N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 10. September 1998 Az.: XI 202/95 Stichwort: Bei einer Veranlagung in "aktenlosen Verfahren" gilt eine un- bekannt gebliebene Tatsache im Hinblick auf die Änderungsbefug- nis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dann nicht als "neu", wenn zu einer (fiktiven) Einkommensteuerakte mit den Vorgängen der beiden Vorjahre vor der Schlußzeichnng der Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schriftstück ge- langt wäre, durch dessen Inhalt sich Ermittlungen zu der Tat- sache aufgedrängt hätten. Niedersächsisches Finanzgericht XI. Senat Az.: XI 202/95 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1993 beigeladen: Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der XI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10. September 1998, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Der Einkommensteuerbescheid vom 06.03.1995 und der Einspruchsbescheid vom 27.04.1995 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger und die Beigeladene zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel be- zeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be- zeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbe- gründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofsver- längert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Ge- setzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob den Klägern ein weiterer Kinderfreibetrag und der volle Behindertenpauschbetrag für den Sohn O zustehen. Der Kläger und die Beigeladene sind die leiblichen Eltern ihres 1965 geborenen Sohnes O. O ist körperbehindert und völlig hilf- los. Er lebt in einer Behindertentagesstätte. Seit O volljährig ist (1983), werden die durch die Unterbringung entstehenden Kosten durch den Sozialhilfeträger übernommen. Ein Rückgriff bei den Eltern erfolgt nicht. Bis 1991 und zunächst auch für 1992 und 1993 (Streitjahr) wurdender doppelte Kinderfreibetrag und der - dem Grunde nach unstreitige - volle Körperbehindertenpauschbetrag für O bei der Veranlagung der Kläger berücksichtigt. Die Veranlagungen er- folgten ausweislich der auf den Steuererklärungen angebrachten Eingangsnummern im sogenannten "aktenlosen Verfahren", bei dem dem Bearbeiter nur die eingereichte Steuererklärung vorliegt und er durch Verwaltungsanweisungen gehalten ist, im Regelfall auf die Einsicht in die weggelegten Vorgänge der Vorjahre zu ver- zichten. Die Beigeladene legte gegen die Versagung der hälftigen kindbe- dingten Entlastungen in ihrem Einkommensteuerbescheid 1992 er- folgreich Einspruch ein. Die Kläger waren zu diesem Rechtsbe- helfsverfahren durch Verwaltungsakt vom 05.05.1994 (Bl. 15 Ein- kommensteuerakte - EStA) hinzugezogen. Der Beklagte änderte die Veranlagung 1992 der Kläger wegen widerstreitender Steuerfest- setzung gem. § 174 Abs. 4 AO. Der Änderungsbescheid wurde be- standskräftig. Mit Bescheid vom 06.03.1995 (Bl. 57 EStA) änderte der Beklagte auch den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 05.07.1994 und berück- sichtigte auch hier nur noch die hälftigen kindbedingten Ent- lastungen. Die Änderung wurde auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO gestützt, wonach Steuerbescheide zu ändern sind, so- weit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Das Einspruchsverfahrenblieb erfolglos (Einspruchsbescheid vom 27.04.1995 - Bl. 73 EStA). Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe der doppelte Kinder- freibetrag und der ungekürzte Körperbehindertenpauschbetrag zu. Mit Beschluß vom 23.01.1976 (Amtsgericht - Bl. 20 EStA) sei die elterliche Gewalt für O dem Kläger übertragen worden. Dadurch seien der Beigeladenen "alle Rechte an meinem Sohn O aberkannt" worden. Durch weiteren Beschluß des Amtsgerichts vom 03.09.1993 (Amtsgericht ) sei die Unterbringung von O in dem Heim ange- ordnet und gleichzeitig eine Betreuung eingerichtet worden. Be- treuer sei der Kläger, und zwar mit dem Wirkungskreis der Be- stimmung des Aufenthalts, der Regelung der Vermögensangelegen- heiten und der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und sonstigen therapeutischen Maßnahmen. Die Beigeladene pflege im Gegensatz zum Kläger keinerlei persönliche Kontakte mehr zu O. Die streitigen Frei- beträge dienten begrifflich und von ihrer gesetzlichen Intention her der Entlastung eines Steuerpflichtigen wegen bestehender außergewöhnlicher Aufwendungen und Belastungen, die vorliegend allein den klagenden Ehemann treffen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid vom 06.03.1995 und den Ein- spruchsbescheid vom 27.04.1995 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Voraussetzungen für eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags und hälftigen Körperbehinderten- pauschbetragsvon der Beigeladenen auf die Kläger seien nicht gegeben. Wenn, wie im Streitfall, der leibliche Elternteil einer Übertragung des ihm zustehenden Kinderfreibetrags nicht zu- stimme, könnten nach der gesetzlichen Regelung auf Antrag eines Elternteils die kindbedingten Entlastungen des anderen Elternteils nur dann auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachgekommen sei (§ 32 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz - EStG). Unterhaltsleistungen für seinen Sohn habe der Kläger jedoch nicht erbracht. Die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids vom 05.07.1994 durch den angefochtenen Bescheid sei rechtmäßig. Es sei erst nachträglich, nämlich nach der insoweit maßgeblichen Schluß- zeichnung des Eingabewertbogens für die Veranlagung 1993 am 08.06.1994, im Juli 1994 bekanntgeworden, daß der Kläger keine Unterhaltszahlungen mehr für O zu erbringen hatte. Frau wurde mit Beschluß vom 11.01.1996 (Bl. 16 Ge- richtsakte - GA) zu dem Verfahren beigeladen. Sachanträge hat die Beigeladene nicht gestellt. Ihrem Wissen nach habe der Kläger selbst sich auch nicht um O gekümmert, nur die Mutter des Klägers hätte gelegentlich O zu sich genommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27.11.1995, 26.05.1998 und mit einem undatierten, am 10.01.1996 einge- gangenen Schriftsatz (Bl. 9, 45, 13 GA) auf mündliche Verhand- lung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Unabhängig von der zwischen den Be- teiligten streitigen Rechtsfrage sind der angefochtene Bescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Änderung der mit dem Erstbescheid vom 05.07.1994 bestandskräftig erfolgten Steuerfestsetzung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden und auch vom Beklagten herangezogenen Änderungsvorschrift des § 173Abs. 1 Nr. 1 AO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide u.a. dann aufzuheben oder zu ändern, wenn "neue Tatsachen" vorliegen, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Tatsache ist "neu", wenn sie das Finanzamt bei Erlaß des ursprünglichen Steuerbescheides - nach gefestigter Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18.03.1987 II R 226/84 Bundessteuerblatt II R226/84 Bundessteuerblatt II 1987, 416) wird auf die abschließende Zeichnung des entsprechenden Eingabewertbogens abgestellt - noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als "neu", wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil vom 13.11.1985 II R 208/82 Bundessteuerblatt II 1986, 241). Für die Frage der Neuheit einer Tatsache kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufenen Dienststelle an. Bekannt ist der zu- ständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten, ohne daß es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.1985 IV R 114/82 Bundessteuerblatt II 1985, 492 m.w.N.). Nicht ohne weiteres als bekannt gilt freilich der Inhalt älterer bereits im Keller oder in vergleichbaren Räumen abgelegter Akten. Deren Inhalt muß die zuständige Dienststelle nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn zur Hinzuziehung dieser Vorgänge nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten eine besondere Veranlassung bestand mit der Folge, daß das Unterlassen der Beiziehung eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach sich zöge (BFH-Urteil vom 27.09.1963 III 165/61 Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 89). Nach diesen Grundsätzen gilt die Tatsache, daß der Kläger keine Unterhaltszahlungen mehr leisten mußte, nicht als "neu". Die Kläger sind so zu behandeln, als ob das Finanzamt Anlaß gehabt hätte, vor Erlaß des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids weitere Ermittlungen zur Frage der Kindergeldberechtigung anzu- stellen. Zwar ergab sich aus den dem Bearbeiter vorliegenden Unterlagen selbst kein Grund für weitere Ermittlungen. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, daß der Steuerfall in dem soge- nannten "aktenlosen Verfahren" abgewickelt wurde. Nach den Ver- waltungsvorschriften sind die Bearbeiter in diesem Verfahren ge- halten, die Vorgänge der Vorjahre nach Bearbeitung im Keller ab- zulegen und bei der Bearbeitung späterer Einkommensteuerveran- lagungen grundsätzlich nicht heranzuziehen. Diese Verwaltungsan- weisungen entfalten jedoch lediglich eine innerbehördlicheWirkung; sie richten sich allein an die Verwaltungsangehörigenund begrenzen - im Interesse einer praktikablen Handhabung der Massenverfahren im Arbeitnehmerbereich - deren Ermittlungspflichten. Diesen Ver- waltungsvorschriften kommt indessen nicht eine darüber hinaus- gehende Bedeutung in dem Sinne zu, daß sie den von § 173 Abs. 1 AO vorgegebenen Begriff der "neuen Tatsache" zu Lasten des in besonderer Weise der Rechtssicherheit dienenden Instituts der Bestandskraft erweitern können. Die gegenteilige Annahme würde es der Verwaltung ermöglichen, durch einseitige Be- schränkung ihrer steuerlichen Ermittlungspflichten das Bekannt- werden bestimmter Tatsachen zu vermeiden und damit den gesetz- lich geregelten Umfang der Bestandskraft nach eigenem Belieben zu verändern. Eine solche Verschiebung der Gewichte innerhalb des von den Vorschriften über die Bestandskraft (§§ 172 ff AO) regulierten Spannungsverhältnisses zwischen materieller Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Verzichtet daher die Verwaltung aufgrund innerdienstlicher Regelungen durch Ablage von Vorgängen der beiden vorangegangenen Jahre auf die Nutzung ihr leicht zu- gänglicher Erkenntnisquellen, so fällt dies in ihren eigenen Risikobereich. Ein solcher Verzicht kann grundsätzlich nicht zur Folge haben, daß diese Erkenntnisquellen auch im Außenverhältnis zum Steuerpflichtigen als nicht vorhanden anzusehen wären (BFH-- Urteil vom 13.07.1990 VI R 109/86 Bundessteuerblatt II 1990, 1047). Daß die Tatsache, daß der Kläger keinen Unterhalt für O leisten mußte, unbekannt geblieben ist, gilt danach als durch einen die Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausschließenden Er- mittlungsfehler der Finanzbehörde verursacht. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt. Denn auch aus den bei der Akte befindlichen Unterlagen des Vorjahres 1992 er- gibt sich die hier entscheidungserhebliche Tatsache nicht. Für die Vorgänge des Jahres 1991 dürfte Gleiches gelten. Die Unter- lagen des Jahres 1991 fehlen zwar. Der Kläger behauptet aber auch selbst nicht, er habe in den für 1991 eingereichten Unter- lagen darauf hingewiesen, daß er keinen Unterhalt erbringe. Der Senat kommt gleichwohl zur Stattgabe der Klage, weil er die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dahin versteht, daß die im "aktenlosen Verfahren" veranlagten Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Steuerfest- setzungen den übrigen veranlagten Steuerpflichtigen gleichge- stellt werden müssen. Wäre aber im Streitfall eine Einkommen- steuerakte geführt worden, in der die Vorgänge der beiden Vor- jahre abgeheftet gewesen wären, wäre über die Steuererklärungen und -bescheide hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit auch die unter der Steuernummer der Kläger erfolgteHinzuziehung vom 05.05.1994 zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen zumindest als Abschrift in dieser Akte abgelegt worden und hätte dem Bearbeiter zum Zeitpunkt der Schlußzeichnung der Veranlagung 1993 am 08.06.1994 zur Verfügung gestanden. Da in dem Hinzuziehungsbescheid die Bekundung der Beigeladenen wiedergegeben wird, für den Kläger habe keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestanden, hätten sich weitere Ermittlungen in dieser Frage aufgedrängt. Eine gleich- wohl durchgeführte Veranlagung wäre unter Verletzung der Er- mittlungspflicht der Finanzbehörde zustande gekommen mit der Folge, daß die so unbekannt gebliebene Tatsache nicht als "neu" gegolten hätte. Aus dem Gebot, die im "aktenlosen Verfahren" veranlagten Kläger mit den übrigen Steuerpflichtigen gleichzustellen, folgt mithin, daß die Tatsache auch den Klägern gegenüber nicht als "neu" gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 u.3 FGO, die Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. gez. gez. gez. Gegen Empfangsbekenntnis Herrn Rechtsanwalt Gegen Postzustellungsurkunde Rechtsanwälte Gegen Empfangsbekenntnis Finanzamt Rechtsbehelfsstelle St.-Nr.: