N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U r t e i l vom 21. September 1999 Az.: VI 327/97 Leitsatz: Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 7 EStG für ausländische solistische besetzte Emsembles (z.B. Quartett). Niedersächsisches Finanzgericht VI. Senat Az.: VI 327/97 I M N A M E N D E S V O L K E S U r t e i l In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen Finanzamt - Beklagter - wegenEinkommensteuer hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. September 1999, an der mitgewirkt haben: 1. Präsident des Finanzgerichts als Vorsitzender 2. Richter am Finanzgericht 3. Richterin am Finanzgericht 4. ehrenamtliche Richterin Damenschneidermeisterin 5. ehrenamtlicher RichterArzt Dr. med. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde ein- gelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisions- begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt wer- den, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zustän- digen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver- fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besit- zen, vertreten lassen. Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Anschrift des Finanzgerichts: Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht Hermann-Guthe-Straße 3 30519 Hannover Telefax: (0511) 84 08-499 T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG. Die Klägerin engagierte im Rahmen der Kammerkonzertreihe S für die Veranstaltung am das nieder- ländische "U Quartet". Bei dem Konzert wurden ausschließlich für Quartette geschriebene Werke dargeboten. Die Gruppe erhielt für den Auftritt ein Pauschalhonorar von 5.000 DM. Die Veranstaltung wurde mit öffentlichen Mitteln ge- fördert. Den der Klägerin entstandenen Ausgaben von insgesamt 6.829,70 DM standen Eintrittsgelder in Höhe von 480 DM gegen- über. Unter dem 25. Juli 1996 beantragte die Klägerin die Frei- stellung von Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 EStG in Ver- bindung mit § 50 Abs. 7 EStG für Auftritte ausländischer Kulturvereinigungen, darunter das "U Quartet". Mit Bescheid vom 18. August 1996 lehnte das Finanzamt den An- trag mit der Begründung ab, bei ausländischen Solisten komme eine Freistellung vom Steuerabzug nicht in Betracht. Solisten seien Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Emsembles aufträten (z.B. Duo, Trio, Quartett). Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, für die Frei- stellung sei nicht die Anzahl der Musiker ausschlaggebend, sondern die Art der dargebotenen Werke entscheide darüber, ob es sich um eine Veranstaltung mit solistischen Darbietungen oder um eine künstlerische Gemeinschaftsleistung handele. Beim Konzert des "U Quartet" seien ausschließlich für Quartette geschriebene Werke gespielt worden; eine solistischeDarbietung habe es bei der Veranstaltung nicht gegeben. Mit Einspruchsbescheid vom 24. März 1997 wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Gemäß § 50 Abs. 7 EStG sei der Bundes- minister der Finanzen berechtigt, bei beschränkt Steuer- pflichtigen die Steuer ganz oder zum Teil zu erlassen oder in einem Pauschbetrag festzusetzen. Dies sei für ausländische Kulturvereinigungen mit Erlass vom 20. Juli 1983 (BStBl. I 1983, 382) geschehen, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen habe. Bei ausländischen Solisten komme eine Freistellung vom Steuerabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn ihr Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert werde. Solisten seien im Sinne des BMF-Erlasses Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Emsembles aufträten. Hier sei die Vergütung an ein Quartett, mithin ein solistisch be- setztes Emsemble gezahlt worden. Die Auffassung der Klägerin,dass es allein auf die Art der dargebotenen Werke ankomme, finde in dem BMF-Erlass keine Stütze. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Nach dem BMF-Er- lass sei als Kulturvereinigung ohne Rücksicht auf ihre Rechts- form jede Gruppierung zu verstehen, die eine künstlerische Ge- meinschaftsleistung, z.B. Musik, darbiete, sofern es sich bei den Künstlern nicht um Solisten handele. Ausgangspunkt für die Einschätzung, ob es sich um eine freistellungswürdige Kulturvereinigung handele, sei demzufolge, ob eine künstlerische Gemeinschaftleistung angeboten werde. Im vor- liegenden Fall handele es sich bei der Gruppe um ein Streich- quartett, welches eine mehrsätzige Komposition für zwei Violinen, Viola und Violoncello vortrage. Das Streichquartett als Kompositionsform sei nach der einschlägigen Fachliteratur neben Sinfonie, Sonate, Lied und Oper eine der zentralen Gattungen der Musik der letzten 200 Jahre. Es könne not- wendigerweise nur von vier Instrumentalspielern (Violine, Viola, Violoncello) dargeboten werden. Dieses sei eineklassische Standardbesetzung. Das "U Quartet" habe damit eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darge- boten. Deshalb könnten die vier Spieler eines Quartetts auch nicht als Solisten eingestuft werden. Die Voraussetzungen für die Freistellung seien auch insoweit gegeben, als der Auftritt der Musiker zu mehr als einem Drittel aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sei. Eine kulturpolitische Bedeutung sei daher gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18. August 1996 in der Fassung des Ein- spruchsbescheids vom 24. März 1997 aufzuheben und den Be- klagten zu verpflichten, die Klägerin vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG für den Auftritt des "U Quartets" am freizustellen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an seiner Rechtsauffassung fest. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht die Freistellung vom Steuerabzug nicht ausgesprochen. Gemäß § 50 a Abs. 4 EStG wird die Einkommensteuer bei be- schränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhobenbei Einkünften, die durch künstlerische Darbietungen im Inland erzielt werden. Unzweifelhaft wäre für das Honorar des nieder- ländische "U Quartet" die Einkommensteuer durch Steuerabzug zu erheben. Gemäß § 50 Abs. 7 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zu- stimmung des Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder mit einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt- schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Be- rechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundesminister der Finanzenhaben von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch gemacht. Mit BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 (BStBl. I 1983, 382) nehmen sie zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen Stellung. In späteren BMF-Schreiben wird auf diese Freistellung Bezug genommen (vgl. zuletzt BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl. I 1996, 89 unter 1.4). Die Finanzbehörden vertreten die Auffassung, dass ausländische Kulturvereinigungen, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen hat, von der inländischen Ein- kommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen sind. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftritt ausländischer Künstler im Inland mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Das ist der Fall, wenn die öffentlichen Mittel 1/3 der Kosten des Auftritts im Inland decken. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob das"U Quartet" eine ausländische Kulturvereinigungim Sinne des BMF-Schreibens ist. Unter 1.1. wird dort als Kulturvereinigung jede Gruppierung verstanden, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet (z.B. Theater, Musik, Tanz), sofern es sich nicht um Solisten handelt. Unter 4. heißt es, bei ausländischen Solisten komme eine Freistellung vom Steuerabzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG nach § 50 Abs. 7 EStG selbst dann nicht in Betracht, wenn ihr Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert werde. Solisten im Sinne dieser Regelung seien Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Ensembles (z.B. Duo, Trio, Quartett) aufträten. Der Bundesminister der Finanzen hat damit klargestellt, welche Gruppierungen er nicht als ausländische Kulturvereinigung versteht. Er hat damit selbst eine Abgrenzung zwischen freizustellender Kulturvereinigung und nicht freizustellenden Solisten gegeben. Ein Quartett sieht er, ohne diesnäher auszuführen, als solistisch besetztes Ensemble und nicht als Kulturvereinigung an, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet. Er behandelt die einzelnen Musiker damit als Solisten. Diese für steuerliche Zecke vorgenommene Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 7 EStG darf die Finanzverwaltung eine Regelung über die Freistellung vom Steuerabzug treffen. Sie darf auch die Voraussetzungen dafür bestimmen und damit definieren, welche Gruppierung sie als freizustellende Kulturvereinigung ansieht. Bei ihrer Beurteilung ist die Finanzverwaltung nur an die gesetzlichen Voraussetzungen und an rechtstaatliche Grund- sätze gebunden, im übrigen frei. Gemäß § 50 Abs. 7 EStG kommt eine Freistellung u.a. in Betracht, wenn eine gesonderte Be- rechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. Das kann immer dann der Fall sein, wenn sich eine Vielzahl von Künstlern in einer Kulturvereinigung zusammengeschlossen haben, etwaMusiker zu einem großen Orchester. Der Bundesministers der Finanzen hat sich bei seinem Schreiben vom 20. Juli 1983möglicherweise von dem Gedanken bestimmen lassen, bei einem Duo, Trio oder Quartett sei die Anzahl der auftretenen Künstler überschaubar, so dass die gesonderte Be- rechnung der Einkünfte für jeden Musiker nicht besonders schwierig ist. Dieser mögliche Grund für den Ausschluss der Freistellung von solistisch besetzten Ensembles kommt in dem BMF-Schreiben allerdings nicht zum Ausdruck. Es wird vielmehr darauf abgestellt, dass die Ensembles solistisch, also mit mehreren Solisten besetzt sind. Ob Mitglieder etwa eines Quartetts in künstlerischer Hinsicht als Solisten zu betrachten sind, ist für die Beurteilung in steuerrechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Zu der Abgrenzung der Kulturvereinigung zu solistisch besetzen Ensembles und Solisten sind in neuer Zeit zwei OFD-Verfügungen ergangen. In der Verfügung der OFD Kiel vom 11. Mai 1998(DB 1998, 1692) heißt es, dass bei Solisten und bei solistisch besetzten Ensembles eine Steuerfreistellung nicht in Betracht komme. Eine Abgrenzung zwischen Kulturvereinigungen und solistisch besetzten Ensembles könne nicht typisierend allein aufgrund der Anzahl der Künstler erfolgen; entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzel- falls. Die OFD Berlin stellte ihrer Verfügung vom 21. Juli 1998 (DStR 1999, 26) für die Frage, wann es sich bei einem Künstler um einen Solisten handelt, auf die Bedeutung seiner künstlerischen Leistung innerhalb der Kulturvereinigung ab. Es seien insbesondere die Künstler als Solisten anzusehen, die nicht durch ein anderes Mitglied der Vereinigung ersetzt werden könnten, z.B. diejenigen, die der Gesamtleistung der Gruppe ihr Gepräge gebe (z.B. Sänger mit begleitender Band, Violinenvirtuose mit Orchester). Ähnliche Maßstäbe seien bei solistisch besetzten Ensembles anzuwenden. Erreiche die künstlerische Anforderungan die Mitglieder einer Kulturvereinigung eine dem Solisten vergleichbares Niveau, sei das Ensemble als solistisch besetzteinzustufen. Ein klassisches Beispiel der solistisch besetzten Ensembles sei u.a. das Quartett. Die OFD-Verfügen stehen somit in Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983, denn sie greifen bei der Definition des solistisch besetzten Ensembles die Regelung im BMF-Schreiben auf. Auch die Auffassung der OFD Kiel, wonach nicht typisierend allein aufgrund der Anzahl der Künstler abgestellt werden könne, steht dem im Ergebnis nicht entgegen. Das "U Quartet" ist nach alledem nicht nach § 50 Abs. 7 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 vom Steuerabzug freizustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. gez. gez. gez.