N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 10. Februar 1999 Az.: II 386/96 Stichwort: Eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG n.F. muss sich auf mehrere Jahre erstrecken, sie muss aber 12 Monate nicht überschreiten. Niedersächsisches Finanzgericht II. Senat Az.: II 386/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer 1993 hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Ein- verständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in der Sit- zung vom 10. Februar 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtlicher Richter Gärtnermeister 5. ehrenamtliche Richterin Friseurmeisterin für Recht erkannt: Der Einkommensteuerbescheid 1993 in Gestalt des Einspruchs- bescheides vom 18.06.1996 wird dahin abgeändert, dass von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 108.835 DM gem. § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz tarifbe- günstigt zu versteuern ist. Die Ausrechnung der danach zu zahlenden Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Finanzamt wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheits- leistung gewährt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die R e v i s i o n zugelassen worden. Die Revision ist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzulegen. Juristische Personen des öffentli- chen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, ver- treten lassen. Die Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover, Hermann-Guthe-Str. 3, eingegangen sein und spätestens innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. In der Revision ist das angefochtene Urteil anzugeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vor- sitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Im übrigen wird auf die Vorschriften der §§ 118 bis 121 Finanz- gerichtsordnung (FGO) und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlas- tung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408-499 T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten, ob dem Kläger (Kl.) nachträglich gezahlte Bezüge teilweise gem. § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern sind. Der Kl. war im Streitjahr 1993, wie auch schon im Vorjahr, nichtselbständig beschäftigt. Der Arbeitgeber des Kl. sprach dem Kl. gegenüber Kündigungen aus, die nach Auffassung des Kl. "letztlich unberechtigt" waren. Wegen der Kündigungen wurde dem Kl. teilweise nur eine verkürzte Vergütung, teilweise, so im zweiten Halbjahr 1992, überhaupt keine Vergütung mehr gezahlt. Der Kl. strengte gegen seinen Arbeitgeber einen Arbeitsgerichts- prozess an. Der Arbeitsgerichtsprozess endete im Streitjahr mit einem Vergleich. Danach verpflichtete sich der Arbeitgeber, für die Zeit vom 23.06.1992 bis einschl. 28.02.1993 Vergütungen im Gesamtbetrag von 108.835 DM nachzuzahlen. Wegen weiterer Einzel- heiten, insbesondere wegen Höhe der Beträge im Einzelnen, wird auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 07.04.1994 verwiesen (Einkommensteuerakte - EStA - 1993 S. 10). Der Arbeitgeber zahl- te den Nachzahlungsbetrag im Mai 1993 in einem Betrage an den Kl. aus. Der Kl. begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr, ihm für den auf das Vorjahr entfallenden Teilbetrag des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 96.099 DM die Tarifbegüns- tigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab, weil es sich bei dem nachgezahlten Betrag von 96.099 DM lediglich um Arbeitslohn für eine im Vorjahr (1992) ausgeübte Tätigkeit gehandelt habe, also nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Wegen der Begründung im Einzel- nen wird auf den Einspruchsbescheid vom 18.06.1996 verwiesen. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kl. meint im Klageverfahren nunmehr, er könne für den gesam- ten Nachzahlungsbetrag (108.835 DM) die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Es handele sich bei dem nachgezahlten Betrag um die Vergütung für eine fast dreiviertel- jährige Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Nachzahlung im Jahre1993 mit der Vergütung für die Tätigkeit des Kl. in diesem Jahr zusammengefallen sei und deshalb zu einer erheblichen Zusammen- ballung von Entgelten geführt habe. Nach dem Zweck des Gesetzes solle die Tarifvergünstigung gerade derartige Steuermehrbelastungen ausgleichen. Der Kl. beantragt sinngemäß, wie erkannt zu entscheiden. Das FA beantragt Klagabweisung und bleibt bei seiner Auffassung, der Kl. könne die Tarifbegüns- tigung nicht in Anspruch nehmen. Die Tarifbegünstigung komme nur für eine "mehrjährige Tätigkeit" in Betracht, wie sich aus § 34 Abs. 3 EStG ergebe. Eine solche Tätigkeit liege jedoch nur vor, wenn sie sich über mehr als 12 Monate erstreckt habe. Das seihier jedoch nicht der Fall gewesen. Das FA beruft sich hierzu auf die Lohnsteuerrichtlinien - LStR - (Abschn. 102 der LStR 1993). Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kl. kann für die nachgezahlte Ver- gütung eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Nach § 34 Abs. 3 des EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann eine Tarifbegünstigung beansprucht werden für Ver- gütungen, die für eine "mehrjährige" Tätigkeit gezahlt werden. Eine solche mehrjährige Tätigkeit ist dem Kl. hier durch die Nachzahlung vergütet worden. Das Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung gilt so seit dem Jahre 1990. Schon die Vorgänger-Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG sah allerdings eine ähnliche Steuervergünstigung für Vergütungen dieser Art vor. Nach dem Wortlaut des bis zum Jahre 1989 gelten- den Gesetzes waren von der Begünstigung Einkünfte betroffen, "die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre ersteckt". Zu dieser Tatbestandsvoraussetzung der Vorgänger-Vorschrift hat der Bundesfinanzhof - BFH - in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs mit Urteil vom 12.05.1961 (VI 107/59 U, Bundessteuerblatt III 1961, 399) ent- schieden, dass die Tätigkeit nicht den Zeitraum von 12 Monaten überschreiten muss, um begünstigt zu sein. Der Wortlaut des Ge- setzes sei nicht eindeutig. Der Zweck des Gesetzes, Zusammen- ballungen von Einkünften zu begünstigen, erfordere jedoch, auch solche Einkünfte zu begünstigen, die nicht 12 Monate überschrei- ten, jedoch für eine Tätigkeit gezahlt werden, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt (ebenso BFH-Urteil vom 06.10.1993 I R 98/92, abgedruckt in BFH/NV 1994, 775, ebenfalls zu Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG a.F.). Der Wortlaut der neuen Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in derfür das Streitjahr geltenden Fassung hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifbegünstigung neu bezeichnet. Nunmehr muss es sich um die Vergütung für eine "mehrjährige Tätigkeit" handeln. Dass mit der Änderung der Wortwahl eine Änderung der tatbestandlichen Voraussetzungen bezweckt war, lässt sich nicht feststellen (vgl. wie hier auch Offerhaus, Betriebsberater 1990, Seite 331). Der Wortlaut ("mehrjährige Tätigkeit") deutet viel- mehr eher noch als der bisherige Wortlaut darauf hin, dass die Tätigkeit sich lediglich auf mehrere Jahre, also Veranlagungs- zeiträume, erstreckt haben muss. In den Kommentierungen werden deshalb zu diesem Tatbestandserfordernis auch weiterhin die o.a. Urteile des BFH zitiert. Nach der Kommentar-Literatur ist danach auch weiterhin lediglich erforderlich, dass die Tätigkeit minde- stens zwei Veranlagungszeiträume "berührt haben muss" (wie hier Blümich/Falk, § 34 Anm. 100; Littmann, § 34 Anm. 34; Schmidt,§ 34 Anm. 55). Demgegenüber sehen die Richtlinien indes eine mehr als zwölfmonatige Tätigkeit vor (Abschnitt 102 LStR, a.a.O.; Abschn. 200 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 1993). Diese Auffassung des Richtliniengebers ist indes vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Der Wortlaut ("mehrjährige Tätigkeit") würde, wenn hierin eine rein zeitliche Bestimmung gesehen werden müsste, sogar eher eine mindestens vierund- zwanzigmonatigeTätigkeit erfordern, denn nur bei einer wenigstens zweijährigen Tätigkeit könnte von einer mehrere Jahre dauernden, also "mehrjährigen" Tätigkeit gesprochen werden. Nach dem Zweck des Gesetzes ist jedoch, wie bisher, lediglich Voraussetzung, dass die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die sich über mehrere Jahre, also Veranlagungszeiträume, erstreckt hat. Mit der Tarifbegünstigung sollen Mehrbelastungen durch die Zusammenballung von Einkünften ausgeglichen werden. Nach diesem Zweck reicht es aber aus, dass die Tätigkeit sichüber mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt hat, ohne dass dadurch schon eine Dauer von mindestens 12 Monaten erreicht worden ist. Die Änderung im Wortlaut des Gesetzes hat mithin lediglich redaktionelle Bedeutung. Danach sind hier die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung erfüllt. Dem Kl. ist die Vergütung für eine Tätigkeit nachgezahlt worden, die sich vom Sommer 1992 bis zum Februar 1993 erstreckt hat, also über mehr als einen Veranlagungszeitraum. Ihm steht daher die Tarifbegünstigung zu (wie hier Offerhaus, a.a.O.). Dem FA wird die Ausrechnung der Steuer nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird im Hinblick auf die anderslautende Anweisung in den Lohn- und Einkommensteuerrichtlinien wegen grundsätzli- cher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. gez. gez. gez.