N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 26. November 1998 Az.: V 53/94 Stichwort: Der Unternehmer kann aus Auslösungen und Fahrtkosten für so- genannte Einsatzwechseltätigkeiten keine pauschalierten Vor- steuern nach §§ 36, 38 UStDV in Anspruch nehmen. Niedersächsisches Finanzgericht V. Senat Az.: V 53/94 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - Beklagter - wegenUmsatzsteuer 1988 bis 1991 hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne münd- liche Verhandlung in der Sitzung vom 26. November 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Richter am Finanzgericht als Vorsitzender 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersäch- sischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängertwerden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt neben einem Baumarkt ein Bauunternehmen mit durchschnittlich 50 bis 70 Arbeitnehmern. Diese setzte sie auf verschiedenen Baustellen im Umkreis von unter 100 km ein. Einige Arbeitnehmer fuhren mit eigenen Fahrzeugen zu den Bau- stellen. Durchschnittlich 22 Arbeitnehmer beförderte die Klägerin unentgeltlich mit betriebseigenen Kraftfahrzeugen zu den Einsatzorten. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung behandelte der Beklagte die Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen als umsatzsteuer- pflichtige Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b Umsatz- steuergesetz (UStG) und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1988 bis 1991 entsprechend. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei den von ihr durchgeführten Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen handele es sich nicht um steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b UStG. Ihre Arbeitnehmer hätten keinen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Beförderung zur den Baustellen. Die Sammelbeförderungsleistungen lägen vielmehr im überwiegenden betrieblichen Interesse, weil anderenfalls die Ausführung des jeweiligen Bauauftrages behindert werde. Insbesondere führten die Sammelbeförderungsleistungen zu einer Vermeidung von Verspätungen und Personalausfällen sowie zur Steigerung der Arbeitseffektivität. Die Beförderungsleistungen könnten deshalb nicht als eine Zuwendung angesehen werden, die sie, die Klägerin, ihren Arbeitnehmern gewähre. DieBegünstigungen für die Arbeitnehmer seien auch keineswegs zweckgerichtet, sondern bloßer Reflex der betrieblichen Erfordernisse. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer 1988 i.H.v. 2.297,05 DM, 1989 i.H.v. 2.297,05 DM, 1990 i.H.v. 2.461,06 DM, 1991 i.H.v. 2.504,36 DM herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageantrags nimmt er Bezug auf seine Aus- führungen im Einspruchsbescheid vom 21. Februar 1994. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuernummer sowie die Gerichtsakten verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Beförderungsleistungen, die die Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern erbracht hat, zu Recht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b UStG der Umsatzsteuer unterworfen. Danachentfällt die Steuerbarkeit von Leistungen nicht, wenn der Unternehmer diese an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt und diese dafür kein besonderes Entgelt aufwenden. Die von der Klägerin ausgeführten Beförderungsleistungen sind aufgrund der Dienstverhältnisse in diesem Sinne erfolgt, weil sie in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis ihre Ursache gehabt haben. Allerdings soll nach der Rechtsprechung des EuGH mit der in Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie getroffenen gemeinschafts- rechtlichen Regelung verhindert werden, dass zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen nicht besteuert werden (Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C - 258/95, HFR 1998, 61). Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b UStG gebietet es daher, nur Dienstleistungen, die zu unternehmensfremden Zwecken ausgeführt werden, der Besteuerung zu unterwerfen. Die Beförderung von Arbeitnehmerndurch den Arbeitgeber zur Arbeitsstätte erfolgt regelmäßig zuunternehmensfremden Zwecken, weil die Anreise zur Arbeitsstätte grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist. Nur unter besonderen Umständen können die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt (Urteil des EuGH, a.a.O.). Das Vorliegen solch besonderer Umstände hat zur Folge, dass die Beförderung durch den Arbeitgeber nicht zu unternehmensfremden Zwecken erfolgt (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BStBl II 1998, 635). Derartige besonderen Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Zwar mag der Umstand, dass es sich bei den Baustellen um im Laufe der Zeit wechselnde Arbeitsstätten gehandelt hat, für die Notwendigkeit einer Beförderung sprechen. Dem steht aber entgegen, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer der Klägerin die Fahrt zur Arbeitsstätte selbst ausgeführt hat. Sonstige über das allgemeine Interesse eines Arbeitgebers, den ordnungsgemäßen und pünktlichen Arbeitsablauf zu gewährleisten, hinausgehende Gründe für die Durchführung der Arbeitnehmersammelbeförderungen sind weder nach Aktenlage ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichts- ordnung (FGO). gez. gez. gez.