N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 2. März 1999 Az.: VII (III) 79/96 Leitsatz: Erwerb eines Wochenendhauses auf fremdem Grund und Boden ist kein wirklicher Grunderwerb, gleichwohl grunderwerbsteuer- pflichtig. Niedersächsisches Finanzgericht VII. Senat Az.: VII (III) 79/96 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit , - Kläger - gegen - Beklagter - wegenGrunderwerbsteuer hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 2. März 1999 für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions- begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz- hofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Verfahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Streitig ist die Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Wochen- endhauses, das auf einem gepachteten (fremden) Grundstück steht. Der Kl kaufte vom Verkäufer mit schriftlichem Vertrag vom 17. November 1993 ein "Wochendhaus ... mit allem Inventar wie besichtigt" (Anschrift: 18-20 in E ) für 30.000 DM. Das Gebäude wird beim Finanzamt (FA) als Gebäude auf fremdem Grund und Boden geführt (Einheitswertakte, Aktenzeichen ). In dem Einheitswertbescheid vom 22. Februar 1994 wurde das Gebäude dem Kl zugerechnet. Mit Bescheid vom 18. Februar 1994 setzte das beklagte FA Grund- erwerbsteuer in Höhe von DM fest (Bemessungsgrundlage DM, nach Abzug eines Inventaranteils von DM). Der Bescheid wurde an den Kl unter der Anschrift " 12 in C " versandt. Mit dem Einspruch vom 19. Februar 1994 wendete der Kl ein, er habe kein Grundstück erworben, im übrigen entfiele der Kaufpreis größtenteils auf das miterworbene Inventar. Das beklagte FA setzte mit der Einspruchsentscheidung vom 20. November 1995 die Steuer auf DM herab, weil es nun den Inventaranteil auf DM schätzte und entsprechend die Bemessungsgrundlage minderte. Der Einspruchsbescheid trägt die Anschrift " 18-20 in W ". Dieser Bescheid wurde zunächst als Einschreiben verschickt, kam zurück und wurde erneut, diesmal mit Postzustellungsurkunde (PZU), versandt; ausweislich der PZU erfolgte die "Zustellung durch Niederlegung" am 5. Dezember 1995. Das beklagte FA verschickte am 12. Dezember 1995 eine "Abrechnung zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer" mitdem Hinweis auf Säumniszuschläge in Höhe von DM an den Kl mit den Anschrift " 12 in C ". Am 15. Dezember 1995 ging beim beklagten FA ein mit "Wider- spruch" bezeichnetes Schreiben des Kl ein, in dem er anbot, statt der festgesetzten Grunderwerbsteuer (und der Säumnis- zuschläge) einmalig DM zahlen zu wollen; ggf. - nach Ablauf einer Frist (15. Januar 1996) - müsse er klagen. Das beklagte FAteilte mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 dem Kl mit, daß die Steuerfestsetzung nicht geändert werden könne. Daneben wurde auf ein mögliches Klageverfahren und auf eine Klagefrist hingewiesen. Mit Schreiben vom 5. Januar 1996 wünschte der Kl vom beklagten FA weitere Auskünfte zum Klageverfahren. Das beklagte FA antwortete mit Schriftsatz vom 15. Januar 1996 und vertrat die Ansicht, die Frist für die Einlegung der Klage sei am 5. Januar 1996 abgelaufen. Der Schriftwechsel im Klageverfahren beschäftigt sich insbeson- dere mit der Frage der Wirksamkeit der Klageerhebung. U.a. stellt der Kl mit Schriftsatz vom 17. Januar 1996 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Post, die zu seinem Wochenendhaus geschickt werde, nicht zeitnah empfangen könne, weil er sich dort nicht durchgängig aufhalte. In der Sache trägt der Kl weiterhin vor, daß er keine Grund- erwerbsteuer zu zahlen habe, weil er keinen Grund und Boden erworben habe. Er habe den Grund und Boden gepachtet, gekauft habe er ein nicht durchgängig bewohnbares Wochenendhaus mit Zubehör. Der Kl beantragt sinngemäß, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Feburar 1994 in der Fassung vom 20. November 1995 aufzuheben. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte FA ist der Ansicht, daß der Kaufvertrag vom 17. November 1993 Grunderwerbsteuer nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auslöst. Denn danach unterlägen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, diees ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichten, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser Tatbestand sei erfüllt, denn ebenso wie der Kl das Gebäude erworbenhabe, könne er es auch veräußern. Das miterworbene Inventar könne nur mit DM in Abzug gebracht werden, weil der Kl insoweit lediglich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Grunderwerb- steuer ist rechtmäßig. Der Senat neigt dazu, die Klage für zulässig zu halten. Denn das Verhalten des beklagten FA, fast zeitgleich für verschiedene zu übersendende Schriftstücke unterschiedlicher Anschriften des Kl zu benutzen, läßt eine Fristversäumnis des Kl entschuldbar und die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich erscheinen (vgl. § 56 Abs. 1 FGO). Letztlich kann aber die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermög- lichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 stehen Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Nach diesen Vorschriften löst auch der Erwerb einer wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Grunderwerbsteuer aus. Der Kaufvertrag vom 17. November 1993 erfüllt die genannten gesetzlichen Vorschriften zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Denn der Erwerbsvorgang verschaffte dem Kl die Rechtsmacht über das Wochenendhaus. Diesem Ergebnis kann nicht entgegen- gehalten werden, der Kaufvertrag bezöge sich auf ein transport- fähiges, also auf ein mobiles Gebäude, das - wie in derEntscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1998 II R 46/95, BFHE 185, 68, BStBl II 1998, 275 - noch auf einenAufstellplatz zu verbringen sei. Denn der Kl erwarb ein zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits auf dem Grund und Boden festinstalliertes Bauwerk. Umfang und Wert der Herausnahme des nicht grunderwerbsteuerbaren Zubehörs durch das beklagte FA sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Trotz der für den Kl negativen Entscheidung, die der Senat anhand des geltenden Gesetzestextes nicht hat anders treffen können, ist die grundsätzliche Kritik des Kl an der "Grund- erwerbs"besteuerung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verständlich. Schließlich weicht hier der Steuergesetzgeber ohne Not von der zivilrechtlichen Rechtslage zu Lasten der Steuer- bürger ab. Im übrigen hat ein Gebäude "ohne den Boden, auf dem es steht, weder die natürlichen noch die rechtlichen Eigen- schaften eines Grundstücks" (so Viskorf, in Boruttau, Kommentarzum GrEStG, 14. Auflage 1997, § 2 Rn. 190 am Ende; zur verfehlten Einführung der erweiterten Grunderwerbsteuerpflicht durch das Grunderwerbsteuergesetz 1940: Viskorf, a.a.O., § 2 Rn. 185). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.