N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 26. April 1999 Az.: VIII 852/98 Ki Stichwort: Keine Berücksichtigung eines Kindes in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt wird. Keine Berücksichtigung in einer Übergangszeit zum Wehrdienst zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Kein Ansatz eines anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages für Zeiten des Wehrsoldbezugs. Aufteilung des Arbeitnehmerpauschbetrags bei Tätigkeit für denselben Arbeitgeber nach Monaten, nicht nach Höhe der Arbeitsentgelte. Niedersächsisches Finanzgericht VIII. Senat Az.: VIII 852/98 Ki I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Landesamt für Bezüge und Versorgung, - Beklagter - wegenKindergeld für (Einspruchsbescheid vom 11.11.1998) hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 26. April 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richterin am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 1998 über die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für den Sohn des Klägers in Gestalt der Ein- spruchsentscheidung vom 11. November 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenerstattung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen,vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Streitig ist, ob Einkünfte des Sohnes des Klägers als Tischler- geselle bei der Ermittlung von dessen Einkünften und Bezügen imSinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG - in der für den Streitfall geltenden Fassung -) zu berücksichtigen sind. Der am 14. Dezember 1976 geborene Sohn des Klägers, , be- stand am 25. Juli 1997 seine Prüfung als Tischlergeselle. Am 11. Juli 1997 wurde ihm von der berufsbildenden Schule III der die Aufnahme in die Fachoberschule-- Technik, Klasse 12 bescheinigt. Der Besuch dieser Schule sollte nach den Sommerferien 1997 beginnen. Tatsächlich besuchte die Fachoberschule nicht, weil er mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 18. August 1997 zum Grundwehrdienst einberufen wurde, den er ab 1. November 1997 leistete (Beginn des Wehrdienstverhältnisses, Antritt 3. Novem- ber 1997). Für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes hat der Kläger im Vorverfahren mitgeteilt, sein Sohn werde voraussicht- lich eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich anstreben. In den Monaten Januar bis Juli 1997 verdiente brutto8.217 DM. Von August bis einschließlich Oktober 1997 arbeitete er bei seinem früheren Arbeitgeber als Tischlergeselle mit einem Gehalt von monatlich brutto 2.800 DM. Im November und Dezember 1997 erzielte keine Einkünfte; er erhielt Wehrsold. Werbungskosten für die Zeit von Januar bis Oktober 1997 hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Einzelnen wird auf die vom Kläger vorgerichtlich eingereichten Schriftsätze, nebst Anlagen, Bezug genommen. Mit Bescheid vom 3. August 1998 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers auf. Die von August bis 30. November 1997 erzielten Bezüge seien wegen der Ausbildungswilligkeit des Sohnes zu berücksichtigen, so dass der anteilige Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 11.000 DM überschritten sei. Auf den Bescheid der Beklagten vom 3. August 1998 (abgesandt laut handschriftlichem Vermerk, ohne Namenszeichen, am 6. August 1998) sowie deren Schreiben vom 8. Juli 1998 wird Bezug genommen. Den am 9. September 1998 eingegangenen Einspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Da am 3. November 1997 seinen gesetzlichen Wehrdienst angetreten habe, seien seine Einkünfte und Bezüge bei der Anspruchsprüfung bis einschließlich November1997 zu berücksichtigen. In diesem Zeitraum habe von seinem Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn von 16.617 DM erhalten, der nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 2.000 DM den anteiligen Grenzwert gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 11.000 DM übersteige. Auf den Einspruchsbescheid wird Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, habe seine Ausbildung am 31. Juli 1997 beendet. Auf die Klage und dem Schriftsatz vom 7. April 1999 wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. August 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest. Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG (in der für den Streitfall geltenden Fassung) gilt für die Berücksichtigung als Kind bei der Kindergeldfestsetzung § 32 Abs. 3 bis 5 EStG ent- sprechend. Im Streitfall kommt die Berücksichtigung des Sohnes gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a bis c EStG in Betracht. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebens- jahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungs- abschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht be- ginnen oder fortsetzen kann. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ein Kind jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es Ein- künfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder derBerufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Für jeden Kalendermonat, in demdie Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser Betrag um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). Im Streitfall hat die Beklagte zu Unrecht die Voraussetzungen der Berücksichtigung als Kind für die Zeit ab August 1997 und damit der Anrechnung der ab dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge angenommen. Von Januar bis Juli 1997 wurde zum Tischlergesellen ausge- bildet und war damit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG als Kind zu berücksichtigen. In dieser Zeit hat er 8.217 DM brutto verdient. Der Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM ist für 1997 auf zehn Monate aufzuteilen, weil 1997 zehn Monate Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat; der im November und Dezember 1997 gezahlte Wehrsold ist gemäß § 3 Nr. 5 EStG steuer- frei, so dass insoweit kein Werbungskostenanteil auf diese Mona- te entfällt (§ 3 c EStG). Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne ist nicht sachgerecht, weil vor und nach Beendigung der Ausbildung bei dem selben Arbeitgeber tätig war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für dieselbe Tätigkeit allein deshalb unterschiedliche Werbungskosten ange- fallen sind, weil der Bruttoarbeitslohn nach Beendigung der Aus- bildung gestiegen ist. Für die Zeit von Januar bis einschließ- lich Juli 1997 beträgt der anteilige Werbungskosten- pauschbetrag 1.400 DM (7 x 1/10 von 2.000 DM), so dass für diese Zeit Einkünfte von 6.817 DM verbleiben. Diese liegen unter der anteiligen Grenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.000 DM (7/12 von 12.000 DM). Die Voraussetzungen für den Ansatz des von ab August 1997 erzielten Gehaltes in seinem Beruf als Tischlergeselle liegen nicht vor, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kindgemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten) kommt trotz der Bescheinigung der Fachoberschule vom 11. Juli 1997 nicht in Betracht, weil tatsächlich nicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss seiner Tischlerausbildung diese weitere Ausbildung angetreten hat; die Sommerferien in Nieder- sachsen dauerten 1997 vom 17. Juli bis zum 27. August 1997. Auch die Voraussetzungen einer Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG (wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann) liegen nicht vor, weil die Fachoberschule-Technik nicht mangels Ausbildungsplatzes nicht besucht hat, sondern wegen der Einberu- fung zum Wehrdienst. Schließlich kann auch die möglicherweise angestrebte Ausbildung im kaufmännischen Bereich nach Abschlussdes Wehrdienstes nicht zu einer Berücksichtigung als Kind führen. Auch diese Ausbildung kann nicht mangels Aus- bildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen, sondern wegen der Einberufung zum Wehrdienst. Ferner handelt es sich insoweit nicht um eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten. Soweit gemäß Abschnitt 180 a der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Kinder während Übergangszeiten vor Ableistung des gesetz- lichen Wehrdienstes berücksichtigt werden können, handelt es sich um eine zugunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Selbst- bindung der Verwaltung ergangene Richtlinie, die ohne entspre- chende gesetzliche Grundlage nicht zu einer Berücksichtigung des Kindes zu Lasten des Steuerpflichtigen führen kann. Dem Kläger steht deshalb das Kindergeld für für die Monate Januar bis einschließlich Juli 1997 zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §'135 Abs.'1 Finanzgerichtsord- nung (FGO). gez.' gez.' gez.'