N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T Urteil vom 4. März 1998 Az.: III 395/92 Stichwort: Keine zustimmungsfreie Übertragung des hälftigen Minderfreibe- trages bei nicht hinreichend geklärter Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und nicht nachgewiesener Unterhaltsleistungen beider Elternteile. Niedersächsisches Finanzgericht III. Senat Az.: III 395/92 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit _________________________________________, - Klägerin - Prozeßbevollmächtigte: ____________________________________ __________________________________________, gegen Finanzamt ______ - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1987 beigeladen: _______________________________________________, Prozeßbevollmächtigte: _________________________________________________________- _________________________, hat der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 4. März 1998________ _________________ ÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀ ÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀÀ ___________ ___________________________ _______ ___________________________ ______ __________________________ ________________ _________________________ _______________ für Recht erkannt: Der Einkommensteuerbescheid vom 15. Oktober 1991 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 13. Mai 1992 wird dahin- gehend geändert, daß die Einkommensteuer 1987 auf 9.906 DM herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 80 vom Hundert und die Klägerin zu 20 vom Hundert zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerinzu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründungmuß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen desöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl______ ein vol- ler Kinderfreibetrag und ein Haushaltsfreibetrag zu gewährenist. Die Kl______ bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständi- ger Arbeit. Sie ist seit 1976 von D_____ K_______ - im folgen- den: Beigeladener - geschieden. Bezüglich des aus dieser Ehe hervorgegangenen Sohnes M____ K_______ wurde die elterliche Ge- walt durch Beschluß des Amtsgerichts A_____ vom 19. März 1976 dem Beigeladenen zuerkannt. Die Kl______ hatte sich in einer mit dem Beigeladenen getroffenen Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 verpflichtet, ihrem Sohn M____ zu Händen des Beigeladenen einen monatlich im voraus fälligen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1/10 ihres durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens zu zahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung sollte an dem Tage in Kraft treten, an dem der Beigeladene seine in dieser Vereinbarung näher bezeich- nete Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hatte und war andie weitere Bedingung geknüpft, daß die Kl______ dann ganztägig berufstätig ist. Im übrigen stellte der Beigeladene die Kl______ von Unterhaltsansprüchen des Kindes frei. Im Jahre 1987 hatte die Kl______ aus zwei Arbeitsverhältnissen einen Bruttoarbeitslohn von 32.959,45 DM und 23.587,33 DM bezogen. Der Sohn M____ leistete im Streitjahr seinen Zivildienst ab. Durch Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 14. November 1988 ge- währte das beklagte Finanzamt - FA - der Kl______ den vollen Kinderfreibetrag von 2.484 DM und den Haushaltsfreibetrag von 4.536 DM und setzte gegen die Kl______ Einkommensteuer von 9.404 DM fest. Hierbei ging das FA davon aus, daß M____ K_______ bei der Kl______ wohnte und Unterhaltszahlungen des Beigeladenen nicht erfolgten. Später wurde dem FA eine mit "M____ K_______"unterzeichnete Erklärung vom 30. März 1991 bekannt. In dieser wurde bestätigt, daß M____ K_______ "in der fraglichen Zeit 1987/89 und weiter in dem Haushalt meines Vaters gewohnt habebzw. noch wohne". Daraufhin erließ das FA einen Änderungsbe- scheid vom 15. Oktober 1991, in dem es den Abzug des Kinderfrei- betrags und des Haushaltsfreibetrags versagte. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machte die Kl______ geltend, daß sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn M____ durch Aufnahme in ihren Haushalt nachgekommen sei und damit einen Anspruch auf den (halben) Kinderfreibetrag und den Haushaltsfreibetrag habe. Das FA wies den Einspruch durch Bescheid vom 13. Mai 1992 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Sohn M____ habe im Streitjahr bei dem Beigeladenen gewohnt und sei von ihm voll unterhalten worden. Die Kl______ sei ihrer Unterhaltsver- pflichtung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachge- kommen. Hiergegen richtet sich die Klage. Im Klageverfahren hat die Kl_- _____ Unterlagen über eine von ihr gegen den Beigeladenen er- stattete Strafanzeige an das Finanzamt für Fahndung und Straf- sachen ________ vom 15. Juni 1993 vorgelegt. In dieser Strafan- zeige hatte die Kl______ vorgetragen, daß ihr Sohn M____ die Er- klärung vom 30. März 1991 nicht verfaßt oder unterzeichnet habe. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hat der Kl______ mit Schreiben vom 8. September 1993 mitgeteilt, daß die aufgrund der Strafanzeige durchgeführten Ermittlungen abgeschlossen seien und daß der Kl______ über das Ergebnis mit Rücksicht auf das Steuer- geheimnis keine Mitteilung gemacht werden könne. Die Kl______ legte ferner eine Erklärung ihres Sohnes M____ vor, in der die- ser erklärte, in dem strittigen Zeitraum sowohl von seinem Vater als auch von seiner Mutter unterstützt worden zu sein. Zur Klagebegründung trägt die Kl______ vor: Ihr Sohn M____ sei im Streitjahr mit Hauptwohnsitz in ihrer Wohnung ordnungsbehördlich gemeldet gewesen. Er habe auch wissentlich keine Erklärung abge- geben oder unterschrieben, daß er im Streitjahr im Haushalt seines Vaters gewohnt habe. Sie habe im Streitjahr die Steuern und Versicherung für den PKW ihres Sohnes gezahlt und darüber hinaus nicht unerhebliche unregelmäßige Bar- und Sachzuwendungen (z.B. durch Gewährung von Kleidung) in einem Gesamtumfang vonca. 2.400 DM bis 2.500 DM erbracht. Darüber hinaus habe sie ihrem Sohn im Streitjahr zwei Zimmer ihrer Wohnung als Über- nachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. An den Beigeladenen habe sie im Streitjahr mangels Zahlungspflicht keine Zahlungen geleistet. Die Kl______ beantragt, unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 13. Mai 1992 den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 15. Oktober 1991 in der Weise zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 9.404 DM herab- gesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält daran fest, daß die Kl______ nicht in ausreichendem Um- fang ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Er habe seinem Sohn im Streitjahr monatlich 600 DM gezahlt. Darin seien Mietkosten von 250 DM monatlich enthalten gewesen, die für eine von dem Sohn angemietete Wohnung in H_________ angefallen seien. Darüber hinaus habe er zusätzlichen Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbracht. Der Senat hat am 29. Januar 1998 beschlossen, durch Zeugenver- nehmung des Sohnes M____ K_______ darüber Beweis zu erheben, ob und ggf. in welchem Umfang die Kl______ bzw. der Beigeladene imStreitjahr einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn nachgekommen sind. Der Zeuge ist, nachdem er mit Schriftsatz vom 19. Februar 1998 mitgeteilt hat, daß er sich auf sein Zeugnis- verweigerungsrecht berufe, von einem Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung entbunden worden. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführte Einkommensteuerakte (Steuer-- Nr. ________) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kl______ steht der halbe Kinderfreibetrag von 1.242 DM sowie der Haushaltsfreibetrag von 4.536 DM zu (§ 32 Abs. 6 u. 7 EStG). Gemäß § 32 Abs. 6 EStG in seiner im Streitjahr 1987 maßgeb- lichen Fassung wird ein Kinderfreibetrag von 1.242 DM für je- des zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Ein- kommen abgezogen. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalender- jahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Mangels Zustimmung der Kl______ zur Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Beigeladenen wäre ihr der halbe Kinderfreibetrag mithin nur dann nicht zu ge- währen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn M____ im Kalenderjahr 1987 nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen wäre. Diese Feststellungen hat der Senat nicht zu treffen vermocht, so daß es bei der Grundsatzregelung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (Halbteilungs- grundsatz) verbleiben mußte (vgl. auch Urteil des BFH v. 25.07.1997 VI R 107/96 DB 1988, S. 42). Maßgebender Ausgangspunkt ist nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG die "Unterhaltsverpflichtung" des Elternteils. Diese bestimmt sich nicht nach dem Unterhaltsbedarf des Kindes (§ 1610 BGB), sondern nach der nach den konkreten Umständen bestehenden Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils gemäß § 1603Abs. 1 BGB (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997 VI R 113/95, DStR 1998 S. 327). Von dem in § 32 Abs. 6 EStG verankerten Halbteilungsgrundsatz kann nicht schon dann abgewichen werden, wenn der weniger zahlende Elternteil zwar seiner konkret-individuellen Unterhaltsverpflichtung nachkommt, diese Verpflichtung aber im Verhältnis zu dem Unterhaltsbedarf des Kindes oder zur Unterhaltszahlung des anderen Elternteils gering ist. Vielmehr kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung "nur zu einem unwesentlichen Teil" nach, wenn er sie nicht mindestens zur Hälfte erfüllt (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze steht der Kl______ der halbe Kinderfreibetrag zu. Zweifelhaft ist bereits, ob eine Nichterfüllung der Unter- haltsverpflichtung der Kl______ i.S.d. § 32 Abs. 6 S. 4 EStG schon bereits deshalb ausscheidet, weil der Sohn M____ im Streitjahr nicht unterhaltsbedürftig war. Denn die Übertra- gung des hälftigen Kinderfreibetrags ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil seinem Kind nur allein deshalb keinen (Bar-)Unterhalt gewährt, weil es an einer Barunterhalts- bedürftigkeit des Kindes fehlt (Niedersächsisches Finanz- gericht, Urteil vom 12. Juli 1994, XV 52/92, EFG 1995 S. 33; Schmidt/Glanegger, Kommentar zum EStG 16. Aufl. 1997, § 32 Rz. 66; Urteil des BFH v. 27.07.1997 VI R 107/96, a.a.O.). ImStreitfall bestehen deshalb Zweifel an der Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes M____, weil dieser im Streitjahr seinen Zivildienst ableistete. Dem Sohn standen damit u.a. Ansprüche auf Sold, Geld- und Sachbezüge zu, die grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern ausschließen (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, NJW 1994 S. 938 m.w.N.). Allerdings kann Zivildienstleistenden ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ggf. dann zustehen, wenn im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf besteht, den das Kind aus den ihm zufließenden staatlichen Mitteln nicht zu befriedigen vermag (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1993, a.a.O.; BGH-Urteil vom 29. November 1989 IV bZR 16/89, NJW1990 S. 713). Ein solcher besonderer Unterhaltsbedarf kann u.U. daraus resultieren, daß dem Zivildienstleistenden bei seiner Dienststelle keine dienstliche Unterkunft gewährt wird. In jedem Fall ist ein Zivildienstleistender unterhaltsmäßig nicht wie ein volljähriges studierendes Kind zu behandeln. Es hat daher keinen Anspruch auf Unterhalt nach dem Maße der dafür in den gängigen Unterhaltstabellen vorgesehenen Sätze (BGH-Urteile vom 29. November 1989 und 1. Dezember 1993, a.a.O.). Im Streitfall käme hiernach allenfalls ein - als solcher von den Beteiligten nicht nachgewiesener - besonderer Unterhaltsbedarf für den Sohn M____ deshalb in Betracht, weil er im Streitjahr eine Wohnung angemietet hatte. Anhaltspunkte für einen weiteren besonderen Unterhaltsbedarf des Sohnes sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes kann der Senat jedoch letzlich dahingestellt sein lassen. Denn selbst wenn im Streitfall ein entsprechender besonderer Unterhaltsbedarf des Sohnes M____ unterstellt wird, so sind insoweit jeden- falls nicht die Voraussetzungen einer zustimmungsfreien Übertragung des hälftigen Kinderfreibetragsauf den Beigeladenen erfüllt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG erforderliche Nachweis, daß der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 1987 nachgekommen ist, nicht erbracht. Denn der Beigeladene hat trotz entsprechender Aufforderung keine Belege oder Un- terlagen für seine Behauptung beigebracht, dem Sohn monatlich 600 DM gezahlt und weitere Geld- und Sachzuwendungen erbracht zu haben. Nachdem der Sohn M____ von seinem Zeugnisverweige rungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist auch für den Senat nicht erkennbar, wie hierzu weitere Feststellungen von Amtswegen getroffen werden könnten. Im Streitfall kann ferner auch nicht die Feststellung getrof- fen werden, daß die Kl______ ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen ist.Zwar hat die Kl______ keine Belege oder Unterlagen für ihreBehauptung beigebracht, ihrem Sohn M____ im Streitjahr ca. 2.400 DM bis 2.500 DM gezahlt zu haben. Nach dem Dargelegten ist allerdings insoweit bereits das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Kl______ zweifelhaft. In jedem Fall scheidet die Ausrichtung einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung der Kl______ an der Unterhaltsvereinbarung vom 11. Dezember 1975 aus, weil die Kl______ und der Beigeladene diese Vereinbarung ausweislich der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen als für das Streitjahr gegenstandslos betrachtet haben. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände sieht es der Senat als geboten an, im Streitfall den in § 32 Abs. 6 S. 4 EStG vereinbarten Halbteilungsgrundsatz zur Geltung zu brin- gen. Denn die Gewährung von Kinderfreibeträgen hängt nicht stets von einer Unterhaltszahlung ab (BGH-Urteil v. 25. Juli 1997, a.a.O.). Die Anwendung des Halbteilungs- grundsatzesrechtfertigt sich daher auch dann, wenn - wie im Streitfall -bei einer nicht hinreichend geklärten Unter- haltsbedürftigkeit eines den Zivildienst ableistenden volljährigen Kindes seitens beider Elternteile nicht unerhebliche Zahlungen und Zuwendungen an das Kind lediglich behauptet aber nicht nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes spricht überdies die Erklärung des Sohnes M____, im strittigen Zeitraum von beiden Elternteilen unterstützt worden zu sein. Im übrigen liegt die Feststellungslast für das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG beim Beklagten. 2. Der Kl______ steht auch der Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 7 EStG zu, da ihr - wie vorstehend ausgeführt - der halbe Kinderfreibetrag zuzubilligen ist. Auch das nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 7 Satz 3 EStG weitere Erfordernis, daßdas Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist,ist im Streitfall erfüllt. Die Kl______ hat hierzu eine Aufenthaltsbescheinigung vom 25. Oktober 1991 des Einwohner- meldeamts der Stadt A_____ vorgelegt, aus der die Meldung des Sohnes M____ mit Hauptwohnsitz in A_____, ___________ 10 - der seinerzeitigen Wohnung der Klägerin - in dem hier frag- lichen Jahr 1987 ersichtlich ist. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung. Der Leiter des Ordnungsamts der Stadt A_____ hat die Richtig- keit des bescheinigten Hauptwohnsitzes für den Sohn M____ auf telefonische Rückfrage des Berichterstatters ausdrücklich be- stätigt. Da § 32 Abs. 7 Satz 3 EStG nur auf den melderecht- lichen Tatbestand abstellt, kommt es insoweit auf den tat- sächlichen Aufenthalt des Kindes nicht an (Schmidt-Glanegger, a.a.O., § 32 Rz. 79). Eine Zuordnung des vollen Kinderfreibetrages bei der Kl______kam bei dieser Sachfrage ebenfalls nicht in Betracht. Die Einkommensteuer lt. Urteil errechnet sich danach wie folgt: Zu versteuerndes Einkommen lt. ESt-Bescheid 1987 vom 15.10.1991:45.282 DM ./. halber Kinderfreibetrag 1.242 DM ./. Haushaltsfreibetrag 4.536 DM z.v. Einkommen lt. Urteil: 39.504 DM Einkommensteuer (Gr.Tab.): 9.942 DM ./. Ermäßigungsbetrag nach § 34 g EStG 36 DM 9.906 DM ========= Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen An- trag gestellt hat (§ 135 Abs. 3 FGO). Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, war dem Beigeladenenen eine Kostenerstattung nicht zuzu- billigen (§ 139 Abs. 4 FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhtauf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. gez. ___________ gez. _______ gez. __________