N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T B e s c h l u s s vom 20. Oktober 1999 Az.: VI 623/98 V Stichwort: 1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 5 S. 3 FGO ist allein die im Hauptsacheverfahren angefochtene Entscheidung auf Widerruf der Bestellung. 2. Beteiligt sich der Steuerberater trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt eine Wiederbestellung nicht in Betracht, auch wenn der ursprüngliche Widerrufsgrund entfallen ist. Niedersächsisches Finanzgericht VI. Senat Az.: VI 623/98 V B e s c h l u s s In dem Verfahren - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Niedersächsisches Finanzministerium - Antragsgegner - wegen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts durch den Präsidenten des Finanzgerichts , Richterin am Finanzgericht und Richter am Finanzgericht am 20. Oktober 1999 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. G r ü n d e : I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz rechtswidrig war und deshalb die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Der Antragsteller ist am 18. Mai 1976 von der Oberfinanz- direktion als Steuerbevollmächtigter und am 8. November 1992 vom Antragsgegner als Steuerberater bestellt worden. Seine berufliche Niederlassung nahm der Antragsteller in Z . Im Laufe des Jahres 1994 erwarb er mehrere bebaute Grundstücke, die er kurzfristig mit Gewinn veräußern wollte. Den gewerblichen Grundstückshandel setzte er auch in den Folgejahren fort. Die Finanzierungen der Objekte waren soangelegt, dass sie vom Antragsteller aus seinem jährlichen Nettoeinkommen nicht längerfristig hätten bedient werden können. Demzufolge kam der Antragsteller in der Folgezeit auch seinen Tilgungsverpflichtungen nicht nach. Wegen dieser Vorgänge wurde er vom Amtsgericht - Schöffengericht - am 14. Januar 1997 wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in einem besonders schwerem Fall und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung rechtskräftig verurteilt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 26. April 1999 ist der Antragsteller wegen der vorgenannten Berufspflichtverletzungen zu der berufsgericht- lichen Maßnahme des Verweises mit einer Geldbuße von 10.000,00 DM verurteilt worden. Wegen des Inhalts wird auf das rechtskräftige Urteil vom 26.4.1999 (Blatt 17 ff. Finanzge- richtsakte) Bezug genommen. Am 1. September 1997 gab der Antragsteller vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung ab. Diese Eintragung wurde am 26. Februar 1998 im Schuldnerver- zeichnis wieder gelöscht. Auf Antrag des Finanzamtes vom 20. April 1998 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 1998 die Sequestration über das Vermögen des Antragstellers an. Zum Sequester wurde Diplom-Volkswirt M bestellt. Einen weiteren Konkursantrag stellte das Finanzamt W. Der Sequester gelangte in seinem Gutachten vom 2. Juni 1998 zu der Auffassung, dass der Antragsteller zahlungsunfähig ist, da er nicht in der Lage sei, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für die Durchführung des Konkursverfahrens sei mit einer freien Masse von rund 90.000,00 DM zu rechnen, so dass ein Konkursverfahren eröffnet werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sequesters (Blatt 36 ff. der Klage- akte) Bezug genommen. Am 3. Juni 1998 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers und bestellte den Sequester zum Konkursverwalter. Daraufhin widerrief der Antragsgegner am 4. August 1998 die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Steuerberatungsgesetz und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an. Zur Begründung verwies er im wesentlichen darauf, dass durch die Eröffnung des Konkursverfahrens der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz erfüllt sei. Zudem ergebe sich aus dem Sequestrationsgutachten, dass der Antrag- steller zahlungsunfähig sei. Der Antragsteller habe zudem nicht substantiiert vorgetragen, dass im konkreten Fall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Demzufolge sei der Widerruf auszusprechen. Die sofortige Vollziehung habeangeordnet werden müssen, weil der Antragsteller trotzangeordneter Sequestration und nach folgender Eröffnung des Konkursverfahrens weiter Mandantenforderungen eingezogen habe und damit eine Vielzahl seiner Mandanten der Gefahr aussetze, für dieselbe Leistung ein zweites Mal zahlen zu müssen. Gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuer- berater hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. September 1998 (VI 622/98) Klage erhoben. Am 7. September 1998 begehrte der Antragsteller die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, dass der Widerruf der Bestellung als Steuer- berater unrechtmäßig erfolgt sei. Ferner habe der Antragsgegner an sein Ermessen nicht in pflichtgemäßer Weise ausgeübt. Der Antragsgegner begründe den Sofortvollzug damit, dass Steuer- berater mit zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefahr für die Beratung suchende Öffentlichkeit darstelle. Hier- durch begründe der Antragsteller den Sofortvollzug lediglichdurch die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes. Dies reiche nicht aus. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei eine Ausnahmemaßnahme. Aus diesem Grund könne sie nur angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Dieses besondere öffentliche Interesse habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Ferner sei er von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Behauptung, der Antragsteller habe trotz Sequestration weitere Mandantenforderungen eingezogen treffe nicht zu. Aus diesen Gründen sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsteller beantragt, die Anordnung des Niedersächsischen Finanzministeriums über den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Steuerberater- gesetz vom 4.8.1998 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Widerrufsbescheid rechtmäßig ergangen sei, da der Antragsteller tatsächlich in Vermögensver- fall geraten sei. Der Vermögensverfall ergebe sich allein schon aufgrund der bestehenden Abgabenrückstände in Höhe von rund 620.000,00 DM, da deren Begleichung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers übersteige. Der Antrag- steller habe sich zudem im Verwaltungsverfahren trotz Aufforde- rung nicht zu der Frage geäußert, ob die Interessen seiner Mandanten durch den eingetretenen Vermögensverfall gefährdet worden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte auch ein Widerruf allein gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuer- beratungsgesetz erfolgen müssen. Für die Rechtmäßigkeit komme es allein die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung an. Demzufolge beeinträchtige die spätere Aufhebung der Norm nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Zum einen bestünden aus denvorgenannten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Recht- mäßigkeit des zur Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes. Zum anderen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffent- lichen Interesse geboten gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der T Unternehmensberatung - vormals als Steuer- beratungsgesellschaft -GmbH, nachdem ihm sowohl der Konkurs- antrag wie auch die Sequestration bekannt geworden sei, seine Mandanten angeschrieben und diesen mitgeteilt habe, dass Zahlungen nur noch auf das Konto der T bei der Volks- bank zu leisten seien, weil er seine Praxis an diese veräußert habe. Ferner betätige sich der Antragsteller immer noch als Steuerberater. In der X-Zeitung vom 24.8.1999 sei die Anzeige "Steuerberater hat für Kollegen noch Kapazitäten frei" erschienen. Nach Anruf unter der dort angegebenen Nummer habe sich der Antragsteller mit S gemeldet. II. Der Antrag ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Recht- mäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen nicht. Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten war, ist nicht Gegenstand der Prüfung des Verfahrens auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung. Gemäß § 79 Abs. 5 wird durch die Erhebung der Klage gegen die Untersagung der Berufsausübung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie das im öffent- lichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO ist allein die im Hauptsacheverfahrenangefochtene Entscheidung auf Widerruf der Bestellung des Antragstellers als Steuerberater. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO, wonach die hemmende Wirkung wiederherzustellen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Finanzgericht München, Beschluss vom 23. Dezember 1981, IV 261/81, EFG 1982, 526; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27.10.1997, VI 765/96 V, EFG 1998, 337). Zwar läßt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich des Verwaltungsaktes zur Haupt- sache (so Finanzgericht München und Niedersächsisches Finanz- gericht, a.a.O. Beermann/Gosch, FGO, § 69 Rn. 322; Schwarz/Dumke, AO, § 361 Rn. 112) oder der Anordnung der sofortigen Vollziehung (so BFH, Beschluss vom 8. August 1989, VII B 69/89, BFH/NV 1990, 275) vorliegen müssen. Für ersteres spricht - wie der Senat im oben genanntenBeschluss bereits entschieden hat - zum einen die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens als selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, durch welches dem Gericht ein eigenes Ermessen für die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung unter Berücksichtigung besonderer tatbestandlicher Voraussetzungen eingeräumt wird (ebenso Haarmann, in Ziemer/Haarmann/Loose, Rechtsschutz in Steuersachen, § 69 FGO Tz. 4499/111 m.w.N.). Zum anderen handelt es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakte, sondern um eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung (vgl. Koenig, 1993, 1635, 1638 m.w.N.; a. A. Gräber/Koch, FGO, § 69 Rn. 128). Demgemäß kommt es allein darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung bestehen. Derartige Zweifel sind jedoch nicht ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind der ständigen Rechtsprechung anzunehmen, wenn beisummarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- und Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454). Der Antragsgegner hat die Bestellung des Antragstellers zu Recht widerrufen. Ob der Widerruf noch auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuer- beratungsgesetz gestützt werden konnte, weil diese Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1999 entfallen ist, kann dahingestelltbleiben, da der Antragsgegner seine Widerrufsverfügung zugleich auf die Widerrufsgründe des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatergesetz gestützt hat. Hiernach ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn derSteuerberater in das vom Konkursgericht oder vom Verfahrensgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Der Antragsteller ist im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall gewesen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Vermutungswirkung des § 46 Abs. 2 Nr. 5, weil am 3. Juni 1998, also vor dem Widerruf der Bestellung, das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde, sondern auch aus allgemeinen Erwägungen. Vermögensverfall liegt jedenfalls dann vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflich- tungen nachzukommen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Aufgrund des Gutachtens des Sequesters vom 2. Juni 1998 steht bei summarischer Prüfung zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig war und seine fälligen Verbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit tilgenkonnte. Dafür spricht letztlich auch die Höhe der bestehenden Abgabenrückstände von rund 620.000,00 DM. Schließlich bestreitet der Antragsteller auch nicht den Eintritt des Vermögensverfalls. Zwar genügt der Eintritt des Vermögensverfalles allein nicht zur Widerruf der Bestellung, sondern dieser muss gerade dazu führen, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber gefährdet werden. Allerdings weist das Gesetz den Steuerberater aufgrund der besonderen Nähe die Darlegungs- und Beweislast dafür zu, dass die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes ("es sei denn"). Dieser Darlegungs- und Beweispflicht ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 9.6.1998 ließ er lediglich vortragen, dass sämtliche Mandate von einer Steuer- beratungsgesellschaft betreut würden, an der er selbst beteiligt sei. Diese Steuerberatungsgesellschaft habe keinerlei Zahlungs- schwierigkeiten. Aus dieser Äußerung ergibt sich weder, wieso die vom Antrag- steller betriebene Steuerberatungsgesellschaft sämtliche Mandate betreut, obwohl sie bisher durch den Antragsteller in seiner Einzelpraxis geführt wurden. Zudem wird in keiner Weise darauf eingegangen, ob die aus der Steuerberatertätigkeit des Antrag- stellers offenen Forderungen gegen die Mandanten ebenfalls auf die Gesellschaft übergegangen sind. Es trifft zwar zu, dass der Ausnahmetatbestand, der vom Vorliegen einer negativen Tatsache, nämlich der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen durch den Vermögensverfall, abhängt, nur schwer substantiiert darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Urteil des BGH vom 16. Oktober 1984 VI ZR 304/82, NJW 1985, 264), das ändert aber nichts daran, dass der Gesetz- geber im Falle des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz von dem betroffenen Berufsangehörigen diesen Nachweis verlangt, wenn er bei einem Vermögensverfall den Widerruf seiner Bestellung alsSteuerberater vermeiden will. Der Betroffene hat danach im einzelnen genau und überprüfbar darzulegen, aus welchem Grunde in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.1995, VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019). Demgemäß konnte der Antragsgegner gemäß der gesetzlichen Anordnung davon ausgehen, dass der Vermögensverfall zugleich die Interessen der Auftraggeber gefährdet. Ob eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trotz des Wortlautes des § 69 Abs. 5 FGO auch dann geboten ist, wenn eine Aufhebung des Widerrufsbescheides nicht in Betracht kommt, weilaufgrund der sich im gerichtlichen Verfahren eingetretenen Änderung in der Sachlage ergibt, dass die Vermögensinteressen der Auftraggeber nicht mehr gefährdet sind, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Zwar bestehen aufgrund desVortrags im Klageverfahren einige Zweifel, ob zum jetzigen Zeitpunkt noch die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da bei einer Wiederbestellung gemäß § 48 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz auch § 40 Steuerberatungsgesetz entsprechend anzuwenden ist. Aus § 40 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz in Verbindung mit § 37 Abs.3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz ergibt sich, dass die zuständige Behörde die Wiederbestellung versagen kann, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Diese Besorgnis ist nicht nur dadurch begründet, dass sich der Antragsteller zum Schaden Dritter wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in einem besonders schweren Fall und wegen Untreue in zwei Fällen strafbar gemacht hat, sondern auch wegen seines späteren Verhaltens. Noch im Mai 1998 hat der Antrag- steller trotz Kenntnis seiner schlechten Vermögenssituation versucht, zum Nachteil seiner Gläubiger den Mandantenstamm aus seiner Einzelpraxis sowie die noch offenen Forderungen auf die Steuerberatungs GmbH zu übertragen. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, dass er der festen Überzeugung gewesen sei, rechtmäßig zu handeln, belegt dies jedoch, dass er ohne Rücksicht auf die berechtigten Vermögensinteressen Dritter (hier der Konkurs- gläubiger) stets nur im eigenen Interesse handelt. Letztlich entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller trotz Widerruf der Bestellung und Anordnung der sofortigen Vollziehung offen- sichtlich unerlaubt weiterhin als Steuerberater tätig ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Anzeige in der X-Zeitung, mit welcher er weiterhin als Steuerberater seine Arbeitskraft anbietet. Diese Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz begründen bei summarischer Prüfung die Besorgnis, dass der Antragsteller nichtden Berufspflichten als Steuerberater genügen wird. Demzufolge kommt es für den Streitfall nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz möglicherweise wieder entfallen sind. Nach alledem kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Beschwerde nicht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). gez. gez. gez.