N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 25. März 1998 Az.: IV 664/94 Leitsatz: Weiterbildungsaufwendungen einer arbeitslosen Lehrerin zu dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, daß die konkrete Möglichkeit geschaffen wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden, sind vorweg- genommene Werbungskosten. Niedersächsisches Finanzgericht IV. Senat Az.: IV 664/94 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit Eheleute - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1993 hat der IV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 25. März 1998 durch den Richter am Finanzgericht als Berichterstatter für Recht erkannt: 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung wird der Einkommensteuerbescheid 1993 mit der Maßgabe geändert, daß die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit mit 5.027 DM angesetzt und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Verlust von 1.701 DM berücksichtigt werden. Der bisher berücksichtigte Sonderausgabenabzug für Weiterbildungskosten i. H. v. 900 DM entfällt. Dem Beklagte wird aufgegeben, die geänderte Einkommensteuer zu er- rechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mit- zuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. 4. Der Streitwert für das Verfahren bis zur Erledigungserklärung der Beteiligten in der mündichen Verhandlung wird auf 1.360 DM und für die danach entstandenen Gebühren auf 220 DM festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersäch- sischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden.Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Kl , die im Streitjahr 43 Jahre alt war, ist von Beruf Lehrerin. Zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit und zur Wieder- eingliederung in den Arbeitsmarkt wurde sie in den Jahren 1991 und 1992 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Weiter- bildungslehrerin für die Fächer Englisch, Sozialkunde und Politik bei der Volkshochschule als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach Abschluß dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahmewurde sie vom 01.01. bis 13.08. des Streitjahres 1993 auf Honorarbasis mit einer erheblich geringeren Stundenzahl als freie Mitarbeiterin weiterbeschäftigt. Vom 06.09.1993 bis zum 05.09.1994 nahm die Kl an einem Qualifizierungslehrgang "Soziale Betreuung und Heimleitung in der Altenhilfe" teil, der von dem Institut veranstaltet wurde. Die Qualifizierungsmaßnahme richtete sich an arbeitslose Hochschulabsolventen mit ab- geschlossenem sozial- oder geisteswissenschaftlichen Studium. Ziel des Lehrgangs war die Vermittlung professioneller Kompetenz im Bereich der sozialen Betreuung und Heimleitung in der Alten- hilfe und die Qualifikation der Teilnehmer für Führungsaufgaben in diesem Bereich. Die Lehrgangsgebühren und die Kosten der Lernmittel betrugen insgesamt 11.481,86 DM. Das Arbeitsamt erstattete nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes 70% = 8.037,30 DM. 30% der Lehrgangsgebühren und der Kosten für Lernmittel mußte die Kl in monatlichen Raten von 275 DM ab 15.09.1993 selbst tragen. Trotz des nicht unerheblichen Anteils selbst zu tragender Kosten nahm die Kl an dem Lehrgang teil, weil das zuständige Arbeitsamt bei Beginn der Maßnahme davon sprach, daß über 90% der Lehrgangsteilnehmer danach in feste Arbeitsverhältnisse vermittelt werden könnten. Die von der Kl in 1993 gezahlten vier Raten von je 275 DM und weitere - der Höhe nach unstreitige - Kosten für Lern- und Büromaterial machte die Kl in ihrer Einkommensteuererklärung mit einem Gesamtbetrag von 1.815,57 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ferner begehrte sie den Abzug ihrer Beiträge an die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaftvon 380 DM und der Kosten für ihr Arbeitszimmer in Höhe von 4.872 DM. Das FA behandelte all diese Aufwendungen als Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) und berücksichtigte den Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgabe. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Kl ist seit März 1995 beim als Lehrkraft beschäftigt. Die Kl beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid zu ändern und die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung von Werbungs- kosten der Kl bei den Einkünften aus nichtselbstän- diger Arbeit i. H. v. 7.068 DM und Streichung des bisher gewährten Sonderausgabenabzuges von 900 DM für Weiter- bildungskosten herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darauf verständigt, daß die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (3.451 DM) und die Gewerkschaftsbeiträge (285 DM), soweit sie auf die Zeit der selbständigen Tätigkeit der Kl bis zum 13.08.1993 entfallen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.Neben den weiteren unstreitigen Betriebsausgaben von 2.041 DM, die sich bisher wegen der höheren Pauschale von 2.400 DM nach § 3 Nr. 26 EStG nicht ausgewirkt haben, sind von den Einnahmen in Höhe von 10.804 DM also Betriebsausgaben von 5.777 DM abzusetzen, so daß die Einkünfte der Kl aus selbständiger Arbeit mit 5.027 DM anzusetzen sind. Von den als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 1.815,57 DM sind die Aufwendungen für Lernmittel i. H. v. 114,56 DM erst im Jahre 1994 gezahlt worden. Die Kl hat in der mündlichen Verhandlung ihre Klage insoweit zurückgenommen. Wegen der weiteren Prozeßerklärungen, die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, wird auf das Sitzungs- protokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Ent- scheidung des Berichterstatters anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Steuerakten des Beklagten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat auch hinsichtlich der allein noch streitigen Auf- wendungen der Kl für die Teilnahme an dem Qualifizierungs- lehrgang bei dem Institut i. H. v. 1.701 DM Erfolg. Diese Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. 1. Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 19 Abs. 1 EStG sind bei der Einkunftsart nicht- selbständige Arbeit alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen. Die Rechtsprechung hat den Werbungs- kostenbegriff über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hin- aus dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG angeglichen,dessen Merkmal die beriebliche Veranlassung der Aufwendungen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 04.03.1986 - VIII R 188/84 -BStBl II 1986, 373, 375 m.w.N.). Ebenso wie der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen die betriebliche Veranlassung begründet, genügt es für die Annahme einer beruflichen Veranlassung und damit für den Werbungskostenabzug, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers nur im weitesten Sinne fördern (BFH, a.a.O., m.w.N.).Aufwendungen sind beruflich veranlaßt, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 06.11.1992 - VI R 12/90 - BStBl II 1993, 108). Solche Aufwendungen können auch als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein Zusammen- hang zur späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen feststeht (BFH, Urteil vom 19.04.1996- VI R 24/95 - BStBl II 1996, 452, 454). Handelt es sich um Aufwendungen eines arbeitslosen Steuerpflichtigen für seine berufliche Fortbildung, so sind sie nach der Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten abzugsfähig, wenn feststeht, daß der während der Dauer der Bildungsmaßnahme nicht erwerbstätige Steuerpflichtige eine An- stellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt nach der Fortbildung zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 18.04.1996 - VI R 5/95 - BStBl II 1996, 482, 483). Handelt es sich bei den Bildungsaufwendungen allerdings um solche, die nach der Rechtsprechung des BFH den Kosten der all- gemeinen Lebensführung und damit den sogenannten Ausbildungs- kosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet werden, kommt kein Werbungskostenabzug, sondern nur der Sonderausgaben- abzug im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht. Während die Kosten eines erstmaligen Hochschulstudiums seit jeher den Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne des§ 12 EStG und damit den Ausbildungskosten zugerechnet werden (vgl. etwa Schmidt/Drenseck, EStG, 17. Auflage 1998, § 19 Rz 60 Stichwort "Ausbildungskosten" und BFH, Urteil vom 17.04. 1996 - VI R 94/94 - BStBl II 1996, 450), ist die Rechtsprechung zum weiteren Inhalt des Begriffs Ausbildungskosten uneinheitlich. In der älteren Rechtsprechung wurden diesem Begriff alle Bildungs- aufwendungen zugeordnet, die dazu dienen, Kenntnisse zu er- werben, die für einen künftigen Beruf notwendig sind und die die Grundlage dafür bilden können, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (so noch BFH, Urteil vom 06.11.1992 - VI R 12/90 - BStBl II 1993, 108). Nach der neueren Rechtsprechung kommt es demgegenüber nicht nur auf die objektive Eignung der Ausbildung für einen Wechsel in eine andere Berufs- art an, sondern auch darauf, ob der Steuerpflichtige subjektiv einen Berufsartwechsel anstrebt. Will er stattdessen in dembereits nach der ersten Ausbildung möglichen Beruf durch den Erwerb weiterer Kenntnisse oder Qualifikationen lediglich besser vorwärts kommen, sind die Aufwendungen auch dann als Werbungs- kosten abzugsfähig, wenn die Bildungsmaßnahme objektiv einen Wechsel der Berufsart ermöglichen würde (vgl. BFH, Urteil vom 19.06.1997 - IV R 4/97 - DStRE 1998, 208). Balke (NWB 1997, 1269), Flies (DStR 1997, 725) und - mit einer für den Streitfall nicht relevanten Einschränkung bei den Auf- wendungen für eine berufliche Erstausbildung - Schmidt/Drenseck (a.a.O.) vertreten demgenüber die weitergehende Ansicht, daß die Kosten jeder erwerbsbezogenen Fachbildung zu den Werbungskosten gehören. Das erkennende Gericht folgt der Ansicht von Balke, Flies und Schmidt/Drenseck. Eine Darlegung der Gründe die für diese Literaturauffassung und gegen die Rechtsprechung des BFH sprechen, kann indessen an dieser Stelle unterbleiben, weil die streitigen Aufwendungen schon nach der einschränkenden Recht- sprechung des BFH als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Gericht ist nach der mündlichen Verhandlung überzeugt von der Wahrheit der Darstellung der Kl , daß sie die ein- jährige Weiterbildungsmaßnahme beim Institut durchgeführt hat, um ihre, wie sie es formulierte, durch die Arbeits- beschaffungsmaßnahme nur bemäntelte Arbeitslosigkeit zu beenden und die vom Arbeitsamt mit über 90% angegebene Vermittlungs- chance in eine dauerhafte Anstellung wahrzunehmen. Die Kl stand nach Abschluß dieser Weiterbildung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und hat 1995 auch eine ihrer Aus- und Fortbildung adäquate Anstellung gefunden. Es handelt sich bei den hier streitigen Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht um Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG. Der BFH hat das nach seiner Rechtsprechung für dieAbgrenzung entscheidende - gleichwohl gesetzlich nicht definierte - Kriterium der objektiven und subjektiven Eignung der Bildungsmaßnahme für einen Wechsel der Berufsart durch verschiedene neuere Entscheidungen konkretisiert, die oben in ihren Grundzügen dargestellt wurden. Für die Frage, ob ein Wechsel der Berufsart vorliegt, kommt es nach dem Urteil des BFH vom 18.04. 1996 (VI R 89/93 - BStBl II 1996, 449, 450) nicht mehr darauf an, welchen Beruf der Steuerpflichtige vor der Bildungsmaßnahme konkret ausgeübt hat, sondern welche Berufs- tätigkeiten er nach der Erstausbildung sogleich hätte ausüben können und ob er gegenüber seinem bisherigen Ausbildungsstand eine Spezialisierung und höherwertige Befähigung anstrebt (kritisch zu der durch dieses Urteil bewirkten weitgehenden Unbestimmtheit des ohnehin ungenauen Begriffs "Berufsart", König, DStZ 1996, 769). Diese Voraussetzungen sind bei der Kl erfüllt. Das Lehramtsstudium und der Abschluß an einer wissenschaftlichen Hochschule eröffneten der Kl unter anderem die Möglichkeit, im Bereich der sozialen Betreuung und Heimleitung in der Altenhilfe Führungsaufgaben zu übernehmen. Es ist gerichtsbekannt, daß sich in der jüngeren Vergangenheit viele arbeitslose Lehrer in der genannten aber auch in anderen Berufssparten verantwortungsvolle Tätigkeitsfelder erschlossen haben. Mit der Weiterbildung bezweckte die Kl eine weitere Qualifizierung für Führungs- aufgaben im Bereich der sozialen Betreuung und Heimleitung in der Altenhilfe, also in einer Berufssparte, in der sie auch so- gleich nach ihrer ersten Berufsausbildung hätte tätig sein können. 2. Selbst wenn man der Ansicht wäre, daß die streitigen Auf- wendungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH als Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu be- urteilen sind, wäre der Klage gleichwohl stattzugeben. Denn daserkennende Gericht könnte der Rechtsprechung des BFH aus den von Balke, Flies und Schmidt/Drenseck (jeweils a.a.O.) dargeleg- ten Gründen nicht folgen. Aufwendungen für eine berufsbezogene Ausbildung haben mit den Kosten der allgemeinen Lebensführungnichts zu tun. Wollte man die herkömmlichen Begriffsbestimmungen, aus denen sich diese Schlußfolgerung er- gibt, verändern und diese Aufwendungen der allgemeinen Lebens- führung zuordnen, dann müßten erst recht etwa die zusätzlichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der nach Begründung des Arbeits- verhältnisses einen vom Arbeitsplatz weiter entfernten Wohnort gewählt hat, dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zugeordnet werden. Das aber wird aber von niemandem ernsthaft vertreten. Berufsanpassungsprobleme sind für die Mehrheit der Bürger und besonders für die derzeit etwa vier Millionen arbeitslosenBürger alltäglich geworden. Nur wenige haben noch die Möglichkeit, in dem einmal erlernten Beruf ein Leben lang tätig sein zu können. Wer sich in der heutigen Zeit den Herausforderungen des Arbeitsmarkts stellt und bereit ist, einen neuen Beruf zu erlernen, weil er in dem früheren dauerhaft arbeitslos geworden ist, oder wer seine Chanchen am Arbeitsmarkt durch ein Studium oder eine andere umfangreiche Bildungsmaßnahme nachhaltig verbessern will, der trifft eine berufsbezogene und damit einkunftsrelevante Entscheidung; er tätigt Aufwendungen, die der Erwerbung, der Erhaltung oder der Steigerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Solche Aufwendungen sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. Im Streitfall dienten die Weiterbildungs- aufwendungen der Kl dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, daß die konkrete Möglichkeit geschaffen wurde, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden und entsprechende Einnahmen zu erzielen. Diese Aufwendungen dienten allein dem Erwerb von Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit, sie hatten keinen Bezug zur allgemeinen Lebensführung der Kl und sie sind deshalb als vorweggenommene Werbungkosten abzugsfähig. 3. Die Form der Tenorierung des Urteils beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit das FA unterlegen ist, aus § 138 Abs. 1 FGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigterklärt haben und aus § 136 Abs. 1 Satz 2 FGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. gez.