N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 12. Januar 1999 Az.: VII (III) 346/96 Stichwort: Anspruch auf technische Stundung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seine Pflichten im Zusammenhang mit der Entstehung des Gegenanspruchs vollständig erfüllt hat. Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII (III) 346/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: gegen - Beklagter - wegenGrunderwerbsteuer hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12. Januar 1999, für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi- schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be- schwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der dasUrteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revi- sioneingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger (Kl.) einen Anspruch auf Stundung von Grunderwerbsteuer hatte und prozessual um die Frage, ob die Klage von Anfang an unbegründet war oder ob die vom Kl. erhobene Klage sich durch ein nachträgliches Ereig- nis erledigt hat. Der Kl. erwarb mit Vertrag vom 19. März 1996 ein Grundstück in . Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Bescheid vom 2. April 1996 die Grunderwerbsteuer in Höhe von DM fest. Am 3. Mai 1996 ging beim Bekl. ein Antrag des Kl. auf zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer bis zur Veranlagung des Kl. zur Einkommensteuer 1995 ein. In diesem Antrag führte der Kl. aus, dass er die Einkommensteuererklärung 1995 im Entwurf fertigge- stellt habe und innerhalb der nächsten Tage dem zuständigen Finanzamt (FA) eingereicht werde. Er rechne mit einer Erstattungaus der Einkommensteuerveranlagung 1995 in Höhe von DM. Die Einkommensteuererklärung 1995 ist tatsächlich dann am 7. Mai 1996 beim zuständigen Veranlagungs-FA eingegangen. Mit Bescheid vom 13. Mai 1996 lehnte der Bekl. die beantragte Stundung mit der Begründung ab, eine technische Stundung, wie vom Kl. beantragt, könne nur dann gewährt werden, wenn zum Zeit- punkt der Grunderwerbsteuerfestsetzung der Eingabebogen für die Steuererstattung abschließend gezeichnet worden sei. Hiergegen richtete sich die Klage. Während des Klagverfahrens erfolgte die Verrechnung der Grunderwerbsteuer mit der Steuerer- stattung für Einkommensteuer 1995. Der Kl. meint, seine Klage sei begründet gewesen und erst durch die tatsächlich erfolgte Verrechnung sei eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Sein Anspruch auf Stundung ergebe sich aus § 222 Abgabenordnung (AO). Die Einziehung der Grunderwerbsteuer stelle für ihn eineerhebliche Härte dar, da der Fiskus jedenfalls zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung mit der Grunderwerbsteuer Geld gefordert habe, das er wegen seiner Einkommensteuererstattung 1995 umgehend wieder an ihn zurückzuzahlen habe. Dieses Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben. Aus der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) von 25. Januar 1993 ergebe sich im übrigen, dass es bei Beträgen bis 100.000 DM für eine Stundung ausreiche, wenn die vollständigen Steuerunter- lagen vorliegen, unabhängig davon, wann der Eingabebogen ab- schließend gezeichnet worden sei. Die vollständigen Steuerunter- lagen hätten im Mai 1996 dem zuständigen FA vorgelegen. Nur für die Verrechnungsstundung von einbehaltener Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer verlange die Verfügung der OFD ab- schließende Zeichnung des Eingabebogens. Weiterhin weist der Kl. darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) als Voraussetzung einer Stundung lediglich verlange, dass der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit bestehe. Dies sei offenkundig vorliegend der Fall. Der Kl. erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bekl. meint, Grunderwerbsteuer könne wegen § 22 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nur in Ausnahmefällen gestundet werden. Dies setze voraus, dass der Eingabebogen abschließend bearbeitet und gezeichnet worden sei. Der Kl. könne sich nicht auf die Verfügung der OFD Hannover aus dem Jahre 1993 berufen. Diese sei überholt und durch die Verfü- gung vom 23. Februar 1995 ersetzt worden. Dort stehe, dass Vor- aussetzung für eine technische Stundung die abschließende Zeich- nung des Eingabebogens sei. Im übrigen habe der Kl. seine Einkommensteuererklärung nicht vollständig vorgelegt. Erst im Dezember 1996 sei die Lohnsteuer- karte der Ehefrau bzw. eine Ersatzbescheinigung vom Kl. vorge- legt worden. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird aufdie zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Grunderwerbsteuerakte des Bekl. unter der St.-Nr.: sowie die für den Kl. vom FA geführte Einkommensteuerakte 1995 unter der St.-Nr.: Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hatte der Bekl. den Antrag auf Stundung zurückgewiesen. Der Kl. hatte keinen Anspruch auf Stundung, so dass die Klage durch die schließlich erfolgte Verrechnung keine Erledigung fin- den konnte. Die Voraussetzungen des § 222 AO, wonach die Finanzbehörden An- sprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stun- den können, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, liegen nicht vor. Die Einziehung der Grunderwerbsteuer bedeutet für den Kl. keine erhebliche Härte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundes- finanzhofs (BFH) die Einziehung einer Steuer eine erhebliche Härte bedeuten, wenn dem Steuerschuldner mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ein Erstattungsanspruch zusteht, mit dem die Steuerschuld verrechnet werden kann (Urteil des BFH vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873). Grundlage dieser Auffassung ist der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Rechtsgedanke, dass arglistig handelt, wer etwas fordert, das er sofort wieder zurückgeben muss. AufTreu und Glauben kann sich aber nur derjenige berufen bzw. können diese Grundsätze nur denjenigen schützen, der selbst seine Pflichten im Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsverhältnis korrekt erfüllt und alles ihm mögliche und zumutbare getan hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kl. sich nur dann auf die Grundsätze von Treu und Glauben stützen kann, wenn er selbst seine Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Entstehung des Gegenanspruchs bestanden haben, erfüllt hat. Diesist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kl. hat eine unvollständige Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1995 beim zuständigen Veranlagungs-FA. Es fehlte die Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Kl. Dass ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine Einkommensteuerveranlagung unter An- rechnung von einbehaltener Lohnsteuer nicht erfolgen kann, ist offenkundig und war auch dem von einem Angehörigen der steuer- beratenden Berufe vertretenen Kl. bekannt. Da die Lohnsteuer- karte auch nicht umgehend nach Einreichung der Einkommensteuer- erklärung 1995 dem Veranlagungs-FA übergeben wurde, sondern erst am 10. Dezember 1996 nach Aufforderung von seiten des Veran- lagungs-FA und vorhergehendem Schriftverkehr mit dem Vertreter des Kl., der noch im Schriftsatz vom 25. Oktober 1996 die Ver- pflichtung zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ver- neinte, hat der Kl. insoweit nicht alles ihm mögliche und zumutbare getan. Erst mit Vorlage der Lohnsteuerersatzbescheinigung am 10. Dezem- ber 1996 hatte der Kl. eine vollständige Steuererklärung für 1995 abgegeben und damit seine Pflichten im Zusammenhang mit der Entstehung des Gegenanspruchs erfüllt. Zum Zeitpunkt der Ableh- nung der beantragten Stundung - der Einspruchsbescheid datiert vom 3. Juli 1996 - konnte sich der Kl. demgemäß insoweit nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen und die Ableh- nung der beantragten Stundung war gerechtfertigt. Die Klage war folglich, ohne dass der Senat zu der Frage Stel- lung nehmen musste, ob bei Stundung von Grunderwerbsteuer ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einesGegensanspruchs gegeben sein muss, mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.