N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 18. Juni 1998 Az.: XI 219/96 Stichwort: Solidaritätszuschlag bei Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 a EStG. Niedersächsisches Finanzgericht XI. Senat Az.: XI 219/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Festsetzung von Solidaritätszuschlag bei Lohnsteuerpauschalierung hat der XI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 18. Juni 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richterin am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin 5. ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde ein- gelegtwerden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist die Festsetzung von Solidaritätszuschlag auf pauschalierte Lohnsteuer. Streitzeitraum sind Januar bis Dezember 1995 sowie Januar und Februar 1996. Der Kläger meldete im Streitzeitraum vierteljährlich für gering- fügig Beschäftigte Lohnsteuer an und führte sie ab. Eine An- meldung oder Abführung von Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer nahm er nicht vor, obwohl ihn der Beklagte (das Finanzamt - FA -) schriftlich darauf hingewiesen hatte. Das FA erließ entsprechend abweichende Festsetzungen. Derstreitige Solidaritätszuschlag beträgt danach 639,45 DM. Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, daß die Zuschlagpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) sich nicht auf die pauschalierte Lohnsteuer beziehe. Dies ergebe sich bereits aus dem in § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) verwendeten Begriff "pauschal". Weiterhin verstoße die Festsetzung wegen der geringen Höhe der Bemessungsgrundlage gegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 b SolZG. Mit Schreiben vom 5. August 1996 teilte der Kläger auch die Höhe des festgesetzten Solidaritätszuschlags für die Monate März bis Juni 1996 mit. Der Kläger beantragt sinngemäß, für den Streitzeitraum die pauschale Lohnsteuer ohne Solidari- tätszuschlag festzusetzen und die Festsetzungsbescheide vom 23. April 1996 und 3. Mai 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1996 insoweit abzuändern. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Die pauschale Lohnsteuer unterliege dem Solidaritätszuschlag. ImRahmen der Pauschalversteuerung sei auch für die Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 b SolZG kein Raum. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen; denn das beklagte FA hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß im Kosteninteresse des Klägers der Hinweis auf die Festsetzungen für März bis Juni 1996 in dem Schreiben des Klägers vom 5. August 1996 nicht als Klage- erweiterung aufgefaßt wird. Die Klage wäre ansonsten insoweit unzulässig, da kein Vorverfahren durchgeführt wurde (§ 44 Abs. 1 FGO). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weilder Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt und das Gericht nach § 94 a FGO in diesen Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann. Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. gez. gez. gez.