N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 30. September 1998 Az.: IX 332/96 Leitsatz: Zur Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen des Organträgers auf- grund von Umsätzen der Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft. Niedersächsisches Finanzgericht IX. Senat Az.: IX 332/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , , - Kläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte , , , gegen Finanzamt - Beklagter - wegenAbrechnungsbescheid und Erstattungsanspruch hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 30. September 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht Dr. 4. ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin 5. ehrenamtliche Richterin Sparkassenangestellte für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechts- normund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamteoder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Der Kläger verpachtete wesentliche Grundlagen seines Einzel- unternehmens an die H GmbH (GmbH), deren Geschäfts- führer er ist, gab wegen angenommener Betriebsaufspaltung/umsatzsteuerlicher Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuervoranmeldungen ab Januar 1990 bis einschließlich der Voranmeldungszeiträume 1992 zusammengefaßte Voranmeldungen für beide Unternehmen ab und leistete dementsprechende zusammengefaßte Vorauszahlungen über die Steuernummer des Einzelunternehmens. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dieser Behandlung zunächst. Nachdem eine Anfang 1993 durchgeführte Außenprüfung (Ap.) er- geben hatte, daß die Betriebsaufspaltung/Organschaft tatsächlich nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 5. Juli 1990 bestanden hatte, zog das FA im Rahmen der Umsatzsteuerjahresveranlagung 1992 daraus die Konsequenzen und führte getrennte Veranlagungen für beide Unternehmen durch. Die sich dabei ergebenden Guthaben für das Einzelunternehmen buchte das FA zum kontenmäßigen Aus- gleich auf die rückständigen Umsatzsteuerbeträge der GmbH um und erteilte darüber einen Abrechnungsbescheid. Der gegen die Umbuchung gerichtete Einspruch, mit dem der Klägergeltend machte, er habe zu keinem Zeitpunkt einer entsprechenden Aufrechnung zugestimmt, seine Erstattungsansprüche bestünden deshalb fort, blieb erfolglos: Durch die Abgabe zusammengefaßter Umsatzsteuervoranmeldungen, in denen die Vorsteuerüberschüsse der Einzelfirma mit den Umsatz- steuerzahllasten der GmbH wegen der angenommenen/erklärten Organschaft saldiert worden seien, habe er - der Kläger - je- weils die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche beantragt. Diesen Anträgen habe es - das FA - durch die beanstandungslose Bearbeitung der Voranmeldungen entsprochen. Aufgrund der nach- träglich anderweitigen Beurteilung des Sachverhalts sei nunmehr auch steuerlich wieder von zwei Unternehmen auszugehen, einem Umstand, dem auch der Kläger durch die Abgabe einer Umsatz- steuerjahreserklärung nur für seine Einzelfirma Rechnung ge- tragen habe. Dies könne aber nicht dazu führen, daß die seiner- zeit zulässigen Anträge auf Verrechnung nunmehr mit rück- wirkender Kraft entfallen seien. Die Klage wird wie folgt begründet: Aufgrund der ursprünglich gegebenen Betriebsaufspaltung/Organschaft sei nur das Einzel- handelsgeschäft, nicht auch die GmbH, Unternehmer i.S. des Um- satzsteuerrechts gewesen. Bei diesem Unternehmen seien sämtliche im Organkreis umsatzsteuerlich relevanten Daten zu erfassen ge- wesen. Dies habe im Ergebnis zu einem einheitlichen Vorsteuer- überschuß bzw. einer einheitlichen Zahllast geführt. Der sich auf diese Weise ergebende Saldo entstehe nicht durch eine formale Verrechnung (z.B. eine Aufrechnung nach § 398 BGB). Da eine formale Verrechnung im ursprünglich angenommenen Organkreis nicht stattgefunden habe, könne sich das FA zur Rechtfertigung der Umbuchungen folglich nicht auf eine Verrechnungsvereinbarung stützen. Da er - der Kläger - das in der Umbuchung liegende (einseitige) Angebot zum Abschluß eines Aufrechnungsvertrages nicht angenommen habe, müsse der sich für das Besitzunternehmenergebende Erstattungsanspruch an ihn ausgezahlt werden. Der Kläger beantragt, das FA unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom . Mai 1996 sowie der Einspruchsentscheidung vom . August 1996 zur Zahlung von 372.695,31 DM zu verurteilen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauf- fassung fest. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Sie war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelgten Gründen abzuweisen; das FA hat dort die Rechtslage zutreffend wieder- gegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 der Finanz- gerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab. Er fügt lediglich ergänzend hinzu: Die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt, wie auch das FA richtigerweise angenommen hat, nicht dazu, daß die im Organ- kreis befindlichen Unternehmen ihre zivilrechtliche Selbständig keit verlieren. Zivilrechtlich sind deshalb für die umsatz steuerliche Zusammenfassung der Leistungen im Organkreis Ver- rechnungen i.S. von Aufrechnungen erforderlich. Der Kläger hat die dazu erforderlichen Erklärungen in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer und Geschäftsführer der GmbH abgegeben. Diese Erklärungen gelten bis zur steuerlichen Abwicklung fort. Die Umbuchung/Aufrechnung durch das FA war damit zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. gez. Dr. gez. gez. Dr.