dieses Urteil allein auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Einnahmen zu einem Kalenderjahr abstellt, ohne auf deren Fälligkeit Bedacht zu nehmen. Die ESt für die Streitjahre 1990 und 1991 war daher nach Maßgabe der zutreffenden Berechnung im Schriftsatz der Kläger vom 6. März 1995 für 1990 auf 16.476 DM und für 1991 auf 2.336 DM festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. den §§ 710, 711 ZPO. Die Revision war einerseits zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des BFH vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BStBl II 1987, 16 abweicht und auf dieser Abweichung beruht und andererseits im Hinblick auf die erwähnte ältere höchstrichter- liche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9.5.1974 VI R 161/72, BStBl II 1974, 547) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechssache. Vorsitzender Richter Richter am Finanzgericht am Finanzgericht kann wegen Teil- ist erkrankt und kann nahme an einer Fortbildungs- deshalb nicht unter- veranstaltung nicht unter- schreiben schreiben gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis Az.: === Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: