N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t U r t e i l vom 10. März 1999 Az.: XII 76/98 Ki Stichwort: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ausländischer Elternteil lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist. Niedersächsisches Finanzgericht XII. Senat Az.: XII 76/98 Ki I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen Arbeitsamt - Familienkasse - Brühlstr. 4, 30196 Hannover, vertreten durch Landesarbeitsamt , - Beklagter - wegenKindergeld Einspruchsbescheid vom 06.01.1998 hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 10. März 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2. Richter am Finanzgericht 3. Richter am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin 5. ehrenamtlicher Richter für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner- halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Nieder- sächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner- halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegrün- dungmuss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen desöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 8 408 499 T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre Kinder S und K vom Oktober 1997 an Kindergeld zusteht. Die Klägerin ist ausländische Staatsangehörige. In ihrem Pass sind die Kinder S und K , 1991 und 1994 geboren, einge- tragen. Ihr ist am 30. Oktober 1997 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 26. Februar 1999 erteilt worden. Am 11. November 1997 beantragte sie Kindergeld für die Kinder S und K , das wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung abgelehnt wurde. Gegen die Versagung des Kindergeldes wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage, mit der sie geltend macht, für die Gewährung von Kindergeld sei nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ausreichend. Für ihren Sohn F M erhalte sie bereits Kindergeld, so dassdie Begründung des Beklagten nicht zutreffen könne. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. November 1997 und des Einspruchsbescheids vom 6. Januar 1998 den Beklagten zu verpflichten, ihr Kindergeld in Höhe von monatlich 440 DM ab Oktober 1997 zu gewähren. Das beklagte Arbeitsamt beantragt Klagabweisung aus Rechtsgründen. Für den Sohn F M sei Kindergeld zwar beantragt, aber nicht bewilligt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Amt hat die Gewährung von Kindergeld zu Recht ab- gelehnt. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbe- rechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Auf- enthaltsbefugnis erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BFH-- Beschlüsse vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97, BFH/NV 1998, 696 und vom 18. Dezember 1998 VI B 221/98, nicht veröffentlicht). Die Berufung derKlägerin auf Entscheidungen des BSG vermag ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie zu einer früheren Rechtslage ergangen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §'135 Abs.'1 Finanzgerichtsord- nung (FGO). gez.' gez. gez. - -